14.00

Abgeordneter Alois Stöger, diplômé (SPÖ): Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich begrüße die Gäste von der Bischöflichen Arbeitslosenstiftung, die heute hier bei uns sind. Ich habe sie vorher schon getroffen, und da haben mir einige gesagt, wie schwierig es ist, einen Arbeits­platz zu finden. Es ist schwierig, eine Lehrstelle zu bekommen. Ich sage das deshalb, weil Abgeordnete Himmelbauer heute hier gemeint hat, dass wir einen Fachar­bei­terinnenmangel, Facharbeitermangel haben. Man bräuchte also nur die Jugendlichen zur Absolvierung einer Lehre einzuladen und wir hätten in der Zukunft Facharbeiter. (Präsidentin Bures übernimmt den Vorsitz.)

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Schwarz-Blau oder Schwarz-Türkis hat sich vorgenommen (Abg. Scherak: Schwarz-Türkis geht nicht!), den Sozialstaat in seinen Wurzeln zu bekämpfen. (Abg. Wurm: Kollege Stöger!) Und heute ist ein guter Tag, weil es Elemente gibt, durch die man den Sozialstaat wieder stärken will, weil es darum geht, dass Menschen die Freiheit haben, nämlich dann, wenn es starke kollektive Sicherungssysteme gibt.

Ich freue mich, dass auch die FPÖ heute ein paar Beiträge dazu liefert (Abg. Wurm: Ein paar!), dass die Menschen in der Pension besser abgesichert werden. Die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich hat eine Petition eingereicht, in der es darum geht, die Pensionen in der Verfassung zu verankern und auch das umlage­finan­zierte Pensionssystem zu unterstützen. Das halte ich für ganz besonders wichtig.

Zweitens: Wir schützen den Sozialstaat, wenn es heute darum geht, dass Sozialpläne, die in den Betrieben ausgehandelt werden, steuerlich begünstigt werden; die Bemes­sungsgrundlage wird von 20 000 Euro auf 40 000 Euro ausgeweitet. Das halte ich für einen ganz besonderen, wichtigen Punkt.

Drittens: Wir haben im Rahmen dieser Debatte auch das Vorbelastungsgesetz im Zu­sammenhang mit den Verkehrsverträgen, mit den Verkehrsverbünden zu beschließen. Ich bedanke mich dafür, dass es eine große Bereitschaft gibt, das zu unterstützen.

Warum sage ich das? – Wir vergrößern die Freiheit der Menschen, wenn es gelingt, öffentlichen Verkehr zur Verfügung zu stellen. Und wenn wir öffentlichen Verkehr zur Verfügung stellen, dann leisten wir auch einen ganz besonderen Beitrag zum Klimaschutz. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich habe mir angesehen, wie man Freiheit verhindern kann: Man kann die Menschen einsperren oder man kann den Menschen auch die Verkehrsmittel nehmen. – Das ist also ein wichtiger Beitrag zu Freiheit.

Zum Schluss kommend möchte ich noch Folgendes sagen, und das ist mir wichtig: Ich begrüße die Betriebsräte Gritz und Bacun, die davon betroffen sind, dass die alte Regierung die Betriebskrankenkassen zerschlagen will, so wie sie die Gebietskran­kenkassen zerschlagen will. (Abg. Amesbauer: Hört jetzt einmal auf damit!) Das ist ein System, Abgeordneter Leichtfried hat es ausgeführt, das seit 100 Jahren gut funk­tioniert, kein Geld des Staates verlangt hat, und daher bitte ich die Abgeordneten Amesbauer, Kühberger, Schmidhofer und Zanger mitzustimmen, sodass dieser Abän­de­rungsantrag, den ich einbringe, angenommen wird. (Beifall bei der SPÖ.)

Ich bringe also den Abänderungsantrag der Abgeordneten Stöger, Muchitsch, Kolle­ginnen und Kollegen zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses 688 der Beila­gen ein. Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen, dass die Betriebskran­kenkassen aufrechterhalten werden. Sie haben den Menschen viel gebracht und der Staat musste keine Beiträge dazu leisten.

