Nationalrat, XXII.GP Stenographisches Protokoll 129. Sitzung / Seite 305

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Steibl, Walch, Mag. Tancsits, Kolleginnen und Kollegen betreffend die Regierungsvorlage (1122 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz, das Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 und das Landarbeitsgesetz 1984 geändert werden in der Fassung des Ausschuss­berichtes 1214 der Beilagen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs erwähnte Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In Artikel 1 Z 2 lautet § 2d Abs. 4:

„(4) Der Anspruch auf Ausbildungskostenrückersatz besteht dann nicht, wenn das Arbeitsverhältnis

1. während der Probezeit im Sinne des § 19 Abs. 2 AngG oder gleichlautender sonstiger gesetzlicher Regelungen,

2. durch unbegründete Entlassung,

3. durch begründeten vorzeitigen Austritt,

4. durch Entlassung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit nach § 27 Z 2 AngG oder § 82 lit. b. Gewerbeordnung 1859, BGBl. Nr. 227, oder

5. durch Kündigung durch den Arbeitgeber, es sei denn, der Arbeitnehmer hat durch schuldhaftes Verhalten dazu begründeten Anlass gegeben,

endet.“

2. In Artikel 1 Z 3 lautet § 14a Abs. 1 zweiter Satz:

„Eine solche Maßnahme kann auch für die Sterbebegleitung von Geschwistern, Schwiegereltern, Schwiegerkindern, Wahl- und Pflegeeltern und von leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten verlangt werden.“

3. In Artikel 1 Z 4 lautet § 14b samt Überschrift:

„Begleitung von schwersterkrankten Kindern

§ 14b. § 14a ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten Kindern (Wahl-, Pflegekindern oder leiblichen Kindern des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten) des Arbeitnehmers anzuwenden. Abweichend von § 14a Abs. 1 kann die Maßnahme zunächst für einen bestimmten, fünf Monate nicht übersteigenden Zeitraum verlangt werden; bei einer Verlängerung der Maßnahme darf die Gesamtdauer der Maßnahme neun Monate nicht überschreiten.“

4. Artikel 3 Z 7 lautet:

„7. (Grundsatzbestimmung) § 39t Abs. 2 lautet:

„(2) Als nahe Angehörige gelten der Ehegatte, Personen, die mit dem Dienstnehmer in gerader Linie verwandt sind, Wahl- und Pflegekinder, Wahl- und Pflegeeltern, die Person, mit der der Dienstnehmer in Lebensgemeinschaft lebt, Geschwister, Schwie­gereltern und Schwiegerkinder und leibliche Kinder des anderen Ehegatten oder Lebensgefährten.““

5. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) In Artikel 3 Z 8 lautet § 39u:

„§ 39u. (Grundsatzbestimmung und unmittelbar anwendbares Bundesrecht) § 39t ist auch bei der Begleitung von im gemeinsamen Haushalt lebenden, schwersterkrankten


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