Beschluss des Nationalrates vom 19. September 2002 betreffend ein Bundesgesetz, mit
dem ein Hochwasseropferentschädigungs- und Wiederaufbau-Gesetz 2002 - HWG 2002
erlassen wird und das Katastrophenfondsgesetz 1996, das Bundesfinanzgesetz 2002, das
Umweltförderungsgesetz, das Altlastensanierungsgesetz, das Allgemeine Sozialver-
sicherungsgesetz, das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988
und die Bundesabgabenordnung geändert werden
Der Nationalrat hat anlässlich der Beschlussfassung im Gegenstand gegenüber dem
Gesetzentwurf in 1285 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates,
XXI. GP, folgende Änderungen beschlossen:
"4. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 22 bis Z
33 angefügt:"
"31. beim Voranschlagsansatz 1/11516 bis zu einem Betrag von 0,727 Millionen-Euro für einen einmali-
gen Beitrag zu den Sanierungskosten der Euthanasie-Gedenkstätte Schloss Hartheim, wenn die Bede-
ckung durch Ausgabeneinsparungen beim Voranschlagsansatz 1/11518 sichergestellt werden kann;
32. beim Voranschlagsansatz 1/63516 bis zu einem Betrag von 21,802 Millionen Euro für arbeitsmarkt-
politische Maßnahmen nach dem Arbeitsmarktservicegesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgaben-
einsparungen beim Voranschlagsansatz 1/63527 sichergestellt werden kann;
33. beim Voranschlagsansatz 1/63626 für Maßnahmen nach dem Jugendausbildungs-Sicherungsgesetz
bis zum Ausmaß jenes Betrages, der durch gleichhohe Mehreinnahmen beim Voranschlagsansatz
2/63465 sichergestellt werden kann."
"5. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 24 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 25 bis Z
48 angefügt:"
4) Im Artikel 3 Z 5 wird der Punkt nach der Z 47 durch einen Strichpunkt ersetzt und wird als Z 48 neu einge-
fügt:
"48. beim Voranschlagsansatz 1/15456 bis zu einem Betrag von 3 Millionen Euro für behindertengerech-
te Baumaßnahmen in Betrieben, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder durch
Mehreinnahmen sichergestellt werden kann."
"16b. für die Nachsicht vom Behandlungsbeitrag-Ambulanz bei Vorliegen einer besonderen sozialen
Schutzbedürftigkeit des (der) Versicherten nach § 135a Abs. 3 zweiter und dritter Satz;""
"2. wenn in medizinischen Notfällen, wegen Lebensgefahr oder aus anderen Gründen eine stationäre
Aufnahme erfolgt oder wenn in diesem Zusammenhang eine anderweitige medizinische Versorgung
im extramuralen Bereich nicht in Betracht kommt,"
3b. Im § 135a Abs. 2 wird der Punkt am Ende der Z 8 durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 9 wird eingefügt:
"Darüber hinaus kann der Versicherungsträger auf Antrag des (der) Versicherten in besonders berücksichti-
gungswürdigen Einzelfällen, insbesondere bei Behandlung vergleichbar (Abs. 2 Z. 7) schwerwiegender und
therapieintensiver Krankheiten sowie in Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse, von
der Einhebung des Behandlungsbeitrages auf bestimmte Zeit absehen oder einen bereits entrichteten Behand-
lungsbeitrag rückerstatten.""
7) Im Artikel 6 erhält in Z.5 der bisherige Text des § 603 die Bezeichnung "(l)" und es wird folgender Abs. 2
angefügt:
"(2) § 135a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 tritt mit 1. Oktober 2002
in Kraft und ist auf alle anhängigen Fälle, weiters über Antrag des Versicherten auch auf Fälle, in denen der
Behandlungsbeitrag-Ambulanz bereits entrichtet wurde, sowie auf Rückerstattungsanträge nach § 135a Abs. 3 in
der Fassung des Bundesgesetzes BGB1.1 Nr. xxx/2002, anzuwenden."