*****

Ich glaube, der Antrag ist ausgeteilt, ich brauche ihn nicht vorzulesen. Ich ersuche um Ihre Zustimmung! (Beifall bei der SPÖ sowie Bravoruf des Abg. Leichtfried.)

14.05

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Stöger, Muchitsch, Genossinnen und Genossen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses über den Entwurf eines Bundes­gesetzes, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Kriegsopfer­ver­sor­gungsgesetz 1957, das Opferfürsorgegesetz, das Impfschadengesetz, das Verbrechens­opfergesetz, das Heimopferrentengesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundes­theaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden (Pen­sionsanpassungsgesetz 2020 – PAG 2020) (688 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 wird wie folgt geändert:

a. Z 1 lautet:

1. § 5a samt Überschrift lautet:

„Betriebskrankenkassen

§ 5a. (1) Die Betriebskrankenkassen sind der sachlich zuständige Kranken­versiche­rungsträger für die Versicherten jener Betriebe, für die Betriebskrankenkassen errichtet worden sind. Sie besitzen Rechtspersönlichkeit. Anspruchsberechtigte können (freie) Dienstnehmer/innen, Lehrlinge, aus dem Dienstverhältnis ausgeschiedene (freie) Dienst­nehmer/innen, Lehrlinge und deren Angehörige sein.

(2) Für Betriebskrankenkassen gelten folgende Sondervorschriften:

1.Der Betriebsunternehmer ist verpflichtet, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung der Kasse erforderlichen Kosten zu bestreiten und die hiezu erforderlichen Arbeitskräfte unter eigener Verantwortlichkeit beizustellen.

2.Reichen die Bestände der Betriebskrankenkasse nicht aus, um die laufenden Aus­gaben der Krankenkasse zu decken, so hat der Betriebsunternehmer die erforderlichen Vorschüsse zu leisten.

3.Reichen die Beitragseinnahmen selbst unter Heranziehung der Rücklagen zur Deckung der gesetzlichen Mindestleistungen nicht aus, so hat der Betriebsunternehmer die zur Deckung erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

4.Ergibt bei Auflösung der Betriebskrankenkasse die Schlussbilanz einen Fehlbetrag, so hat diesen der Betriebsunternehmer zu decken.

5.Unbeschadet der Z 1 kann die Betriebskrankenkasse Sachkosten zur ordnungs­gemäßen Verwaltung aus der ordentlichen Gebarung bestreiten, wenn die liquiden Mittel am Ende eines Geschäftsjahres zur Deckung von mindestens drei Monats­aufwendungen ausreichen; die so verwendeten Mittel dürfen pro Kalenderjahr nicht mehr als 3 vT der Beitragseinnahmen eines Geschäftsjahres betragen. Als liquide Mittel gelten die Barbestände zuzüglich der Einlagen bei Geldinstituten und der Bilanzwert der Wertpapiere abzüglich der noch nicht abgeführten, für fremde Rech­nung eingehobenen Beiträge sowie der am Ende des Geschäftsjahres buchmäßig fälligen unberichtigten Versicherungsleistungen und sonstigen Verbindlichkeiten.

3) Die innere Organisation der Betriebskrankenkassen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(4) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger beziehen, sind auf die Betriebskrankenkassen sinngemäß anzuwenden.“

b. Z 2 lautet:

2. § 5b samt Überschrift lautet:

„Antrag auf Auflösung einer Betriebskrankenkasse

§ 5b. (1) Ein Antrag zur Auflösung einer bestehenden Betriebskrankenkasse ist durch den Betriebsunternehmer nach Abschluss einer Betriebsvereinbarung im Sinne des § 97 Abs. 1 Ziff. 5 ArbVG zu stellen. Die Auflösung hat durch Verordnung der Bundes­ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz zu erfolgen. Das Bundesministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz ist Aufsichtsbehörde der Betriebskrankenkassen.

(2) Die innere Gestaltung der Betriebskrankenkassen richtet sich nach der Rechtslage vor dem Inkrafttreten des Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes BGBl I 100/2018.

