13.11

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Kollegin­nen und Kollegen! Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Damen und Herren zu Hause vor den Bildschirmen! Ich möchte vorneweg, weil es mir einfach ein persönliches Anliegen ist, die Gelegenheit nutzen, um das ein für alle Mal für all die österreichischen Putin-Versteherinnen und -Versteher da draußen klarzustellen: Wer ein anderes Land angreift, ist ein Aggressor – Punkt. Das klarzustellen ist mir persönlich ein Anliegen.

Kommen wir zum eigentlichen Tagesordnungspunkt, zu dem Kollege Kucher ja die De­batte begonnen hat, dann aber schon über den nächsten Tagesordnungspunkt gespro­chen hat und nicht über das, worum es geht. (Zwischenruf des Abg. Kucher.) Ich möchte aber trotzdem kurz Stellung zu dem nehmen, was Kollege Kucher gerade gesagt hat. Ich weiß nicht, mir kommt es immer ein bisschen schizophren vor, wenn sich Kollege Kucher hier herausstellt und uns erklärt, dass in Wien alles funktioniert, aber über Kärnten, über sein eigenes Heimatbundesland, redet er nicht, oder eben über das Bur­genland, wo man es sich offensichtlich nicht abgeschaut hat. (Zwischenrufe bei der SPÖ.) Kollege Kucher redet immer alles schlecht und tut immer so, als ob in diesem Land nichts funktionieren würde (Abg. Belakowitsch: Da hat er aber eh recht!), als ob wir alle miteinander sozusagen in Mordor leben würden, alle darben würden und angeb­lich auch nichts funktionieren würde. – Also ganz so ist es auch nicht.

Was stimmt? – Da bin ich hundertprozentig dabei, ein Funkerl Wahrheit ist ja immer drinnen: Wien hat das Testsystem sehr, sehr gut aufgesetzt. (Zwischenruf bei der SPÖ.) Die anderen Bundesländer hätten sich da durchaus eine Scheibe abschneiden können, auch die anderen von der SPÖ regierten Bundesländer, auch die Bundesländer, in de­nen man das Ganze in Koalition mit anderen Parteien verantwortet. (Zwischenruf des Abg. Kucher.) Es ist ja nicht so, dass die SPÖ nur in Wien etwas zu sagen hätte, sondern in anderen Bundesländern ja auch. Wir sind das aber gewohnt. (Beifall bei den Grünen.)

Kommen wir zum eigentlichen Thema dieses Tagesordnungspunkts. Das eine ist eine Reihe von Fristverlängerungen, bei denen es eben um die Kostenersätze für Teststra­ßen, für die Mehraufwände im Rettungswesen geht, bei denen es eben zum Beispiel um 1450 geht, bei denen es darum geht, dass wir weiterhin Impfstraßen und Impfstellen durchfinanzieren. Genauso verlängern wir aber auch das Test- und Screeningpro­gramm, weil es eben keine Vorwegnahme gibt. Ich finde es ja spannend, wenn sich Kollege Kucher hier herausstellt und uns jetzt schon erklärt, wie das Test- und Scree­ningprogramm in Zukunft funktionieren wird, denn, ganz offen und ehrlich gesagt: Das ist noch nicht entschieden. Dass es weiterhin ein Test- und Screeningprogramm geben wird, ist vom Herrn Bundesminister schon das eine oder andere Mal erklärt worden, dass es an die jeweilige epidemiologische Situation angepasst wird, haben wir auch oft genug gehört. Also hier etwas zu behaupten, ist ein Schauen in die Kristallkugel, und das ist aus meiner Sicht unseriös.

Was ich schon auch noch machen möchte, ist, einen Abänderungsantrag zu Tagesord­nungspunkt 3 einzubringen, in dem es eben um die Klarstellung bei den Einreise­bestimmungen im Zusammenhang mit der Pandemie geht, und das andere ist eine Abänderung zur Frage von Vergütungen und zu Verdienstentgängen bei Absonderun­gen, wozu es ein VwGH-Urteil gegeben hat, das in den Gesetzen noch entsprechend Niederschlag finden muss. Dieser Antrag der Abgeordneten Schallmeiner und Gabriela Schwarz ist, so zumindest mein Wissensstand, in der Zwischenzeit verteilt worden oder wird schon verteilt; ich möchte ihn hiemit einbringen.

