Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1200 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"Versicherte, die nicht ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversi-
chert sind, haben abweichend von § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge zu entrichten."«
"Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist
auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen."«
8. Im § 296 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 22 wird nach dem Ausdruck ,497 Abs. 2," der
Ausdruck "198 Abs. 5," eingefügt.
»4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Abs. 5 sowie die §§ 85a Abs. 1 und 96 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;«
(3) Die §§ 25a Abs. 5,96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind
ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.«
| Geschichte des Dokuments | Zurück zur Home Page |