der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
Im Rahmen einer mit Volksabstimmung vom 7. Oktober 2001 abgeschlossenen Verfassungsreform
wurde in Italien unter anderem die sogenannte Sichtvermerkspflicht für Landesgesetze bzw.
Gesetzesbeschlüsse regionaler gesetzgebender Körperschaften abgeschafft. Solche Gesetze können
somit nicht mehr unter Berufung auf die Einhaltung der Verfassung oder internationaler Verträge
beeinsprucht oder verhindert, sondern nur mehr vor dem Verfassungsgerichtshof angefochten
werden.
In Österreich besteht eine der früheren italienischen Sichtvermerkspflicht ähnliche Regelung in der
Weise, dass nach Art. 98 B-VG alle Gesetzesbeschlüsse der Landtage unmittelbar nach der
Beschlussfassung des Landtages vor ihrer Kundmachung vom Landeshauptmann dem Bundes-
kanzleramt bekanntzugeben sind. Wegen Gefährdung von Bundesinteressen kann die Bundesregie-
rung gegen den Gesetzesbeschluss eines Landtages binnen acht Wochen von dem Tag, an dem der
Gesetzesbeschluss beim Bundeskanzleramt eingelangt ist, einen mit Gründen versehenen
Einspruch erheben. Wenn dem Bund vor Einleitung des Gesetzgebungsverfahrens über den
Gesetzesbeschluss Gelegenheit zur Stellungnahme zum zugrunde liegenden Entwurf gegeben
worden ist, darf sich der Einspruch nur auf einen behaupteten Eingriff in die Zuständigkeit des
Bundes gründen. Im Falle eines Einspruches darf der Gesetzesbeschluss nur kundgemacht werden,
wenn ihn der Landtag bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder wiederholt. Vor
Ablauf der Einspruchsfrist ist die Kundmachung nur zulässig, wenn die Bundesregierung
ausdrücklich zustimmt. Für Gesetzesbeschlüsse der Landtage, die Abgaben zum Gegenstand
haben, kann der Einspruch der Bundesregierung unter bestimmten Voraussetzungen sogar die
Wirkung eines absoluten Vetos haben.
Eine vergleichbare Regelung findet sich weder im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
noch in der Schweizer Bundesverfassung. In beiden Bundesstaaten können Gesetzesbeschlüsse der
Landtage bzw. Kanton ebenso wie inzwischen auch in Italien nur beim Verfassungsgericht ange-
fochten werden.
Es liegt daher die Frage nahe, warum in Österreich dieses Instrument noch aufrecht erhalten wird,
zumal der Bundesregierung nach Art. 140 Abs. 1 B-VG ohnedies die Möglichkeit offen steht, ein
Landesgesetz wegen Verfassungswidrigkeit beim Verfassungsgerichtshof anzufechten. Weiters
stellt sich die Frage, inwieweit die in der Praxis feststellbare Wirkung von Art. 98 mit dem damit
verbundenen Verwaltungsaufwand in einem sinnvollen Verhältnis steht.
Anfrage:
1. Wieviel Gesetzesbeschlüsse der Landtage waren der Bundesregierung im Verfahren nach Art.
98 B-VG in den Jahren 1999, 2000 und 2001 jeweils vorzulegen?
4. In welchen Fällen wurde zwar kein Einspruch erhoben, aber auch nicht beschlossen, dass kein
Einspruch erhoben wird?
5. Besteht die Absicht, eine Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes vorzubereiten, durch die
Art. 98 aufgehoben wird?
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