1899/J-BR BR


Eingelangt am: 28.01.2002
ANFRAGE

der Bundesräte Ilse Giesinger, Jürgen Weiss, Christoph Hagen an den Bundesminister für
Finanzen
betreffend Abzugsteuer auf Bauleistungen in Deutschland

Deutschland hat mit dem Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe
eine Abzugsteuer auf Bauleistungen eingeführt. Demnach sind seit 1.1. 2002 alle deutschen
Unternehmer und juristischen Personen des öffentlichen Rechtes, die Bauleistungen in Auf-
trag geben, verpflichtet, 15 % des geschuldeten Rechnungsbetrages einzubehalten und für
Rechnung des Auftragnehmers an das zuständige deutsche Finanzamt abzuführen.

Trotzdem auch die deutschen Auftragnehmer der Abzugsbesteuerung unterworfen sind, fuhrt
dieses Gesetz zu einer massiven Benachteiligung der ausländischen, und damit auch der öster-
reichischen Unternehmen, die in Deutschland Aufträge ausführen. Während deutsche Unter-
nehmen die vom Rechnungsbetrag einbehaltene Abzugsteuer auf die von ihnen zu entrichten-
den Lohnsteuerzahlungen, Vorauszahlungen auf die Einkommen- oder Körperschaftssteuer
usw. angerechnet bekommen, besteht diese Möglichkeit bei ausländischen Unternehmen
grundsätzlich nicht, da diese im Regelfall auf Grund der Bestimmungen der Doppelbesteue-
rungsabkommen nicht der Steuerpflicht in Deutschland unterliegen. Die einbehaltene Abzug-
steuer erhalten die ausländischen Unternehmen erst im Wege eines eigenen Rückerstattungs-
verfahrens refundiert, das - so die Erfahrungen im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer - im
Regelfall mindestens 9 Monate dauert. Für die ausländischen Unternehmen bedeutet dies Li-
quiditätseinbußen in zum Teil erheblichen Ausmaß.

In den einschlägigen Gesetzesbestimmungen ist zwar vorgesehen, dass ein Steuerabzug un-
terbleibt, wenn der Auftragnehmer rechtzeitig eine sogenannte Freistellungsbescheinigung
des zuständigen deutschen Finanzamtes - für die österreichischen Unternehmen ist das Fi-
nanzamt München zuständig - beibringt. Eine solche Freistellungsbescheinigung, deren An-
tragstellung mit einem großen administrativen und kostenmäßigen Aufwand einhergeht, muss
nach dem derzeitigen Verhandlungsstand mit den deutschen Finanzbehörden für jeden in
Deutschland durchgeführten Auftrag beantragt werden. Im Gegensatz dazu werden den deut-
schen Auftragnehmern in der Regel Sammelfreistellungsbescheinigungen mit einer Gültig-
keitsdauer von 3 Jahren ausgestellt.

Es zeigt sich bereits, dass deutsche Auftraggeber dazu übergegangen sind, ausländische Un-
ternehmen gar nicht in die Angebotswertung einzubeziehen, da diese nicht schon mit der An-
gebotslegung eine Freistellungsbescheinigung vorlegen. Die Vorlage der Freistellungsbe-
scheinigung ist jedoch im Stadium der Angebotslegung ausgeschlossen, da der Antrag auf
Freistellung eine genaue Bezeichnung des Bauvorhabens und die Benennung des Auftragge-
bers zur Voraussetzung hat.

Hinzu kommt, dass deutsche Auftraggeber aufgrund der oftmals sehr diffizil zu
beantwortende Abgrenzungsfrage, ob es sich um Bauleistungen handelt, die dem
Steuerabzug unterliegen, die Steuer auch bei anderen Leistungen abziehen, um sich
damit der Gefahr einer Haftungsinanspruchnahme infolge der nicht oder nicht richtig
abgeführten Abzugsteuer zu entziehen. Damit wird aber diesen Auftragnehmern

völlig zu Unrecht eine Steuer in Abzug gebracht, die sie als ausländische Unternehmen
wiederum erst im Wege eines Rückerstattungsverfahrens refundiert erhalten.

Im Ergebnis diskriminiert das Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewer-
be die Unternehmen aus Österreich und den übrigen EU-Ländern. Nach der Rechtsprechung
des Europäischen Gerichtshofes zur Dienstleistungsfreiheit verbietet der EG- Vertrag Be-
schränkungen in nationalen Gesetzesbestimmungen, wodurch die Dienstleistungen ausländi-
scher Unternehmen behindert oder gar unmöglich gemacht werden. Genau diesen Effekt hat
jedoch die deutsche Abzugsteuer.

Daher richten die unterzeichneten Bundesräte an den Herrn Bundesminister für Finanzen fol-
gende Anfrage:

1. Welche Maßnahmen werden von der österreichische Bundesregierung auf EU-Ebene ge-
troffen, um diesen mit den Grundsätzen des EG-Vertrages nicht vereinbaren Maßnahmen
des deutschen Bundesgesetzgebers zu begegnen?

2. Ist daran gedacht, mit dem deutschen Finanzministerium in Gespräche darüber einzutre-
ten, dass auch österreichischen Unternehmen eine Sammelfreistellungsbescheinigung für
die Dauer von 3 Jahren erteilt wird?

3. Werden Sie von der in § 99 Abs. 1 a EStG vorgesehenen Verordnungsermächtigung Ge-
brauch machen, aus Gründen der Gegenseitigkeit die Einnahmen deutscher Unternehmen
aus im Inland erbrachten Bauleistungen der Einkommensbesteuerung durch Steuerabzug
zu unterziehen?


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