Beschluss des Nationalrates vom 11. Juli 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das
Bauern-Sozialversicherungsgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1199 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"Ruht die Funktion des Versicherungsvertreters wegen Unvereinbarkeit nach § 441e Abs. 1 ASVG, so ist
auch für dessen Stellvertreter auf Dauer ein Stellvertreter zu bestellen."«
"3.1 Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte sowie § 23 Abs. 1Z3
Mostbuschenschank unter Anwendung eines einmaligen Freibetrages
von 3 700 € jährlich"«
5. Im § 285 Abs. 1 Z 1 in der Fassung der Z 29 wird nach dem Ausdruck "185," der Ausdruck
"186 Abs. 4," eingefügt.
6. Im § 285 Abs. 1 Z 2 und Abs. 3a in der Fassung der Z 29 wird der Ausdruck "Abs. 4c bis
4e" durch den Ausdruck "Abs. 4b bis 4e" ersetzt und nach dem Ausdruck ,217 Abs. 2a"
der Ausdruck "sowie Punkt 3.1 der Anlage 2" eingefügt.
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