In diesem Sinn: Es ist nicht immer alles ganz so negativ, wie es Kollege Kucher darstellt. Ich weiß schon, das ist das Geschäft der Opposition, das gehört halt dazu, aber ab und zu auch vor der eigenen Haustür zu kehren – das habe ich dir schon öfters gesagt (Zwischenruf des Abg. Kucher – weitere Zwischenrufe bei der SPÖ) – würde auch dir gut zu Gesicht stehen und würde auch der Sozialdemokratie gut zu Gesicht stehen. Ich glaube, dann kommen wir gemeinsam viel besser durch diese Pandemie. In diesem Sinn: Danke schön. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

13.15

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Gesundheitsausschusses über den Antrag 2063/A der Abgeordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bun­desgesetz, mit dem das Epidemiegesetz 1950 geändert wird (1353 d.B.) (TOP 3)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

a) Die Novellierungsanordnungen 2 bis 4 erhalten die Bezeichnungen „3.“ bis „5.“; fol­gende Z 2 wird vorangestellt:

„2. Nach § 25a wird folgender § 25b eingefügt:

‚§ 25b. (1) In einer Anordnung nach § 25 kann geregelt werden, dass die für die Grenz­übertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Bezirksver­waltungsbehörde als Gesundheitsbehörde sowie Beförderungsunternehmen, die Perso­nen aus Staaten oder Gebieten mit Vorkommen von COVID-19 in das Bundesgebiet befördern, berechtigt sind, die in Abs. 2 genannten Daten zu kontrollieren.

(2) Daten gemäß Abs. 1 sind:

1.    Daten gemäß § 25a Abs. 2,

2.    Nachweis über eine lediglich geringe epidemiologische Gefahr gemäß § 25 Abs. 3 Z 1 lit. b,

3.    Staatsbürgerschaft,

4.    Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt,

5.    Lichtbildausweis gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes, BGBl. I Nr. 54/2021, in der je­weils geltenden Fassung,

6.    Aufenthaltsberechtigung, Aufenthaltstitel oder Dokumentation des Aufenthaltsrechts nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, in der je­weils geltenden Fassung, oder dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der jeweils geltenden Fassung, die zum Aufenthalt in Österreich berechtigen,

7.    Bestätigung über die Antragstellung gemäß Art. 18 Abs. 1 des Abkommens über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäi­schen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft, ABl. L Nr. 29 vom 31.01.2020 S 7 (Austrittsabkommen),

8.    Nachweis über die Eigenschaft als Personal diplomatischer Missionen oder konsula­rischer Vertretungen,

9.    Nachweis über ein Anstellungsverhältnis bei einer internationalen Organisation,

10.  Nachweis über ein Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder einer inländischen Körperschaft öffentlichen Rechts, wobei der Dienstort im Ausland liegt oder die Dienstverrichtung im Ausland erfolgt, soweit die Tätigkeit dieser Kör­perschaft im Ausland im Interesse der Republik Österreich liegt,

11.  Nachweis über die Inanspruchnahme medizinischer Behandlungen,

12.  Nachweis über das Vorliegen von Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen ge­mäß § 25, sofern sie nicht von den Z 3 bis 11 erfasst sind.

(3) Das jeweilige Beförderungsunternehmen kann verpflichtet werden, sicherzustellen, dass die ihm gemäß Abs. 2 Z 1 bis 11 bekannt gegebenen personenbezogenen Daten an die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde über­mittelt werden. Diese hat die Daten unverzüglich an die für den Wohnsitz oder Aufenthalt zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Die Übermittlung hat jeweils unter Einhaltung geeigneter Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Art. 32 DSGVO, ins­besondere in Form von Verschwiegenheitspflichten, Informationsverpflichtungen sowie Weiterverarbeitungsverboten, zu erfolgen. Bei elektronischer Übermittlung ist das Origi­nalformular nach derselben zu vernichten.

