4141/A XXVII. GP - Textgegenüberstellung zum Initiativantrag
der Abgeordneten August Wöginger, Mag. Markus Koza,
Kolleginnen und Kollegen

 

 

Geltende Fassung lt. BKA/RIS
(Bundesrecht konsolidiert)
mit Stichtag 05.07.2024

 

 

Änderungen laut Antrag vom 05.07.2024

Eingearbeiteter Antrag
(konsolidierte Fassung in Form eines Textvergleichs in Farbe:
Streichungen durchgestrichen und blau sowie Einfügungen in Fett und rot)

 

Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz, das Allgemeine Pensionsgesetz, das Pensionsgesetz 1965, das Bundestheaterpensionsgesetz und das Bundesbahn-Pensionsgesetz geändert werden

 

 

Der Nationalrat hat beschlossen:

 

 

Artikel 1

 

 

Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes

 

Link zur tagesaktuellen RIS-Fassung

(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des ASVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 65/2024 (kundgemacht am 04.07.2024). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

… zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024, …

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

 

 

1. In § 135 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

 

§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

 

§ 135. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärztinnen/Vertragsärzte, durch Vertrags-Gruppenpraxen, Wahlärztinnen/Wahlärzte, Wahl-Gruppenpraxen sowie in eigenen Einrichtungen oder Vertragseinrichtungen der Versicherungsträger gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 133 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

           1. …

 

           1. …

           3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

 

           3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 1122 des Psychotherapiegesetzes, 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 361/199049/2024, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

 

2. In § 349 Abs. 2 wird der Ausdruck „(§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes)“ durch den Ausdruck „(§ 56 Abs. 8 Z 1 PThG 2024)“ ersetzt.

 

(2) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen bzw. den zur selbständigen Ausübung berechtigten Psychotherapeuten können durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (§ 42 Z 1 des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 21 Abs. 1 Z 9 des Psychotherapiegesetzes) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt werden. Hiebei sind die §§ 341, 342 Abs. 1 bis 2a und 343 Abs. 1 bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.

 

(2) Die Beziehungen zwischen den Trägern der Krankenversicherung und den zur selbständigen Berufsausübung berechtigten klinischen Psychologen bzw. den zur selbständigen Ausübung berechtigten Psychotherapeuten können durch je einen Gesamtvertrag mit beruflichen Interessenvertretungen der klinischen Psychologen, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychologenbeirates (§ 42 Z 1 des Psychologengesetzes 2013), sowie beruflichen Interessenvertretungen der Psychotherapeuten, deren Leistungsfähigkeit bezüglich der psychosozialen Versorgung unter Bedachtnahme auf ein Gutachten des Psychotherapiebeirates (§ 2156 Abs. 8 Z 1 Z 9 des PsychotherapiegesetzesPThG 2024) vom Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit Bescheid festgestellt worden ist, geregelt werden. Hiebei sind die §§ 341, 342 Abs. 1 bis 2a und 343 Abs. 1 bis 3 so anzuwenden, dass an die Stelle der Träger der Krankenversicherung der Dachverband und an die Stelle der Ärztekammer die jeweilige freiwillige berufliche Interessenvertretung tritt.

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (05.07.2024):

1. Das ASVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 802.

2. Es wurde vom NR am 03. und 04.07.2024 beschlossen, dem ASVG die neuen §§ 803 bis 806 anzufügen; die parlamentarischen Verfahren dazu sind noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt jeweils noch.

3. siehe dazu:

§ 803: Regierungsvorlage 2607 der Beilagen

§ 804: Regierungsvorlage 2598 der Beilagen

§ 805: Antrag 4115/A

§ 806: Regierungsvorlage 2597 der Beilagen

 

3. Nach § 806 wird folgender § 807 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

Schlussbestimmung zu Art. 1 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 807. § 135 Abs. 1 Z 3 und § 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

§ 807. § 135 Abs. 1 Z 3 und § 349 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

 

 

Artikel 2

 

 

Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des GSVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 65/2024 (kundgemacht am 04.07.2024). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

… zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024, …

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz – GSVG, BGBl. Nr. 560/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Das Wort „wird“ kommt in der Novellierungsanordnung (NovAo) einmal zu oft vor. Richtig müsste die NovAo daher lauten:

1. In § 91 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

1. In § 91 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

 

