1689/J-BR BR

A n f r a g e


der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
an den Bundesminister für Justiz
betreffend Gebührenbefreiung nach dem Wohnbauförderungsgesetz
Gemäß § 53 Abs. 3 des Wohnbauförderungsgesetzes 1984 sind Eingaben, Amtshandlungen und
Rechtsgeschäfte betreffend Objekte, die im Rahmen einer auf Grund landesgesetzlicher Vor -
schriften vorgenommenen Wohnbauförderungsmaßnahme gefördert werden, von den Gerichts -
gebühren befreit. Bei Wohnungen ist es zur Inanspruchnahme der Gebührenbefreiung überdies
Voraussetzung, daß die Nutzfläche 150 m2 nicht übersteigt.
In Vorarlberg ist es in letzter Zeit in einer Reihe von Fällen zur nachträglichen Vorschreibung von
Gebühren für Pfandrechtseintragungen in beträchtlicher Höhe gekommen, was in der Regel für die
Betroffenen eine ausgesprochene Härte darstellt. Grund dafür ist offenkundig, daß der Nutz -
flächenbegriff im Zusammenhang mit dem Wohnbauförderungsgesetz 1984 von den Gerichten
nunmehr einschränkender ausgelegt wird, als dies bisher vom Land Vorarlberg bei der Wohnbau -
förderung und in den vergangenen Jahren auch von den Grundbuchsgerichten selbst erfolgte.
In einem in der Zwischenzeit im Vorarlberger Landtag eingebrachten Entschließungsantrag wird
von den Bundesstellen gefordert, daß im Wohnbauförderungsgesetz 1984 Förderungswürdigkeit
und Gebührenbefreiung aufeinander abgestimmt werden sollen und eine unterschiedliche
Berechnung der Nutzfläche vermieden wird. Gleichzeitig sollen auch die einschlägigen
Bestimmungen im Wohnhaussanierungsgesetz und im Gerichtsgebührengesetz angepaßt werden.
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Justiz folgende

A n f r a g e :


1. Welche Möglichkeiten sehen Sie, dem geschilderten Anliegen Rechnung zu tragen?
2. Sind Sie bereit, dem Nationalrat eine Regierungsvorlage für eine entsprechende Änderung des
Wohnbauförderungsgesetzes 1984 vorzulegen?
3. Wenn Nein, warum nicht?

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HTML-Dokument erstellt: Feb 24 17:17