Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 15

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Reorganisationsgesetz vorsehen, daß die Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht mehr Gläubigermehrheit erfordert.

Innerhalb des dann nur bei dem einen Gläubiger gegebenen Verfahrens gibt es auch noch Abfederungen, die schon in der Privatkonkurs-Regelung enthalten sind, nämlich daß dann, wenn die Mithaftende die endgültige Quote von 10 Prozent nicht erreicht, auch für Leistungen unterhalb der 10 Prozent das Gericht eine Entschuldung aussprechen kann, wenn insgesamt – unter Hinzurechnung des Hauptschuldners – 20 Prozent erreicht worden sind.

Das ist, glaube ich, eine große Palette von verschiedenen Bestimmungen, die die Situation der Frauen, die mithaften, erleichtern. Sie bestehen entweder schon oder sind ins Auge gefaßt. Ich glaube aber nicht, daß es sinnvoll wäre, das Institut der Bürgschaft oder Mithaftung völlig auszuschalten.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke. – Herr Abgeordneter Mag. Barmüller.

Abgeordneter Mag. Thomas Barmüller (Liberales Forum): Herr Bundesminister! Ich möchte noch einmal auf das freiwillige Vorverfahren zurückkommen, hinsichtlich dessen Sie bereits ausgeführt haben, daß dann, wenn bestimmte Kennzahlen vorliegen und es nicht in Anspruch genommen wird, mit verschärften Regelungen, verschärften Haftungen reagiert wird.

Gibt es in den Vorstellungen, die Sie hier präsentieren werden, auch positive Anreizsysteme für Unternehmen, für Unternehmer, an diesem freiwilligen Vorverfahren teilzunehmen?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister, bitte.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Eines der wichtigsten Dinge in diesem Stadium ist die Erhaltung der Kreditfähigkeit. Diese wird in der Frage der Anfechtung für gewährte Kredite oder erlangte Sicherheiten im Falle, daß dann doch ein Konkurs eintritt, sehr erschwert.

Eine der wichtigsten Forderungen der Wirtschaft ist es daher, auf der einen Seite noch Kredite bekommen zu können, auf der anderen Seite aber den Kreditgeber anfechtungsfest zu stellen. Das ist an sich ein schwieriges Unterfangen im Hinblick auf jene Gläubiger, die dann vielleicht keine Sicherheiten mehr haben und daher bei der Verteilungsmasse im Falle des Konkurses leer oder schlechter ausgehen. Dieses Verfahren soll die Frage der Gewährung von Überbrückungs- und Sanierungskrediten und deren Schicksal im Falle eines doch eintretenden Konkurses klären.

Vorgesehen ist, daß dann, wenn dieses Verfahren eingeleitet wird und der Sanierungsprüfer die noch nicht eingetretene Solvenz bestätigt und auch – was ein Teil des Reorganisationsplans sein kann – die Kreditaufnahme befürwortet, der Kredit insofern anfechtungsfest ist, als der Gläubiger nicht dafür haftet, daß er eine etwa doch vorliegende materielle Insolvenz kennen mußte.

Hat er sie gekannt, dann nützt es nichts, aber er muß nicht selbsttätig die wirtschaftliche Lage untersuchen, sondern kann sich auf das Urteil des Reorganisationsprüfers verlassen.

Präsident Dr. Heinz Fischer: Danke schön.

Frau Abgeordnete Dr. Fekter, bitte, zum zweiten Fragenkomplex.

Abgeordnete Mag. Dr. Maria Theresia Fekter (ÖVP): Herr Minister! Angesichts der Vorfälle in der Strafanstalt Graz-Karlau frage ich Sie:

57/M

Wie werden Sie weiteren gefährlichen Vorfällen im Strafvollzug vorbeugen?

Präsident Dr. Heinz Fischer: Herr Bundesminister.


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