(3) Die Bestimmungen, die sich auf den gesetzlichen Krankenversicherungsträger beziehen, sind auf die Betriebskrankenkassen sinngemäß anzuwenden.“

c. Z 3 lautet:

3. § 26 Abs. 1 lautet:

„(1) Zur Durchführung der Krankenversicherung ist die Österreichische Gesundheits­kasse, mit Ausnahme für den Bereich der Betriebskrankenkassen (§ 5a), sachlich zu­ständig.“

d. § 152 samt Überschrift lautet:

„Gleichstellung der Betriebskrankenkassen als Vertragspartner/innen

§ 152. (1) Betriebskrankenkassen nehmen am allgemeinen Versorgungssystem durch Krankenanstalten und am Verrechnungssystem der Landesgesundheitsfonds (§ 27b KAKuG) und des Privatkrankenanstalten-Finanzierungsfonds teil. Sie haben alle diesbezüglichen Verpflichtungen, insbesondere Beitragsleistungen, zu erfüllen und die zu Grunde liegenden Daten zur Verfügung stellen. Der Dachverband wird ermächtigt, die dafür notwendigen Verträge im Auftrag der betrieblichen Gesundheitseinrichtung abzuschließen.

(2) Die abgeschlossenen Gesamtverträge sowie die darauf beruhenden Einzelverträge, weitere Rahmen- und sonstigen Verträge samt Zusatzvereinbarungen der Österreichi­schen Gesundheitskasse sind auch für die Betriebskrankenkassen wirksam, wobei die Bestimmungen des Sechsten Teiles zur Anwendung kommen.“

e. Die bisherigen Ziffern 1 bis 3 erhalten die Bezeichnung 4 bis 6.

f. Folgende Z 7 wird eingefügt:

7. § 718 Abs. 8 bis 10 lauten:

„(8) Die Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe wird mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2020 aufgelöst.

(8a) Im Falle der Auflösung einer Betriebskrankenkasse können zum Zweck der Auf­rechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Angehörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehenden Leis­tungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Be­schäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Kon­sumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer und des Betriebsrates zu regeln.

(8b) Das zum Stichtag 31. Dezember 2019 vorhandene Vermögen einschließlich der eigenen Einrichtung und die Verbindlichkeiten der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe, abzüglich des in Abs. 9 genannten Betrages, gehen entsprechend dem Versichertenstand zum Stichtag 31. Dezember 2019 auf die Krankenfür­sorge­anstalt der Bediensteten der Stadt Wien und die Versicherungsanstalt öffentlich Be­diensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die eigene Einrichtung der Betriebs­kran­kenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe als solche geht mit 1. Jänner 2020 auf die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über. Die Abwicklung der Betriebskrankenkasse der Wiener Verkehrsbetriebe obliegt ausschließ­lich der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau, wobei die Kosten dieser Abwicklung im Rahmen der Vermögensaufteilung zu berücksichtigen sind. Die Vermögensverteilung ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz festzulegen.

(9) Die Betriebsunternehmer des in Abs. 8 genannten Betriebes können zum Zweck der Aufrechterhaltung des für die Versicherten und deren anspruchsberechtigten Ange­hörigen der jeweiligen Betriebskrankenkasse zum Zeitpunkt der Auflösung bestehen­den Leistungsniveaus jeweils eine Privatstiftung zur Förderung der Gesundheit ihrer Beschäftigten einrichten. Dieser Stiftung ist von der jeweiligen Betriebskrankenkasse ein Anteil ihres im Jahresabschluss 2019 ausgewiesenen Reinvermögens zu widmen. Näheres ist durch Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz nach Anhörung der Betriebsunternehmer und des Betriebs­rates zu regeln, wobei die Höhe des zu widmenden Anteils des Reinvermögens in Abhängigkeit von der Summe der bisher vom Betriebsunternehmer getragenen Verwaltungskosten und dem Alter der Anspruchsberechtigten festzusetzen ist.

(10) Bezüglich des im Abs. 8 verfügten Vermögensüberganges auf die Versiche­rungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau wird Folgendes fest­gelegt:

1. Der Jahresbericht für das Geschäftsjahr 2019 der Betriebskrankenkasse ist von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu erstellen. Alle Schriften, Bücher und Akten der Betriebskrankenkassen sind mit 1. Jänner 2020 der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zu über­geben.