§ 91. (1) Ärztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw. in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 90 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

 

§ 91. (1) Ärztliche Hilfe wird durch niedergelassene Ärzte, durch Ärzte in Gruppenpraxen oder in Einrichtungen des Versicherungsträgers bzw. in Vertragseinrichtungen für die Dauer der Krankheit ohne zeitliche Begrenzung als Pflichtleistung gewährt. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 90 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

           1. …

 

           1. …

           3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

 

           3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 1122 des Psychotherapiegesetzes, 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 361/199049/2024, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (05.07.2024):

1. Das GSVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 413.

2. Es wurde vom NR am 04.07.2024 beschlossen, dem GSVG die neuen §§ 414 und 415 anzufügen; die parlamentarischen Verfahren dazu sind noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt jeweils noch.

3. siehe dazu:

§ 414: Regierungsvorlage 2607 der Beilagen

§ 415: Antrag 4115/A

 

2. Nach § 415 wird folgender § 416 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 416. § 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

§ 416. § 91 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

 

 

Artikel 3

 

 

Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die letzte Änderung des BSVG zum Stichtag der Einbringung erfolgte durch BGBl. I Nr. 65/2024 (kundgemacht am 04.07.2024). Die Textgegenüberstellungen wurden mit dieser Fassung durchgeführt. Daher müsste es im Eingang richtig heißen:

… zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 65/2024, …

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bauern-Sozialversicherungsgesetz – BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 46/2024, wird wie folgt geändert:

 

Hinweis der ParlDion: Das Wort „wird“ kommt in der Novellierungsanordnung (NovAo) einmal zu oft vor. Richtig müsste die NovAo daher lauten:

1. In § 85 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

1. In § 85 Abs. 1 Z 3 wird der Ausdruck „§ 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990“ wird durch den Ausdruck „§ 22 des Psychotherapiegesetzes 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 49/2024“ ersetzt.

 

§ 85. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 83 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

 

§ 85. (1) Die ärztliche Hilfe wird durch Vertragsärzte und Vertrags-Gruppenpraxen, durch Wahlärzte und Wahl-Gruppenpraxen (§ 88 Abs. 1) sowie durch Ärzte in eigenen Einrichtungen des Versicherungsträgers und in Vertragseinrichtungen (§ 80) gewährt. Die Satzung kann unter Bedachtnahme auf die finanzielle Leistungsfähigkeit des Versicherungsträgers und das wirtschaftliche Bedürfnis der Versicherten für alle oder bestimmte Gruppen von Versicherten an Stelle der Sachleistungen eine Kostenerstattung vorsehen. Im Rahmen der Krankenbehandlung (§ 83 Abs. 2) ist der ärztlichen Hilfe gleichgestellt:

           1. …

 

           1. …

           3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 11 des Psychotherapiegesetzes, BGBl. Nr. 361/1990, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

 

           3. eine psychotherapeutische Behandlung durch Personen, die gemäß § 1122 des Psychotherapiegesetzes, 2024 (PThG 2024), BGBl. I Nr. 361/199049/2024, zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie berechtigt sind, wenn nachweislich vor oder nach der ersten, jedenfalls vor der zweiten psychotherapeutischen Behandlung innerhalb desselben Abrechnungszeitraumes eine ärztliche Untersuchung (§ 2 Abs. 2 Z 1 des Ärztegesetzes 1998) stattgefunden hat;

Hinweis der ParlDion:

Zum Stichtag der Einbringung (05.07.2024):

1. Das BSVG enthält nur Paragraphen bis inkl. § 408.

2. Es wurde vom NR am 04.07.2024 beschlossen, dem BSVG die neuen §§ 409 und 410 anzufügen; die parlamentarischen Verfahren dazu sind noch nicht abgeschlossen, der BR fehlt jeweils noch.

3. siehe dazu:

§ 409: Regierungsvorlage 2607 der Beilagen

§ 410: Antrag 4115/A

 

2. Nach § 410 wird folgender § 411 samt Überschrift angefügt:

 

 

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024

 

§ 411. § 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.“

§ 411. § 85 Abs. 1 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft.

 

 

Artikel 4

 

 

Änderung des Allgemeinen Pensionsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Allgemeine Pensionsgesetz – APG, BGBl. I Nr. 142/2004, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 189/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

Im § 32 wird der Ausdruck „des Dienstgebers“ durch den Ausdruck „des Dienstgebers/der Dienstgeberin“ ersetzt.

