1771/J-BR BR
Eingelangt am: 14-02-2001

Anfrage


der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
an den Bundeskanzler
betreffend Überstundenabgeltung im Wege von Barauslagen nach §§ 76 und 77 AVO
In den Anfragebeantwortungen 9461AB-XXI. GP-NR vom 8. August 2000 und 1610/AB -
BR/2000 vom 14. Dezember 2000 trat zu Tage, daß im Bundesministerium für Verkehr,
Innovation und Technologie die über Wunsch von Seilbahnunternehmen zur Beschleunigung von
Behördenverfahren angefallenen Überstunden durch die betreffenden Unternehmen beglichen
werden. Diese Zahlungen werden bescheidmäßig als Barauslagen vorgeschrieben und durch die
Unternehmen an die Buchhaltung des Ressorts einbezahlt. Die Höhe und die Auszahlung an die
betreffenden Bediensteten richten sich nach den besoldungsrechtlichen Vorschriften.
Wenngleich die Beschleunigung von Verwaltungsverfahren ein auch im Interesse des Staates selbst
liegendes Anliegen ist und dabei auch unkonventionelle Verbesserungsvorschläge von Bedeutung
sein können, wirft die dargestellte Vorgangsweise nicht zuletzt im Hinblick auf die Rechtsgrund -
lagen und auf Beispielsfolgen doch einige grundsätzliche Fragen hinsichtlich einer einheitlichen
Handhabung des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes auf.
Daher richten die unterzeichneten Bundesrate an den Herrn Bundeskanzler folgende

Anfrage:


1. Handelt es sich bei der Vorschreibung angefallener Überstunden tatsächlich um Barauslagen
gemäß § 76AVG?
2. Ist diese Vorgangsweise durch die gemäß § 77 AVG erlassene Verordnung über die Fest -
setzung von Bauschbeträgen für Kommissionsgebühren anläßlich von Amtshandlungen der
Behörden außerhalb des Amtes rechtlich gedeckt?
3. Ist Ihnen eine vergleichbare Vorgangsweise auch aus anderen Bundesministerien bekannt?
4. Besteht die Absicht, diese Vorgangsweise in einer Änderung des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes allgemein anwendbar zu machen?

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