16.34

Abgeordneter Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Ich bringe einen Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 1699/A der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag. Prammer, Kollegin­nen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichts­verfah­rensgesetz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden, in der Fas­sung des Ausschussberichts (929 d.B.)

*****

Ich erspare mir aufgrund des großen Umfangs und weil ich nur 3 Minuten Redezeit habe die Verlesung. Außerdem hat Kollegin Sirkka Prammer den Schnelllesewettbewerb heute schon gnadenlos für sich entschieden. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Meine Damen und Herren! Das ist die Umsetzung eines Erkenntnisses des Verfas­sungs­gerichtshofes, das im Verwaltungsverfahren für mehr Struktur und Transparenz sorgt.

Es ist etwas ganz Simples: Bis dato war einer Partei, einem Parteienvertreter nicht be­kannt, wo er Zusätze zu seiner Beschwerde einzubringen hat, wo er Anträge im Rechts­mittelverfahren einbringen muss, weil er nie wusste, wo die Beschwerde gerade ist.

Das ist ein entscheidender Punkt, den wir jetzt beheben: Dann, wenn eine erstinstanz­liche Behörde die Beschwerde dem Beschwerdegericht, der zweiten Instanz, vorlegt, bekommt die Partei eine schriftliche Verständigung und weiß, dass alle Eingaben ab diesem Zeitpunkt beim Instanzgericht einzubringen sind. Das bringt Transparenz, das bringt Struktur und das hilft den Parteienvertreterinnen, Parteienvertretern, aber auch den Parteien im Verwaltungsverfahren und im Rechtsmittelverfahren.

In diesem Sinne bitte ich höflich um Ihre Zustimmung. – Danke. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

16.35

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.a Agnes Sirkka Prammer

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 1699/A der Abgeordneten Mag. Gerstl, Mag.a Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichts­verfahrens­ge­setz und das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 geändert werden in der Fassung des Ausschussberichts (929 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesantrag erhält folgende Fassung:

„Bundesgesetz, mit dem das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz und das Verwal­tungs­gerichtshofgesetz 1985 geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes

Das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, zuletzt geän­dert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 119/2020, wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 4 Z 4 wird der Ausdruck „Abs. 5“ durch den Ausdruck „Abs. 4“ ersetzt.

2. § 8a Abs. 3 zweiter Satz lautet:

„Der Antrag ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

3. In § 13 Abs. 4 wird nach dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt:

„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Be­schwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

4. Den §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2 wird jeweils folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

5. § 15 Abs. 2 letzter Satz wird durch folgende Sätze ersetzt:

„Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen. Gleichzeitig hat die Behörde den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

6. § 33 Abs. 3 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde und ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht; ein ab Vorlage der Beschwerde vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an das Verwaltungs­gericht bei der Behörde gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungsgericht gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

7. In § 34 Abs. 1 zweiter Satz wird die Wortfolge „mit der Vorlage der Beschwerde“ durch die Wortfolge „mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde“ ersetzt.

8. In § 35 wird nach Abs. 3 folgender Abs. 3a eingefügt:

„(3a) § 47 Abs. 5 VwGG ist sinngemäß anzuwenden.“

9. In § 59 wird dem durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2017 angefügten Abs. 5 folgender Satz angefügt:

„§ 7 Abs. 4 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.“

10. In § 59 erhält der durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 57/2018 angefügte Abs. 5 die Absatzbezeichnung „(6)“; folgender Abs. 7 wird angefügt:

„(7) § 8a Abs. 3, § 13 Abs. 4, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 2 und 3, § 16 Abs. 2, § 33 Abs. 3, § 34 Abs. 1, § 35 Abs. 3a und § 59 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x in Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985

Das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2021, wird wie folgt geändert:

