3848/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten Mag. Ernst Gödl, Mag. Jörg Leichtfried, Werner Herbert, Mag. Agnes Sirkka Prammer,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 31.01.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 31.01.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundes-Verfassungsgesetz – B‑VG, BGBl. Nr. 1/1930, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 222/2022, wird wie folgt geändert:

 

 

1. Der bisherige Text des Art. 30a erhält die Absatzbezeichnung „(1)“ und folgender Abs. 2 wird angefügt:

 

Artikel 30a. Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geregelt. Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es bedarf überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

Artikel 30a. (1) Der besondere Schutz und die Geheimhaltung von Informationen im Bereich des Nationalrates und des Bundesrates werden auf Grund eines besonderen Bundesgesetzes geregelt. Das Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates kann vom Nationalrat nur in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Es bedarf überdies der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.

 

„(2) Die Organe der Gesetzgebung des Bundes und deren Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Nähere Bestimmungen können im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und in der Geschäftsordnung des Bundesrates sowie im Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates getroffen werden.“

(2) Die Organe der Gesetzgebung des Bundes und deren Mitglieder sind berechtigt, personenbezogene Daten, einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten und Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, zur Erfüllung ihrer Aufgaben zu verarbeiten. Nähere Bestimmungen können im Bundesgesetz über die Geschäftsordnung des Nationalrates und in der Geschäftsordnung des Bundesrates sowie im Bundesgesetz über die Informationsordnung des Nationalrates und des Bundesrates getroffen werden.

Hinweis der ParlDion: Die Novellierungsanordnung (NovAo) müsste richtig lauten:

3. Dem Art. 96 wird folgender Abs. 4 angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

2. Dem Art. 96 B‑VG wird folgender Abs. 4 angefügt:

 

 

„(4) Art. 30a Abs. 2 gilt für die Landtage und deren Mitglieder mit der Maßgabe, dass nähere Bestimmungen durch Landesgesetz getroffen werden können.“

(4) Art. 30a Abs. 2 gilt für die Landtage und deren Mitglieder mit der Maßgabe, dass nähere Bestimmungen durch Landesgesetz getroffen werden können.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (31.01.2024):

1. Art. 151 enthält Absätze bis inkl. Abs.  67.

2. Es wurde vom NR am 31.01.2024 beschlossen, dem Art. 151 einen neuen Abs. 68 anzufügen.

3. Das parlamentarische Verfahren dazu ist noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt noch (s. dazu auch Regierungsvorlage 2238 der Beilagen).

Daher müsste, um 2 Absätze 68 zu vermeiden, die Novellierungsanordnung und die Absatzbezeichnung mittels eines Abänderungsantrages entspr. angepasst werden.

Des weiteren müsste, der Einheitlichkeit der gegenständlichen Novelle folgend, in der NovAo vor „Art.“ der bestimmte Artikel „Dem“ eingefügt werden:

3. Dem Art. 151 wird … angefügt:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

3. Art. 151 wird folgender Abs. 68 angefügt:

 

Hinweis der ParlDion: Das In-Kraft-Tretens-Datum wäre gegebenenfalls in einem Abänderungsantrag festzulegen; ansonsten erfolgt das In-Kraft-Treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

„(68) Art. 30a und Art. 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.“

(68) Art. 30a und Art. 96 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit XX.XX.XXXX in Kraft.