2720/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 08.07.2022

 

 

Änderungen laut Antrag vom 08.07.2022

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Ausländerbeschäftigungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages wurde das Ausländerbeschäftigungsgesetz zuletzt geändert durch BGBl. I. Nr. 73/2022 (Kundmachung am 10.06.2022). Die Textgegenüberstellung wurde mit dieser Fassung durchgeführt.

Das Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. XXX/2022 wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der PDion: Gem. den legistischen Richtlinien ist das nochmalige Anführen des Titels nur bei Sammelnovellen notwendig; daher könnte dieser Titel mittels eines Abänderungsantrages gestrichen werden.

Änderung des Ausländerbeschäftigungsgesetzes

 

 

1. Dem § 4 wird folgender Abs. 8 angefügt:

 

 

„(8) Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.“

(8) Von Abs. 1 Z 3 und 5 kann nach Anhörung des Regionalbeirates abgesehen werden, wenn berücksichtigungswürdige Gründe, wie zB ein geringer Grad des Verschuldens oder eine kurze Dauer des Verstoßes vorliegen und der Arbeitgeber glaubhaft macht, dass er konkrete technische, organisatorische oder personelle Maßnahmen getroffen hat, um weitere Verstöße zu verhindern.

 

Hinweis der ParlDion: Um die beantragte Änderung des § 34 darstellen zu können, wird hier unpräjudiziell die zum Zeitpunkt der Einbringung des gegenständlichen Antrages zwar vom NR schon beschlossene, aber noch nicht kundgemachte Novelle (siehe dazu RV 1528 d.B.) dahingehend berücksichtigt, dass der durch diese Novelle beschlossene zweite Abs. 54, zusätzlich gegenübergestellt wird.

Da es sich um eine noch nicht beschlossene Fassung des § 34 handelt, wurde dieser Teil der TGÜ grün hinterlegt.

2. § 34 Abs. 54 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 erhält die Bezeichnung „55“ und es wird folgender Abs. 56 angefügt:

 

(54) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2022 außer Kraft.

 

(54) § 27 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2022 außer Kraft.

(54) § 3 Abs. 4, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 6a und 7, § 12b Z 1 und 2, § 12c Abs. 1 bis 6, § 12d samt Überschrift, § 20d Abs. 1, 2a, 3, 6, 7 und 8, § 20h samt Überschrift, § 24 Abs. 2 Z 5, § 28a Abs. 4 und § 28c Abs. 5 und 6 sowie die Überschriften zu Abschnitt III, Abschnitt IIIa, Abschnitt IV und § 20d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. § 28c Abs. 5 und 6 ist auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden.

 

 

(5455) § 3 Abs. 4, § 4a samt Überschrift, § 5 Abs. 6a und 7, § 12b Z 1 und 2, § 12c Abs. 1 bis 6, § 12d samt Überschrift, § 20d Abs. 1, 2a, 3, 6, 7 und 8, § 20h samt Überschrift, § 24 Abs. 2 Z 5, § 28a Abs. 4 und § 28c Abs. 5 und 6 sowie die Überschriften zu Abschnitt III, Abschnitt IIIa, Abschnitt IV und § 20d und die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/2022 treten mit 1. Oktober 2022 in Kraft. § 28c Abs. 5 und 6 ist auch auf strafbare Handlungen anwendbar, die vor dessen Inkrafttreten begangen wurden.

 

 

„(56) § 4 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.“

(56) § 4 Abs. 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XXX/2022 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.