2046/J-BR BR


Eingelangt am: 19.12.2002

ANFRAGE


der Bundesräte Gottfried Kneifel
und Kolleginnen
an den Bundesminister für Finanzen
betreffend Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft auf Grund des 2.
Abgabenänderungsgesetz 2002

Der Übergang der Steuerschuld in der Bauwirtschaft wird auf Grund des 2.
Abgabenänderungsgesetz 2002 neu geregelt. Nach Rückmeldungen von Unternehmen
bestehen Unsicherheiten und Unklarheiten bei der Anwendung.

Die unterzeichneten Bundesräte stellen daher an den Bundesminister für Finanzen
nachstehende

Anfrage:

1. Laut Erlass bilden reine Wartungsarbeiten bzw. untergeordnete Änderungen, wie der
Austausch von Sicherungen oder Lampen bei einer Wartung noch keine Bauleistungen.
Wie ist hier aus der Sicht ihres Ministeriums eine zweifelsfreie Abgrenzung
vorzunehmen?

2. Behauptet der Leistungsempfänger zu Unrecht, dass er seinerseits zur Erbringung der an
ihn erbrachten Bauleistungen beauftragt worden ist, bleibt es bei der Steuerschuld des
leistenden Unternehmers (es kommt nicht zum Übergang der Steuerschuld), doch schuldet
in diesem Fall auch der Leistungsempfänger die auf den Umsatz entfallende Steuer
(Gesamtschuldner gemäß § 6 BAO). Wie soll der leistende Unternehmer kontrollieren, ob
der Leistungsempfänger zu Unrecht behauptet, dass er seinerseits beauftragt wurde?

3. Verbleibt die Steuerschuld beim leistenden Unternehmer, obwohl keine Umsatzsteuer auf
der Rechnung ausgewiesen wurde und üblicherweise - unter Annahme eines
Umsatzsteuerausweises - der Leistungsempfänger ein Recht auf Vorsteuerabzug gehabt
hätte, sodass für die Finanzverwaltung kein Steuerausfall entstanden wäre? An welche
Haftungskonstellationen denkt man hier im BMF im Einzelnen?

4. Nach dem Erlass vom 20.8.2002 wird bei Bauleistungen an einen Unternehmer, der
seinerseits üblicherweise Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer vom Empfänger der
Bauleistung unabhängig davon geschuldet, ob die Leistung für den betrieblichen Bereich
erbracht wird.

a. Ist es sinnvoll, dass nun auch bei privaten Reparaturen eine Nachforschung
nötig ist, ob der Leistungsempfänger zufällig ein Unternehmen besitzt, das
üblicherweise Bauleistungen erbringt?

b. Wie ist die Rechtslage, wenn der Leistungsempfänger das Unternehmen nur
zum Teil besitzt?

5. In der Praxis stellt die Aufteilung eines Gesamtauftrages in eine Bauleistung und damit
verbundene andere Leistungen, wie Transporte oder untergeordnete aber eigenständige
Handelswarenumsätze, einen großen Verwaltungsaufwand dar bzw. ist in vielen Fällen
nicht möglich, da die Mitarbeiter auf den Baustellen überfordert sind und in den
Buchhaltungsabteilungen das notwendige Wissen über die Abläufe auf der Baustelle nicht
vorhanden ist.


a. War es notwendig, alle steuerehrlichen österreichischen Unternehmer mit

dieser zusätzlichen Bürokratie zu belasten?
b. Welche Steuerausfälle wären zu erwarten, wenn diese Regelung aufgehoben


würde?

c. Wäre eine Abänderung dieser Bestimmung in der Form denkbar, dass nur
Leistungen an Generalunternehmer erfasst sind, nicht aber Leistungen an
Unternehmer, die selbst üblicherweise Bauleistungen erbringen? Dies würde
eine exorbitante Verwaltungsvereinfachung mit sich bringen,
d. Wie wären dabei die Auswirkungen auf das Steueraufkommen?


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