8) Im Artikel 7 wird in der Z 1 a folgende lit. e angefügt:
"e)§4Abs.4Z6 wird wie folgt geändert:
aa) Die lit. b lautet:
,,b) Museen
- von anderen Rechtsträgem, wenn diese Museen eine den Museen von Körperschaften des öffentli-
chen Rechts vergleichbaren öffentlichen Zugang haben und Sammlungsgegenstände zur Schau stel-
len, die in geschichtlicher, künstlerischer oder sonstiger kultureller Hinsicht von gesamtösterreichi-
scher Bedeutung sind. Über Aufforderung der Abgabenbehörden ist das Vorliegen der Voraussetzun-
gen durch eine vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur ausgestellte Bescheini-
gung nachzuweisen,"
,,d) Dachverbände, von Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die die Voraus-
setzungen der §§ 34ff der Bundesabgabenordnung erfüllen und deren ausschließlicher Zweck die
Förderung des Behindertensportes ist."
9) Im Artikel 7 Z 76 wird in § l08 f Abs. 2 die Wortfolge "ein Lehrverhältnis nach dem 31. Dezember 2001
beginnt, " durch die Wortfolge ,. ein Lehrverhältnis hat," ersetzt.
10) Im Artikel 7 wird folgende Z 7e eingefügt:
" 7e. § 124b Z 68 wird wie folgt geändert:
"a) Der Gesamtbetrag der Abfertigungsrückstellung kann, soweit nicht die zugrunde liegenden Abferti-
gungsansprüche ausbezahlt werden, im ersten vor dem 1. Jänner 2003 endenden Wirtschaftsjahr auf
das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden. Erfolgt
in diesem Wirtschaftsjahr keine Übertragung, so kann der Gesamtbetrag der am Ende dieses Wirt-
schaftsjahres bestehenden Abfertigungsrückstellung, soweit nicht die zugrunde liegenden Abferti-
gungsansprüche ausbezahlt oder an eine MV-Kasse übertragen werden, im folgenden Wirtschaftsjahr
auf das Kapitalkonto oder auf eine als versteuert geltende Rücklage steuerfrei übertragen werden.
Dies gilt auch, wenn im handelsrechtlichen Jahresabschluss weiterhin eine Rückstellung für Abferti-
gungen (§198 Abs. 8 Z 4 lit. a des Handelsgesetzbuches) gebildet wird.""
a) In § 108g Abs. 2 wird der Klammerausdruck,. (§ 45 ASVG) " wird durch den Klammerausdruck.. (§ 45 Abs. 1
ASVG)" ersetzt. Weiters tritt in § 108g Abs. 5 an die Stelle der Zitierung ..§ 108i Z 1" die Zitierung "§ 108 i Abs.
1 Z1 1" und in § 108h an die Stelle der Zitierung .,§ 108i Z1" die Zitierung .,§ 108i Abs. 1 Z1".
"Ist aus diesem Grund zu Unrecht erstattete Steuer rückzufordern, so reduziert sich der rückzufordernde
Betrag auf die Hälfte. Gleichzeitig damit ist eine Nachversteuerung, der auf den Steuerpflichtigen im Rahmen
der Zukunftsvorsorgeeinrichtung entfallenden Kapitalerträge mit einem Steuersatz von 6% des Auszahlungsan-
spruches vorzunehmen."
"(3) Ungeachtet der Bestimmung des Abs. 2 steht die Veranlagung von Zukunftsvorsorgebeiträgen auch
anderen Einrichtungen, die die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, offen."
"(2) Bei Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile, die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 er-
füllen, sind abweichend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 Verfügungen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zulässig. Abwei-
chend von § 23g Abs. 2 InvFG 1993 sind Übertragungen von Veranlagungen in Pensionsinvestmentfondsanteile,
die die Voraussetzungen des § 108h Abs. 1 nicht erfüllen, in Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h Abs. 1) bis
zum 31. Dezember 2004 zulässig."
"§ 108a Abs.1 bis Abs. 4 ist anzuwenden, wenn der Antrag auf Abschluss einer Versicherung, eines unwi-
derruflichen Auszahlungsplanes gemäß § 108b Abs. 2, auf Widmung des Pensionskassenbeitrages, auf Erwerb
des Anteilscheines an einem prämienbegünstigten Investmentfonds oder auf Widmung des Beitrags zur Höher-
versicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (zusätzliche Pensionsversicherung) vor dem 1. Jänner
2004 gestellt worden ist."
"76. § 108f in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2002 ist erstmalig bei der Veranlagung
für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden, und zwar bei Lehrverhältnissen, die am 1. Jänner 2002 oder
an einem späteren Zeitpunkt bestanden haben."
13) Artikel 8 wird wie folgt geändert:
b) In Artikel 8Z2 wird in § 24 Abs. 6die Wortfolge "sowie § 108f"durch die Wortfolge "sowie § 108f EStG
1988" ersetzt.
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