1797/J-BR BR
Eingelangt am: 06.04.2001

Anfrage


der Abgeordneten Prof. Albrecht K. Konecny
Genossinnen und Genossen
an den Bundeskanzler betreffend Kundmachung der Erkenntnisse des
Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001
Am 4. April 2001 wurden die Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes vom 16. März 2001,
Z G 150/00, G 152/00, betreffend die Aufhebung des Pensionsreformgesetzes 2000 und der
Ambulanzgebühren der Bundesregierung zugestellt.
Gemäß Artikel 140 Abs. 5 B - VG ist der Bundeskanzler verpflichtet, die Aufhebung
unverzüglich kundzumachen. "Unverzüglich" bedeutet nach der Rechtssprechung der
Gerichte "ohne jede schuldhafte Verzögerung", schuldhaft ist jede Verzögerung, die
vorwerfbar ist, weil nicht alles zumutbare unternommen wurde, um die Verzögerung zu
vermeiden.
Gemäß Artikel 142 B - VG ist der Bundeskanzler für jede schuldhafte Rechtsverletzung
verfassungsrechtlich verantwortlich, daher auch für jede Kundmachung eines Erkenntnisses
des Verfassungsgerichtshofes, die nicht unverzüglich erfolgt.
Die unterzeichnenden Abgeordneten richten daher an den Bundeskanzler folgende

Anfrage


1. Wann sind die bezeichneten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes im
Bundeskanzleramt eingelangt?
2. Wann wurde vom Verfassungsdienst des Bundeskanzleramtes die Kundmachung der
Erkenntnisse vorbereitet?
3. Wann langte der Akt über die Kundmachung im Kabinett des Bundeskanzlers ein?

4. Wann unterschrieb der Bundeskanzler die Kundmachung?
5. Wann wurde der Druckauftrag an die Staatsdruckerei weitergeleitet?

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