1. Nach dem Titel wird folgendes Inhaltsverzeichnis eingefügt:

„Paragraph      Gegenstand

I. ABSCHNITT

Einrichtung des Verwaltungsgerichtshofes

§§ 1 bis 7.       Mitglieder

§§ 8 und 9.     Leitung

§ 9a.    Sicherheit im Amtsgebäude

§ 10.    Vollversammlung

§§ 11 bis 13.   Senate

§ 14.    Berichter

§ 15.    Beratung und Abstimmung

§ 17.    Evidenzbüro

§ 19.    Geschäftsordnung

§ 20.    Tätigkeitsbericht

II. ABSCHNITT

Verfahren des Verwaltungsgerichtshofes

1. Unterabschnitt

Allgemeine Bestimmungen

§§ 21 bis 23.   Parteien

§§ 24 und 24a.           Schriftsätze

§ 25.    Akteneinsicht

§ 25a.  Revision

§ 26.    Revisionsfrist

§§ 28 und 29. Inhalt der Revision

§ 30.    Aufschiebende Wirkung

§ 30a.  Vorentscheidung durch das Verwaltungsgericht

§ 30b.  Vorlageantrag

§ 30c.  Aktenvorlage

§ 31.    Befangenheit

§ 32.    Wahrnehmung der Zuständigkeit

§ 33.    Einstellung

§ 34.    Zurückweisung

§ 35.    Abweisung und Aufhebung ohne weiteres Verfahren

§§ 36 bis 37a. Vorverfahren

§ 38.    Fristsetzungsantrag

§ 38a.  Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren

§ 38b.  Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofes der Europäischen Union

§§ 39 und 40. Verhandlungen

§ 41.    Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder Beschlusses

§§ 42 bis 44.   Erkenntnisse

§ 45.    Wiederaufnahme des Verfahrens

§ 46.    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§§ 47 bis 59.   Aufwandersatz

§ 61.    Verfahrenshilfe

§ 62.    Anzuwendendes Recht

§ 63.    Vollstreckung

2. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen über Feststellungsanträge in Amts- und Organhaftungs­sachen, in Rechtssachen betreffend die Verpflichtungen des Fernsehveranstalters nach dem Fernseh-Exklusivrechtegesetz und in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Nach­prüfung im Rahmen der Vergabe von Aufträgen

§ 64.    Parteien

§ 65.    Einleitung des Verfahrens

§ 66.    Verhandlung

§ 67.    Erkenntnis

§ 68.    Kosten

§ 69.    Verfahrenshilfe

§ 70.    Ergänzende Bestimmungen

3. Unterabschnitt

Besondere Bestimmungen im Verfahren zur Entscheidung von Kompetenzkonflikten zwischen Verwaltungsgerichten oder zwischen einem Verwaltungsgericht und dem Ver­wal­tungsgerichtshof

§ 71.   

4. Unterabschnitt

Elektronischer Rechtsverkehr

§§ 72 bis 76.  

5. Unterabschnitt

Datenschutz

§ 76a. 

III. ABSCHNITT

Schlussbestimmungen

§ 77.    Sprachliche Gleichbehandlung

§ 78.    Vollziehung

§ 79.    Inkrafttreten

§ 80.    Verweisungen“

2. § 15 Abs. 4 und 5 wird durch folgende Abs. 4 bis 8 ersetzt:

„(4) In Rechtssachen, in denen ein Strafsenat (§ 11 Abs. 1) oder ein Dreiersenat (§ 12 Abs. 1) entscheidet, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Tele­kommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Strafsenates bzw. des Dreiersenates widerspricht.

(5) Wenn ein Fünfersenat (§ 11 Abs. 1 bzw. § 12 Abs. 2) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vor­sitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der Fünfersenat entscheidet, ver­fügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglich­keiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens drei Mitglieder des Fünfersenates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des Fünfersenates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des Fünfer­senates widerspricht.

(6) Wenn ein verstärkter Senat (§ 13 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in Rechtssachen, in denen der verstärkte Senat entscheidet, verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird, wenn nicht wenigstens fünf Mitglieder des verstärkten Senates widersprechen, oder dass die Beratung und Abstimmung abweichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder des verstärkten Senates im Umlaufweg ersetzt wird, wenn keines der Mitglieder des verstärkten Senates widerspricht.

(7) Wenn die Vollversammlung (§ 10 Abs. 1) im Fall außergewöhnlicher Verhältnisse nicht innerhalb angemessener Frist zusammentreten kann, kann der Vorsitzende/die Vorsitzende in den Angelegenheiten gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 bis 4 verfügen, dass die Beratung und Abstimmung nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten mit Mitteln der Telekommunikation durchgeführt wird oder dass die Beratung und Abstimmung ab­weichend von Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Vollversammlung im Umlaufweg ersetzt wird, wenn nicht wenigstens ein Drittel der Mitglieder der Vollversammlung widerspricht.

