Anfrage
der vom Vorarlberger Landtag entsandten Bundesräte (Jürgen Weiss, Christoph Hagen und Ilse
Giesinger)
Nach Artikel 23d B-VG hat der Bund die Länder unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union, die den selbständigen Wirkungsbereich der Länder berühren oder sonst für
sie von Interesse sein könnten, zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Liegt dem Bund eine einheitliche Stellungnahme der Länder zu einem Vorhaben im Rahmen der
Europäischen Union vor, das Angelegenheiten betrifft, in denen die Gesetzgebung Landessache ist,
so ist der Bund bei Verhandlungen und Abstimmungen in der Europäischen Union an diese
Stellungnahme gebunden. Der Bund darf davon nur aus zwingenden außen- und integrations-
politischen Gründen abweichen. Der Bund hat diese Gründe den Ländern unverzüglich mitzuteilen.
Wenngleich es bisher nur selten zu einer solchen Abweichung kam, stellt sich die Erfüllung der
Mitteilungspflicht in solchen Fällen als mangelhaft dar. So bedurfte es 1998 hinsichtlich der
Richtlinie für die Haltung von Wildtieren in Zoos eines Ersuchens mehrerer Länder sowie einer
parlamentarischen Anfrage, um über die geltend gemachten außen- und integrationspolitischen
Gründen eine detaillierte Auskunft zu erlangen.
Hinsichtlich der am 677. Juli 2001 beschlossenen Änderung der Umweltinformationsrichtlinie
hatten die Länder dem Bund am 31. Oktober 2000 eine gemeinsame Stellungnahme nach Art. 23d
B-VG übermittelt, in der insbesondere auf einen befürchteten überzogenen Verwaltungsaufwand
hingewiesen wurde. Am 17. Juli 2001 haben die Länder- nachdem offenbar eine Mitteilung des
Bundes unterblieben war - darauf hingewiesen, dass den Dokumenten der EU zwar zahlreiche
Vorbringen Österreichs zu entnehmen waren, aber nicht ersichtlich war, dass auch die von den
Ländern vorgetragenen Bedenken geltend gemacht worden wären. Der Bund wurde dringend
ersucht mitzuteilen, wie die einheitliche Länderstellungnahme vertreten wurde. Mit Schreiben vom
14. August 2001 hat der Bund zwar die Nichtberücksichtigung der Länderstellungnahme indirekt
eingestanden, aber nicht erläutert, ob und warum dies aus zwingenden außen- und integrations-
politischen Gründen als notwendig angesehen worden war. Auf eine nochmalige Anfrage des
Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 13. September 2001 traf dann am 26. November 2001
eine entsprechende Erläuterung ein.
In einem weiteren Fall, nämlich der Richtlinie betreffend die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der
Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme zur Änderung der UVP- und
IPPC-Richtlinie, wurde den Ländern am 17. Oktober 2001 eine Frist zur Abgabe einer
Stellungnahme gesetzt, die nicht einmal 30 Stunden betrug, obwohl die Sitzung der Ständigen
Vertreter erst am 24. Oktober 2001 stattfand. Eine vom Land Vorarlberg nach der notwendigen am
22. Oktober übermittelte Stellungnahme wurde als verspätet eingebracht zurückgewiesen und nicht
behandelt.
Anfrage:
1. Teilen Sie die Auffassung, dass der Bund bei der Abweichung von einer einheitlichen Stellung-
nahme der Länder nach Art. 23d B-VG von sich aus und nicht erst über Nachfrage der Länder
über die zwingenden außen- und integrationspolitischen Gründe informieren muss?
3. Wie interpretieren Sie die Bestimmung in Art. 23d B-VG, wonach die Begründung für die
Abweichung nicht nur die außen- und integrationspolitischen Gründe erläutern, sondern auch
zusätzlich darlegen muss, warum diese zwingend waren?
4. Halten Sie es für zweckmäßig, dass der Bund bereits während des Verhandlungsprozesses die
Länder darüber informiert, dass und aus welchen Gründen allenfalls eine Abweichung von
einer einheitlichen Länderstellungnahme zwingend werden könnte?
6. In welcher Weise kann sichergestellt werden, dass den Ländern für die Abgabe einer
einheitlichen Stellungnahme ein ausreichender Zeitraum zur Verfügung steht?
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