6699 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Bundesrates

Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz geändert wird


Änderungen gegenüber dem Gesetzentwurf in 1200 der Beilagen

Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1200 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:


1. Dem Gesetzestitel wird der Klammerausdruck
"(27. Novelle zum GSVG)" angefügt.
2. Nach Z 4 wird folgende Z 4a eingefügt:

»4a. § 25a Abs. 5 wird aufgehoben.«

3. Nach Z 7 wird folgende
Z 7a eingefügt:

»7a. Im § 85a Abs. 1 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

"Versicherte, die nicht ausschließlich nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversi-
chert sind, haben abweichend von § 274 Abs. 4 die vollen Beiträge zu entrichten."«


4. Nach Z 8 wird folgende Z 8a eingefugt:

»8a. Im § 96 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck "
§ 25a Abs. 4 und 5" durch den Ausdruck "§ 85a Abs. 1 Z 1 oder 2" ersetzt.«
5. Nach Z 17 wird folgende Z 17a eingefügt:

»17a. Dem § 198 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

"Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist
auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen."«


6. Nach Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:

»18a. § 281 Abs. 4b wird aufgehoben.<<

7. Die Überschrift zu § 296 in der Fassung der Z 22 lautet:

»Schlussbestimmungen zum Bundesgesetz BGBI. I Nr. xxx/2002 (27. Novelle)«

8. Im § 296 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 22 wird nach dem Ausdruck ,497 Abs. 2," der
Ausdruck
"198 Abs. 5," eingefügt.


9. § 296 Abs. 1Z4 in der Fassung der Z 22 lautet:

»4. rückwirkend mit 1. Jänner 2002 Abs. 5 sowie die §§ 85a Abs. 1 und 96 Abs. 2 in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002;«


10. § 296 Abs. 2 und 3 in der Fassung der Z 22 lauten:

»(2) Die §§ 25a Abs. 5 und 281 Abs. 4b treten mit Ablauf des 31. Dezember 2001 außer Kraft.

(3) Die §§ 25a Abs. 5,96 Abs. 2 und 281 Abs. 4b in der am 31. Dezember 2001 geltenden Fassung sind
ab 1. Jänner 2002 solange anzuwenden, bis die Satzungsbestimmungen auf Grund des § 85a in Kraft treten.«


11. § 296 Abs. 2 und 3 (alt) in der Fassung der Z 22 erhalten die Bezeichnung "(4)" und "(5)u.

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HTML-Dokument erstellt: Jul 17 12:06