Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 128. Sitzung / 92

zu tragen. Die Kosten der Untersuchung sind nach den Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, vorzuschreiben.

(3) Der Bundesminister für Inneres hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr unter Bedachtnahme auf den Zweck der Untersuchung nach § 5 Abs. 2 sowie zur Gewährleistung ihrer zweckmäßigen Durchführung die persönlichen Voraussetzungen der hiefür zu ermächtigenden Organe der Straßenaufsicht, einschließlich die Art ihrer Schulung sowie, unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik, die für eine Untersuchung der Atemluft beziehungsweise für den Nachweis des Suchtgiftkonsums geeigneten Geräte durch Verordnung bis längstens 31. Dezember 1998 zu bestimmen.

Z 8d § 5b lautet:

§ 5b Zwangsmaßnahmen bei Beeinträchtigung durch Alkohol oder Suchtgift

Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, die sich offenbar in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befinden (§ 5 Abs. 1), an der Lenkung oder Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern. Zu diesem Zweck sind, falls erforderlich, je nach Lage des Falles und Art des Fahrzeuges, Zwangsmaßnahmen, wie etwa Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren oder Einstellen des Fahrzeuges, Anlegen von technischen Sperren und dergleichen., anzuwenden. Solche Zwangsmaßnahmen sind unverzüglich aufzuheben, wenn bei der Person, gegen die sie angewendet worden sind, der durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigte Zustand nicht mehr gegeben und ihr auch nicht ein zum Lenken des betreffenden Fahrzeuges allenfalls nötiger Führerschein nach den kraftfahrrechtlichen Vorschriften abgenommen ist oder wenn eine andere Person, bei der keine Hinderungsgründe gegeben sind, beabsichtigt, das Fahrzeug in Betrieb zu nehmen und zu lenken.

In formeller Hinsicht wird ersucht, diesen Abänderungsantrag im Hinblick auf seinen Umfang schriftlich verteilen zu lassen.

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Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Parnigoni. Er hat das Wort.

23.17

Abgeordneter Rudolf Parnigoni (SPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Meine Damen und Herren! Wir beschäftigen uns mit einem sehr ernsten Thema: der Verkehrssicherheit. Das ist ein Thema, das den Tod auf der Straße zum Gegenstand hat. Es ist ganz einfach das Ziel von Verkehrssicherheitspolitik, Menschenleben zu retten. Wir wissen auch, daß es das Ziel der österreichischen Verkehrssicherheitspolitik ist, zu erreichen, daß bis zum Jahr 2005 600 Menschen per anno weniger auf Österreichs Straßen sterben.

Das ist nicht nur eine Angelegenheit des persönlichen Leids, sondern auch eine Frage der volkswirtschaftlichen Kosten. Die EU etwa bewertet einen Toten mit 1 Million ECU. Auf 600 Tote umgerechnet, würde das insgesamt ungefähr 8,5 Milliarden Schilling jährlich ausmachen. In diesem Betrag sind die Kosten für die Verletzten beziehungsweise die Sachschäden noch nicht enthalten.

Die Europäische Union hat angesichts von 45 000 Verkehrstoten in der EU und 145 Milliarden ECU an volkswirtschaftlichen Kosten für Unfallschäden ein zweites Aktionsprogramm für Verkehrssicherheit beschlossen. Sie hat darin drei Schwerpunkte gewählt - obwohl nach dem Subsidiaritätsprinzip die nationalen Staaten die Maßnahmen beschließen sollen -, nämlich ein Informationssystem aufzubauen, um die Effizienz der entsprechenden nationalen Maßnahmen prüfen zu können und allenfalls anderen zu empfehlen, zum zweiten für entsprechende Maßnahmen zur Vermeidung oder Verminderung der Unfallgefahren zu sorgen - das heißt, mit entsprechenden Richtlinien und Kampagnen Problembewußtsein zu schaffen - und darüber hinaus in einem dritten Schwerpunkt technische Maßnahmen zu schaffen, um Unfallfolgen zu mindern.


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