(4) Das Beförderungsunternehmen bzw. die für die Grenzübertrittsstelle örtlich zustän­dige Bezirksverwaltungsbehörde hat die bekannt gegebenen Daten spätestens nach Ablauf von 28 Tagen nach Übermittlung an die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu löschen.

(5) Hinsichtlich des Zwecks, der Verarbeitung, Speicherung und Löschung der Daten sowie der datenschutzrechtlichen Verantwortlichkeit gilt § 25a Abs. 5 bis 7 sinngemäß, wobei datenschutzrechtlich Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 DSGVO das Beförde­rungsunternehmen in Bezug auf die von diesem erhobenen Daten ist.‘“

b) Die Novellierungsanordnung Z 4 lautet:

„4. Dem § 49 werden folgende Abs. 4 bis 6 angefügt:

‚(4) Ein bei der örtlich unzuständigen Behörde fristgerecht eingebrachter Antrag auf Ver­gütung des Verdienstentganges gemäß § 32, der aus einem in der Sphäre der Behörde liegenden Umstand nicht innerhalb der Frist gemäß Abs. 1 und 2 bei der örtlich zuständi­gen Behörde eingelangt ist (§ 6 Abs. 1 AVG), gilt als rechtzeitig eingebracht.

(5) Fristgerecht eingebrachte Anträge auf Vergütung des Verdienstentganges gemäß § 32 dürfen während eines anhängigen Verfahrens auch nach Ablauf der Frist gemäß Abs. 1 und 2 zur Geltendmachung von Ansprüchen auf Grundlage einer nach § 32 Abs. 6 erlassenen Verordnung der Höhe nach ausgedehnt werden.

(6) Der Anspruch auf Vergütung von Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsbezug) ge­mäß § 32 Abs. 3, der sich auf bis 30.09.2021 aufgehobene behördliche Maßnahmen bezieht, kann unbeschadet bereits eingetretener Rechtskraft bis 30.09.2022 geltend ge­macht werden.‘“

c) Die Novellierungsanordnung Z 5 lautet:

„5. Dem § 50 wird folgender Abs. 29 angefügt:

‚(29) § 5a Abs. 1a, § 25b, § 36 Abs. 1 lit. a sowie § 49 Abs. 4 bis 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 49 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 ist nur auf Fälle anzuwenden, in denen die Antragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xx/2022 erfolgt ist.‘“

Begründung

Zu a) (§ 25b):

Zu § 25b:

Ziel dieser Bestimmung ist die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage iSd Art. 6 Abs. 1 lit. e iVm Abs. 2 und 3 DSGVO für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Beförderungsunternehmen und Behörden. Dies im Hinblick auf die geplante Implemen­tierung von Vorabkontrollen durch Beförderungsunternehmen, welche die Daten an­schließend an die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden übermitteln sollen. Fachlich wird die Vorabkontrolle als effektives Mittel zur Eindämmung bzw. Verhinderung der Weiterverbreitung von SARS-CoV-2 eingestuft. Darüber hinaus soll durch die Möglich­keit der Vorverlagerung der Kontrollen eine Erleichterung für den Vollzug an der jeweili­gen Grenzübertrittsstelle geschaffen werden.

Ist in einer Verordnung nach den §§ 16, 25 und 25a des Epidemiegesetzes 1950 („Be­sondere Meldevorschriften“, „Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland“) vor­gesehen, dass bei der Einreise in das Bundesgebiet die in Abs. 2 dieser Bestimmung genannten Daten zu kontrollieren sind, stellt Abs. 1 die Rechtsgrundlage für die Kontrolle durch die Beförderungsunternehmen und die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden dar. Abs. 3 bildet die Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Daten an die für die Grenzübertrittsstelle und die für den Wohnsitz oder Aufenthalt örtlich zuständige Be­zirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde.