(8) Die näheren Regelungen werden in der Geschäftsordnung (§ 19) getroffen.“

3. In § 24 Abs. 1 zweiter Satz wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

            „3.        Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungsgerichtshof gerichtet sind.“

4. § 30a Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hin­weis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision an den Verwaltungs­gerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

5. § 30a Abs. 7 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hinweis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

6. § 30a Abs. 8 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hin­weis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage des Fristsetzungsantrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

7. § 30b Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof zuzustellen; diese Mitteilung hat den Hin­weis zu enthalten, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision bzw. des Fristsetzungs­antrages an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind.“

8. § 46 Abs. 3 erster Satz lautet:

„In den Fällen des Abs. 1 ist der Antrag auf Wiedereinsetzung binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses zu stellen und zwar bis zur Vorlage der Revision beim Verwaltungsgericht und ab Vorlage der Revision beim Verwaltungsgerichtshof; ein ab Vorlage der Revision vor Zustellung der Mitteilung über deren Vorlage an den Ver­wal­tungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellter Antrag gilt als beim Verwaltungs­gerichtshof gestellt und ist diesem unverzüglich vorzulegen.“

9. In § 79 Abs. 22 Z 1 entfällt der Ausdruck „3 und“.

10. In § 79 Abs. 22 Z 2 entfällt der Ausdruck „§ 15 Abs. 4 bis 8,“.

11. § 79 wird folgender Abs. 24 angefügt:

„(24) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x treten in Kraft:

            1.         § 79 Abs. 22 Z 1 und 2 mit 6. Jänner 2021;

            2.         das Inhaltsverzeichnis und § 15 Abs. 4 bis 8 mit 1. Juli 2021 (§ 15 Abs. 4 bis 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 2/2021 tritt nicht in Kraft);

            3.         § 24 Abs. 1 zweiter Satz, § 30a Abs. 6 bis 8, § 30b Abs. 2 und § 46 Abs. 3 erster Satz mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/202x.““

Begründung

Zu Artikel 1 (Änderung des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes):

Zu Z 1 (§ 7 Abs. 4 Z 4):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Bildungsreformgesetz 2017, BGBl. I Nr. 138/2017.

Zu Z 2 (§ 8a Abs. 3 zweiter Satz):

Es soll dem Antragsteller nicht zur Last fallen, wenn er den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe mangels Zustellung der Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellt hat. Ungeachtet dieser Fiktion soll für den Beginn der Entscheidungspflicht gemäß § 34 Abs. 1 weiterhin das (faktische) Einlangen des Antrags beim Verwaltungsgericht maßgeblich sein. Hat der Antragsteller hingegen die Mitteilung über die Vorlage erhalten und bringt er den Antrag dennoch bei der Behörde ein, soll sie gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 11 VwGVG den Antrag ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an das Verwaltungsgericht weiter­zuleiten haben.

Zu Z 3 (§ 13 Abs. 4):

Die Behörde soll den Parteien eine Mitteilung über die Vorlage einer Beschwerde, mit der ein Bescheid bekämpft wird, mit dem die Behörde die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen hat, an das Verwaltungsgericht zustellen (zu den mög­lichen Formen der Zustellung siehe das Zustellgesetz – ZustG, BGBl. Nr. 200/1982, etwa auch dessen § 26). In die Mitteilung ist auch der Hinweis aufzunehmen, dass Schriftsätze ab der Vorlage beim Verwaltungsgericht einzubringen sind.

Zu Z 4 (§§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 3 und 16 Abs. 2):

Entsprechend der in Z 3 vorgeschlagenen Regelung soll die Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde samt Hinweis auf die nunmehrige Einbringungsstelle auch erfolgen, wenn die Behörde von einer Beschwerdevorentscheidung absieht (§ 14 Abs. 2), ver­spätete und unzulässige Vorlageanträge von der Behörde zurückgewiesen wurden und gegen einen solchen Beschwerde erhoben wird (§ 15 Abs. 3) und die Behörde einen Bescheid im Verfahren über eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungs­pflicht nicht nachholt (§ 16 Abs. 2).

