3231/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 01.03.2023

 

 

Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig lauten::

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 8 Abs. 4 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1“ ersetzt.

 

(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich

           1. …

 

(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich

           1. …

           2. der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,

 

 

           2. der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1,

 

 

2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt:

 

 

§ 41a. (1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn

§ 41a. (1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn

 

           1. der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder

           1. der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder

 

           2. ein Klub dies verlangt.

           2. ein Klub dies verlangt.

 

Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.

Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht.

 

(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.

(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt.

 

(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.

(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen.

 

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.“

(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.

 

Hinweis der ParlDion: Der Antrag 3232/A sieht ebenfalls eine Anfügung eines neuen Abs. 14 im § 109 vor; um eine Verdopplung zu vermeiden, müsste ein entsprechender Abänderungsantrag eingebracht werden.

3. Dem § 109 wird folgender Abs. 14 angefügt:

 

 

„(14) § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 Z 2 sowie § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“

(14) § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 Z 2 sowie § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.