 

§ 32. § 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.

 

 

§ 32. § 9 Abs. 1 ist auf Antrag der pensionsbeziehenden Person oder aufgrund einer entsprechenden Mitteilung des Dienstgebers/der Dienstgeberin nicht auf Zeiträume in den Jahren 2020 bis 2022 und im ersten Halbjahr 2023 anzuwenden, in denen eine ab dem 11. März 2020 neu aufgenommene gesundheitsberufliche Erwerbstätigkeit ausschließlich zum Zweck der Bewältigung der Coronavirus-Pandemie aufgenommen und ausgeübt wird.

 

Artikel 5

 

 

Änderung des Pensionsgesetzes 1965

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die Abkürzung des Pensionsgesetzes 1965 lautet „PG. 1965“; daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Pensionsgesetz 1965 – PG. 1965, … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Pensionsgesetz 1965 – PG 1965, BGBl. Nr. 340/1965, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 30 wird das Wort „Beamte“ jeweils durch die Wortfolge „Beamtinnen und Beamte“ ersetzt.

 

§ 30. Die für Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

 

§ 30. Die für Beamtinnen und Beamte des Dienststandes geltenden gesetzlichen Bestimmungen über Sachleistungen sind auf Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes und Hinterbliebene sinngemäß anzuwenden.

 

Artikel 6

 

 

Änderung des Bundestheaterpensionsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Hinweis der ParlDion: Die Abkürzung des Bundestheaterpensionsgesetzes lautet „BThPG.“; daher müsste es im Eingang richtig heißen:

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG., … wird wie folgt geändert:

Eine solche Änderung ist nur mittels eines Abänderungsantrages möglich.

Das Bundestheaterpensionsgesetz – BThPG, BGBl. Nr. 159/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 10 Abs. 2 wird der Ausdruck „eines Beamten“ durch die Wortfolge „einer Beamtin oder eines Beamten“ ersetzt.

 

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

 

(2) Der Pensionsbeitrag beträgt für

           1. Ballettmitglieder und Solosänger                                             15,69%,

 

           1. Ballettmitglieder und Solosänger                                            15,69%,

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten                                              12,55%

 

           2. die sonstigen Bundestheaterbediensteten                                             12,55%

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.

 

 

des Dienstbezuges, der Sonderzahlungen und – sofern § 6a anzuwenden ist – des Nebengebührendurchschnittssatzes. Der der Bemessung des Pensionsbeitrages zugrunde zu legende Dienstbezug darf 5 096,3 € nicht überschreiten. Der Betrag von 5 096,3 € ändert sich erstmals zum 1. Jänner 2003 jeweils um den gleichen Hundertsatz, um den das Gehalt einer Beamtin oder eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse VIII, Gehaltsstufe 7, zuzüglich allfälliger Teuerungszulagen geändert wird.

 

Artikel 7

 

 

Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes

 

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(dort kann auch nach Fassungen mit anderen Stichtagen gesucht werden)

Das Bundesbahn-Pensionsgesetz – BB-PG, BGBl. I Nr. 86/2001, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2023, wird wie folgt geändert:

 

 

In § 29 Abs. 1 wird der Ausdruck „der Beamte“ durch die Wortfolge „die Beamtin oder der Beamte“ ersetzt.

 

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.

 

§ 29. (1) Der Verzicht auf die Anwartschaft auf Pensionsversorgung oder auf den Anspruch auf Ruhe- oder Versorgungsgenuss ist nur wirksam, wenn er schriftlich erklärt worden ist. Sind Personen vorhanden, für die die Beamtin oder der Beamte Anwartschaft auf Pensionsversorgung erworben hat, so ist zur Wirksamkeit des Verzichtes ferner erforderlich, dass diese Personen über die Rechtsfolgen des Verzichtes schriftlich belehrt worden sind und nach der Belehrung schriftlich erklärt haben, dass sie mit dem Verzicht einverstanden sind. Die Echtheit der Unterschrift auf der Erklärung muss gerichtlich oder notariell beglaubigt sein. Die Wirksamkeit des Verzichtes ist in jedem Fall von der Annahme durch die Österreichischen Bundesbahnen abhängig.