Zu Z 5 (§ 15 Abs. 2):

Entsprechend der in Z 3 vorgeschlagenen Regelung soll die schriftliche Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde samt Hinweis auf die nunmehrige Einbringungsstelle auch erfolgen, wenn ein zulässiger Vorlageantrag erhoben wurde. Gleichzeitig soll die Be­hörde den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorlegen.

Zu Z 6 (§ 33 Abs. 3 erster Satz):

Entsprechend der in Z 2 vorgeschlagenen Regelung soll es dem Antragsteller nicht zur Last fallen, wenn er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zustellung der Mitteilung über die Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht bei der Behörde gestellt hat.

Zu Z 7 (§ 34 Abs. 1 zweiter Satz):

Die Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte soll nunmehr nicht „mit der Vorlage der Beschwerde“, sondern „mit dem Einlangen der vorgelegten Beschwerde“ ausgelöst werden. Damit soll der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Rechnung ge­tragen werden, in der bereits bisher auf das tatsächliche Einlangen der Beschwerde beim Verwaltungsgericht abgestellt wurde (vgl. etwa VwGH 4.10.2016, Fr 2016/11/0014, mwN).

Zu Z 8 (§ 35 Abs. 3a):

Da die Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte uneinheitlich ist und eine Recht­sprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt, soll ausdrücklich klargestellt werden, dass sich der Kostenersatz im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt nach funktionellen Kriterien richtet.

Zu Z 9 und Z 10 (§ 59 Abs. 5 bis 7):

Bereinigung eines Redaktionsversehens und Inkrafttretensbestimmungen.

Zu Artikel 2 (Änderung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985):

Zu Z 1:

Aus Gründen der Übersichtlichkeit soll ein Inhaltsverzeichnis eingefügt werden.

Zu Z 2 (§ 15 Abs. 4 bis 8) und Z 10 (§ 79 Abs. 22 Z 2):

Präzisierende Klarstellung gegenüber jener Fassung, die § 15 Abs. 4 bis 8 durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2021 mit 1. Juli 2021 erhalten würde. Diese Fassung des § 15 Abs. 4 bis 8 soll nicht in Kraft treten und ab initio durch die vorgeschlagene neue Fassung ersetzt werden.

Zu Z 3 (§ 24 Abs. 1 zweiter Satz):

Schriftsätze im Verfahren über einen Fristsetzungsantrag, die an den Verwaltungs­ge­richtshof gerichtet sind, sollen beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht werden. Sonstige Schriftsätze in diesem Verfahren sowie auch der Fristsetzungsantrag selbst sollen weiterhin beim säumigen Verwaltungsgericht eingebracht werden.

Zu Z 4 (§ 30a Abs. 6), Z 5 (§ 30a Abs. 7), Z 6 (§ 30a Abs. 8) und Z 7 (§ 30b Abs. 2):

Legt das Verwaltungsgericht die Revision dem Verwaltungsgerichtshof vor, soll es den Parteien eine entsprechende Mitteilung zustellen (siehe dazu die Ausführungen zu Artikel 1 Z 3) und sie darauf hinweisen, dass Schriftsätze ab Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof unmittelbar bei diesem einzubringen sind (Z 4).

Die Z 5 (außerordentliche Revision), Z 6 (Fristsetzungsantrag) und Z 7 (Revision und Fristsetzungsantrag, jeweils im Zusammenhang mit einem Vorlageantrag) enthalten der Z 4 entsprechende Regelungen.

Zu Z 8 (§ 46 Abs. 3 erster Satz):

Es soll dem Antragsteller nicht zur Last fallen, wenn er den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mangels Zustellung der Mitteilung über die Vorlage der Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Verwaltungsgericht gestellt hat. Hat der Antrag­steller dagegen die Mitteilung über die Vorlage erhalten und bringt er den Antrag dennoch beim Verwaltungsgericht ein, soll es gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm. § 17 VwGVG den Antrag ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an den Verwal­tungs­gerichtshof weiterzuleiten haben.

Zu Z 9 (§ 79 Abs. 22 Z 1):

Bereinigung eines Redaktionsversehens im Bundesgesetz BGBl. I Nr. 2/2021.

Zu Z 11 (§ 79 Abs. 24):

Inkrafttretensbestimmung.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist damit geschlossen.

Wünscht die Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.