Die in Abs. 2 abschließend genannten Datenkategorien umfassen einerseits die an die Bezirksverwaltungsbehörden zu übermittelnden Daten (Z 1 bis 11) und andererseits die in Z 12 glaubhaft zu machenden Ausnahmegründe von Verkehrsbeschränkungen ge­mäß § 25. Bei diesen handelt es sich etwa um die Gründe der Aufrechterhaltung des Güter- und Personenverkehrs, einer Einreise im zwingenden Interesse der Republik Ös­terreich oder die Durchreise durch Österreich ohne Zwischenstopp.

Die Daten dienen ausschließlich der Information der Bezirksverwaltungsbehörden zur Kenntnis der in ihrem Gebiet aufhältigen Personen, um die in einer Verordnung nach § 25 vorgesehenen Maßnahmen (insbesondere eine allfällige Quarantäne) überprüfen zu können, sowie dem Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung (§ 5) im Zusammen­hang mit SARS-CoV-2.

Die Zeit der Speicherung wird mit 28 Tagen limitiert. Eine längere Speicherung ist aus fachlicher Sicht nicht erforderlich. Nach diesem Zeitraum sind diese Daten – unabhängig davon, ob sie auf digitalem oder analogem Weg übermittelt wurden – zu löschen. Klarge­stellt wird auch, dass diese Daten von den Bezirksverwaltungsbehörden nur zu den genannten Zwecken verwendet werden dürfen.

Zu b) (§ 49 Abs. 4 bis 6):

Zu § 49 Abs. 4:

Mit dieser Bestimmung wird vorgesehen, dass für den Fall, dass Anträge auf Vergütung von Verdienstentgang im Zusammenhang mit SARS-CoV-2, die zwar fristgerecht, aber bei der örtlichen unzuständigen Behörde eingebracht wurden und auf Grund eines in der Sphäre der Behörde liegenden Umstandes nicht innerhalb der Fristen nach § 49 Abs. 1 und 2 EpiG gemäß § 6 Abs. 1 AVG weitergeleitet wurden, nicht abzuweisen sind, son­dern als fristgerecht eingebracht gelten.

Zu § 49 Abs. 6:

Bezirksverwaltungsbehörden haben in der Vergangenheit bei der Vergütung des Ver­dienstentganges (aliquote) Sonderzahlungen nur dann erstattet, wenn diese während der Quarantäne des Arbeitnehmers tatsächlich ausbezahlt wurden. Antragsteller wurden von den Bezirksverwaltungsbehörden oftmals schon bei der Antragstellung zur Ausklam­merung von (aliquoten) Sonderzahlungen angeleitet oder unter Hinweis auf die darge­stellte Praxis zur Einschränkung eines bereits eingebrachten Antrages bewegt.

Mit Erkenntnis vom 24.6.2021, Ra 2021/09/0094, hat der VwGH klargestellt, dass die Vergütung des Verdienstentganges grundsätzlich auch (aliquote) Sonderzahlungen un­abhängig davon einschließt, ob die Sonderzahlungen während des Zeitraums der Qua­rantäne ausbezahlt werden.

Zur Vermeidung von unsachlichen Differenzierungen unter den Betroffenen wird hin­sichtlich von bis 30.09.2021 aufgehobenen behördlichen Maßnahmen eine Geltendma­chung von zum Verdienstentgang gehörenden (aliquoten) Sonderzahlungen noch bis 30.09.2022 ermöglicht. Dies soll auch für jene Fälle gelten, in denen bereits eine rechts­kräftige Entscheidung ergangen ist, die (aliquote) Sonderzahlungen nicht berücksichtigt hat.

Zu c) (§ 50 Abs. 29):

Hiermit wird die Inkrafttretensbestimmung um die § 25b und § 49 Abs. 5 ergänzt. Zudem wird angeordnet, dass § 49 Abs. 4 nur auf jene Fälle anzuwenden ist, in denen die An­tragstellung vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 erfolgt ist.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde bereits an die Abgeordneten verteilt und ein wenig in den Grundzügen erläutert. Er steht mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Dagmar Belakowitsch. – Bitte.