3231/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum
Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Jörg Leichtfried, Mag. Philipp
Schrangl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Dr. Nikolaus Scherak, MA,
Kolleginnen und Kollegen
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Geltende Fassung lt. BKA/RIS |
Änderungen laut Antrag vom 01.03.2023 |
Eingearbeiteter Antrag |
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Bundesgesetz, mit dem das Geschäftsordnungsgesetz 1975 geändert wird |
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Der Nationalrat hat beschlossen: |
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Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung (dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden) Hinweis der ParlDion: Im Eingang soll gem. den leg. RL der Kurztitel und eine allfällige Abkürzung eines Gesetzes verwendet werden, daher müsste der Eingang richtig lauten:: Das Geschäftsordnungsgesetz 1975 – GOG, BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert: Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich. |
Das Bundesgesetz vom 4. Juli 1975 über die Geschäftsordnung des Nationalrates (Geschäftsordnungsgesetz 1975), BGBl. Nr. 410/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 141/2022, wird wie folgt geändert: |
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1. In § 8 Abs. 4 Z 2 wird die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13“ durch die Wort- und Zeichenfolge „gemäß § 28b Abs. 4, § 31c Abs. 13 und § 41a Abs. 1“ ersetzt. |
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(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich 1. … |
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(4) Ebenso bedürfen die Verfügungen des Präsidenten hinsichtlich 1. … |
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2. der Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4 und § 31c Abs. 13,
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2. der
Anzahl der Verlangen gemäß § 28b Abs. 4
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2. Nach § 41 wird folgender § 41a eingefügt: |
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„§ 41a. (1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn |
§ 41a. (1) Beantragt der Ausschuss als Ergebnis seiner Verhandlungen, der Nationalrat wolle einem Gesetzesvorschlag gemäß § 69 Abs. 1 oder 2 die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen, so hat der Präsident des Nationalrates eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach dem Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz, BGBl. I Nr. 67/2021, durchzuführen, wenn |
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1. der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder |
1. der Ausschuss dies auf Vorschlag des Obmannes oder auf schriftlichen Antrag eines Ausschussmitgliedes beschließt, oder |
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2. ein Klub dies verlangt. |
2. ein Klub dies verlangt. |
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Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. |
Wie viele Verlangen von einem Klub gemäß Z 2 eingebracht werden können, verfügt der Präsident nach Beratung in der Präsidialkonferenz, wobei jedem Klub in einem Jahr mindestens ein solches Verlangen zusteht. |
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(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt. |
(2) Die Frist für die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung gemäß Abs. 1 beträgt längstens acht Tage – Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet –, sofern der Ausschuss nicht eine andere Frist beschließt. |
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(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. |
(3) Der Präsident hat das Ergebnis einer Verhältnismäßigkeitsprüfung auf der Website des Parlaments zu veröffentlichen. |
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(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.“ |
(4) Abs. 1 bis 3 gelten nicht für Gesetzesvorschläge, die als Vorlagen der Bundesregierung an den Nationalrat gelangen, sofern bereits eine Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 4 Abs. 1 Verhältnismäßigkeitsprüfungs-Gesetz durchgeführt wurde und nicht ein Abänderungs- oder Zusatzantrag gemäß § 41 Abs. 8 beschlossen wird.
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Hinweis der ParlDion: Der Antrag 3232/A sieht ebenfalls eine Anfügung eines neuen Abs. 14 im § 109 vor; um eine Verdopplung zu vermeiden, müsste ein entsprechender Abänderungsantrag eingebracht werden. |
3. Dem § 109 wird folgender Abs. 14 angefügt: |
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„(14) § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 Z 2 sowie § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft.“ |
(14) § 8 Abs. 3 Z 5 und Abs. 4 Z 2 sowie § 41a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2023 treten mit 1. Juni 2023 in Kraft. |