1743/J-BR BR

Anfrage


der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
an den Bundeskanzler
betreffend Entschließung des Bundesrates vom 2. Juli 1998 zu § 82 Abs. 7 AVG
Mit dem vom Bundesrat am 2. Juli 1998 behandelten Gesetzesbeschluß des Nationalrates vom
12. Mai 1998 betreffend eine Änderung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes und
weiterer Gesetze wurde in 82 Abs. 7 AVG folgendes festgelegt:
"Alle in Vorschriften des Bundes und der Länder enthaltenen Bestimmungen, die von den §§ 13
Abs. 3 bis 8, 14, 18 Abs. 3 und 4, 37 zweiter Satz, 39 Abs. 2 und 3, 42, 43, 44, 44a bis 44g, 59
Abs. 1 erster und zweiter Satz, 61 Abs. 1 zweiter Satz, 63 Abs. 2, 64a, 66 Abs. 1 und 2, 69
Abs.3, 71 Abs. 1 Z 2, 73 Abs. 2 und 3 und 76 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesa-
gesetzes BGBl. I Nr. 158/1998 abweichen, treten mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft.
Dies gilt nicht, wenn diese Bestimmungen nach dem 30. Juni 1998 kundgemacht worden sind."
Im Interesse der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hat der Bundesrat anläßlich der Beratung
dieses Gesetzesbeschlusses folgende Entschließung vom 2. Juli 1998, E - 159 - BR/98, gefaßt:
"Die Bundesregierung wird ersucht, eine öffentliche - allenfalls auch im Internet - zugängliche
Dokumentation zu erstellen, welchen abweichenden Verfahrensvorschriften in den Verwaltungs-
vorschriften durch die neuen Bestimmungen des AVG aufgrund des § 82 Abs. 7 AVG derogiert
wird. In Zusammenarbeit mit den Ländern sollen auch die durch § 82 Abs. 7 AVG aufgehobenen
Bestimmungen in den Verwaltungsvorschriften der Länder aufgenommen werden.
Die Bundesregierung wird weiters ersucht, zu prüfen, inwieweit eine Präzisierung der Derogations-
bestimmung des § 82 Abs. 7 in diesem Sinne im Wege einer Verordnung gemäß Art. 18 Abs. 2 B -
VG möglich ist und gegebenenfalls eine solche Verordnung zu erlassen.
Die Bundesregierung wird weiters ersucht, in Regierungsvorlagen, die Gesetze betreffen, die durch
§ 82 Abs. 7 derogierte abweichende Verfahrensvorschriften enthalten, deren ausdrückliche Ände-
rung vorzuschlagen."
Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundeskanzler folgende
Anfrage:
In welcher Weise konnte bisher den einzelnen Punkten der erwähnten Entschließung des
Bundesrates Rechnung getragen werden?

Geschichte des Dokuments Zurück zur Home Page

HTML-Dokument erstellt: Oct 16 15:45