1926/J-BR BR


Eingelangt am: 05.04.2002

ANFRAGE


der Bundesräte Prof. Konecny, Dr. Liechtenstein
und Kollegen
an die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
betreffend Restitution von Kunstgegenständen

Aufgrund des Restitutionsgesetzes vom 04. Dezember 1998 wurden bereits Kunstgegenstände
an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Erben zurückgegeben.

Sämtliche Fälle des seinerzeit zwar rechtmäßig aber unter besonderen Umständen erlangten
Eigentums durch die Republik sollen durch dieses Gesetz bereinigt werden.

Die Rückgabe von Klimt-Gemälden aus der "Österreichischen Galerie" jedoch wurde vom
Restitutionsbeirat nicht empfohlen, da fälschlich aufgrund eines Gutachtens von Dr. Kremser,
Vizepräsident der Finanzprokuratur, angenommen wurde, dass die Klimt-Gemälde der
Republik Österreich vererbt wurden.

In einem Gutachten stellt Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser nun fest, dass die Republik
Österreich in der Zeit zwischen 1923 und 1948 weder einen Anspruch auf die Klimt-Gemälde
noch das Eigentum daran erworben hat und die Voraussetzung für eine Ermächtigung zur
unentgeltlichen Rückgabe nach dem Bundesgesetz vom 04.12.1998 gegeben sind.

Da nun die Basis ihrer Entscheidung, die Gemälde nicht zurückzugeben weggefallen ist,
stellen die unterzeichneten Bundesräte daher an die Bundesministerin für Bildung,
Wissenschaft und Kultur nachstehende

Anfrage:

1. In welchen Fällen haben Sie den Beiratsempfehlungen gegen die Restitution
zugestimmt? Was waren die Grundlagen für diese Empfehlungen?

2. Warum beschweren sich Personen, dass sie im Prozess betreffend der Restitution von
Kunstwerken nicht teilnehmen konnten? Warum durften diese Personen nicht vor
dem Beirat erscheinen und ihre Argumente mitteilen, bevor eine endgültige
Empfehlung vom Beirat verabschiedet wurde?


3. Sollte es Ihrer Ansicht nach ein Verfahren geben, ähnlich wie das Verfahren im

Bundesgesetz über die Einrichtung eines Allgemeinen Entschädigungsfond für Opfer
des Nationalsozialismus und über Restitutionsmaßnahmen, mit welchem die
Korrektheit von früheren Maßnahmen auf extreme Ungerechtigkeit überprüft werden
können, wenn diese als Grundlage für eine Entscheidung dienen, mit der
Restitutionen von Kunstwerken abgelehnt werden?

4. Wodurch ist die Republik Österreich weiterhin berechtigt, das Eigentum an den fünf
Klimt-Gemälden zu beanspruchen und diese weiterhin nicht zurückzugeben?

5. Sollte nicht die Republik Österreich der Meinung von Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser
folgen und die Kumt-Gemälde an die Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer
zurückgeben?

6. Welche Schritte haben Sie aufgrund der falschen Empfehlung des Beirates, der sich
auf ein unrichtiges Gutachten gestützt hat, gesetzt?

7. Auf welche Gründe stützt sich die Republik Österreich, in dem sie die Gemälde
"Amalie Zuckerkandl" von Gustav Klimt den Erben nach Ferdinand Bloch-Bauer
vorenthält?

8. Welcher Teil des Restitutionsgesetzes 1998 ermächtigt den Beirat zu bestimmen,
welche Gemälde zurückgegeben werden und nicht lediglich zu festzustellen, wer die
rechtmäßigen Erben sind, denen diese zurückgegeben werden sollen?

9. Auch wenn man die Schlussfolgerungen von Univ. Prof. Dr. Rudolf Welser in Frage
stellen würde, wie könnte die Republik Österreich durch Zurückbehaltung von
zweifelhaftem Eigentum jemals das Ziel eines reinen Tisches erreichen?

10. Ist es für die Erben nach Ferdinand BIoch-Bauer möglich, eine Klage auf Herausgabe
der Klimt-Gemälde bei einem österreichischen Gericht einzubringen oder würde eine
solche Klage aus prozessualen Gründen scheitern?

11. Wie ist die Position der Republik Österreich betreffend die Gerichtsgebühren im
Falle einer Klage vor einem ordentlichen Gericht in Österreich, welche die Erben
nach Ferdinand Bloch-Bauer zu erwarten haben?

12. Würde die Republik Österreich im Falle einer Klage der Erben nach Ferdinand
Bloch-Bauer Verjährung einwenden, obwohl diese gemäß Restitutionsgesetz 1998
nicht anzuwenden ist?

13. Wieso hat die Republik Österreich nicht versucht, den Streit mit den erben Bloch-
Bauer beizulegen?

14. Sind Sie, Frau Bundesminister, der Ansicht, dass es korrekt ist, die überwiegend nicht
juristischen Mitglieder im Beirat unter Ausschluss des Anhörungsrechtes der
Berechtigten über Rechtsfragen entscheiden zu lassen?

15. Wie hoch sind die Kosten, welche aufgrund der eingebrachten Klage von Maria
Altmann in Kalifornien entstanden sind? Wie hoch sind die Chancen, dass die
Republik Österreich in diesem Verfahren obsiegen wird?

16. Wenn ein Gericht der Vereinten Staaten feststellt, dass die Klimt-Gemälde an die
Bloch-Bauer Erben zurückgegeben werden müssen, wird die Republik Österreich
sich diesem Urteil unterwerfen?


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