2. Die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau hat

            a)         zur Nachweisung der Übernahme des Vermögens der mit 31. Dezember 2019 aufgelösten Betriebskrankenkassen dieses (Aktiva/Passiva) in geeigneten Auf­zeichnungen gesondert zu erfassen; abweichende Zuordnungen von Aktiva und Pas­siva in der Vermögensrechnung sind näher zu begründen;

            b)         in ihrer Schlussbilanz zum 31. Dezember 2020 in der Einzelnach­wei­sung zu den Posten allgemeine Rücklage, Leistungssicherungsrücklage und Unter­stützungsfonds die übernommenen Vermögensteile jeweils gesondert als „Vermögens­übertragung“ anzugeben;

            c)         in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2020 jedenfalls über das über­nommene Vermögen (Aktiva/Passiva) sowie über den zum 1. Jänner 2020 übernom­menen Versichertenstand näher zu berichten;

            d)         die Aufbewahrungsfristen nach § 58 der Weisungen für die Rechnungs­legung und Rechnungsführung der Sozialversicherungsträger und des Hauptver­ban­des (Rechnungsvorschriften – RV) hinsichtlich aller übernommenen Bücher, Aufzeich­nungen und sonstigen Unterlagen zu beachten.

(10a) Die Dienstverhältnisse von Bediensteten, die am 31. Dezember 2019 bei einer der im Abs. 8 genannten und mit 1. Jänner 2020 aufzulösenden Betriebskrankenkasse beschäftigt sind, gehen, sofern diese Bediensteten im Betrieb, für den die Betriebs­krankenkasse errichtet war, nicht mehr weiter beschäftigt werden können, oder in der betrieblichen Gesundheitseinrichtung nicht beschäftigt werden können, auf die Ver­siche­rungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau über.“

g. Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung 8.

Begründung

Die derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen bedeuten für die meisten Betriebs­kran­kenkassen das AUS, denn ausschließlich der Arbeitgeber kann entscheiden, ob eine BKK aufgelöst und in die ÖGK überführt wird.

Die versicherten ArbeitnehmerInnen können nur zusehen und haben keinerlei Entscheidungseinfluss, obwohl sie auch einen großen Beitrag zum Bestehen dieser BKK leisten und sich enorm mit „Ihrer“ Versicherung identifizieren.

Alleine im voestalpine-Konzern bestehen 3 Betriebskrankenkassen, die allesamt in der Steiermark angesiedelt sind:

•           Betriebskrankenkasse voestalpine Bahnsysteme mit ca. 13.000 Anspruchs­be­rechtigten

•           Betriebskrankenkasse Kapfenberg mit ca. 9.900 Anspruchsberechtigten

•           Betriebskrankenkasse Zeltweg mit ca. 4.000 Anspruchsberechtigten

Eine weitere Betriebskrankenkasse besteht in Niederösterreich:

•           Betriebskrankenkasse Mondi mit ca. 2.500 Anspruchsberechtigten

Die Betriebskrankenkassen stehen finanziell gut da und kosten den Steuerzahler nichts. Noch nie wurde eine Förderung der öffentlichen Hand in Anspruch genommen. Die kleinen, überschaubaren, dezentralisierten SV-Einheiten werden den Anforde­run­gen der Versicherten geradezu optimal gerecht. Dazu kommt, dass der gesamte Ver­waltungsaufwand unmittelbar vom jeweiligen Unternehmen getragen wird und somit nicht den Versicherten belastet.

Durch diesen Antrag wird sichergestellt, dass eine Änderung der Rechtsform oder die Übertragung der Betriebskrankenkassen in die ÖGK immer nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und ArbeitnehmervertreterInnen der betroffenen Kasse erfolgen kann und dass die bisherige Bestimmung, wonach die Untätigkeit des Arbeitgebers automatisch zu einer Überführung der Betriebskrankenkasse in die ÖGK erfolgt, beseitigt wird.

*****

Präsidentin Doris Bures: Danke, Herr Abgeordneter. Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, an alle Abgeordneten schriftlich verteilt und steht daher mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Peter Wurm. – Bitte, Sie sind am Wort.