16.10

Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Herr Präsident! Geschätzte Mit­glieder der Bundesregierung! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Es ist jetzt ungefähr 13 Jahre her, als bei meiner Mama festgestellt wurde, dass eine Behandlung an und für sich nicht mehr zu einer Heilung führen könne und dass es notwendig sein werde, sie noch so lange sehr, sehr gut zu pflegen, bis die Krankheit, an der sie litt, zu ihrem Tode führen würde.

Vor 13 Jahren war es so, dass uns damals im Krankenhaus die Ärztinnen und Ärzte empfohlen haben, doch zu versuchen, einen Platz auf einer Palliativstation zu finden. Das ist dann auch geschehen. Sie wurde dann auf dieser Palliativstation aufgenommen und dort sehr, sehr gut gepflegt und betreut. Sie hatte professionelle Pflege, sie hatte die allerallerbeste medizinische Versorgung, es wurde ständig nach ihr geschaut, sie wurde mit der besten Medikation versorgt. Die Ärztinnen und Ärzte dort haben wirklich dafür gesorgt, dass sie in diesen letzten Tagen, die ihr und uns noch gemeinsam ge­blieben sind, extrem gut aufgehoben war.

Wir hatten die Möglichkeit, ständig bei ihr zu sein. Die gesamte Verwandtschaft, alle Freunde und Freundinnen, die noch Abschied nehmen wollten, konnten dorthin kom­men, wurden dort empfangen, wurden dort aufgenommen. Wir wurden unterstützt und wir konnten uns nur ihr und uns und unseren letzten gemeinsamen Tagen widmen. Wir mussten nicht besorgt sein, wie wir ihr helfen müssen, wie wir sie unterstützen müssen, denn das wurde uns alles abgenommen. Das alles haben die Pflegerinnen und Pfleger, die Ärztinnen und Ärzte übernommen.

Als es dann so weit war, dass meine Mama gestorben ist, wurde uns dort alle Zeit ge­geben, die wir brauchten, damit wir von ihr Abschied nehmen konnten, damit wir alle noch bei ihr bleiben konnten, und es wurde uns jede Form der Unterstützung angeboten. Das war so wichtig für uns! Ich bin so dankbar für diese Unterstützung, die wir dort ge­habt haben, und für diese Pflege, die meine Mama dort gehabt hat.

Was mir damals nicht klar war, war, welches Privileg es war, dass genau in dem Moment, zu dem Zeitpunkt, als wir, als meine Mama diesen Platz benötigt hat, er aufgrund eines Zufalles auch tatsächlich frei war und sie so vom Krankenhaus direkt auf diese Pal­liativstation verlegt werden konnte. Es war mir nicht klar, dass das nicht immer möglich ist. Ich beschäftige mich auch erst seit damals mit diesem Thema, aber seither – und es ist mittlerweile 13 Jahre her – beschäftige ich mich damit.

Ja, es ist richtig, dieses Gesetz ist ein Anfang, und zwar deshalb ein Anfang, weil es das ist, was wir als Bundesgesetzgeber machen können. Das ist es, was wir als Bundesge­setzgeber in der Hand haben, wie wir als Bundesgesetzgeber alleine diese Frage lösen können. Deshalb ist dieses Gesetz ein Anfang, und es ist ein sehr, sehr guter Anfang, denn mit diesem Gesetz werden wir in mehreren Ausbaustufen bis zum Jahr 2024 wirk­lich überall eine bestmöglich verfügbare Hospiz- und Palliativversorgung aufbauen, nicht nur im stationären Bereich, sondern vor allem – und das ist ganz besonders wichtig – auch im mobilen Bereich. Mobile Hospizteams, mobile Palliativdienste sind etwas, was es wirklich, wirklich dringend braucht. So kommt man auch in die Regionen, so kommt man von den Krankenhäusern weg, und so bringt man die Versorgung zu den Men­schen. Das ist sehr, sehr wichtig.

In mehreren Ausbaustufen – mit 150 Millionen Euro pro Jahr bis zum Jahr 2024 – wer­den wir wirklich einen guten Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung bewerkstelli­gen. Diese Finanzierung wird zu je einem Drittel von Bund, Ländern und Sozialversiche­rungsträgern gestemmt. Dazu ist es auch notwendig, dass sich diese abstimmen.

Aus diesem Grund möchte ich zu diesem Punkt einen Abänderungsantrag der Abge­ordneten Wöginger, Koza, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1332 d.B.) einbringen. Er ist verteilt worden.

Er ist deshalb notwendig, weil noch einige formale Fehler zu berichtigen sind, und vor allem auch, weil die Regierungsvorlage vorsieht, dass diese Vereinbarung über die Auf­teilung der Mittel zwischen Bund, Ländern und Sozialversicherungsträgern jeweils bis März erfolgt und auch der Bericht dann jeweils bis März jedes Jahres erfolgt. Das ist natürlich für das Jahr 2022 etwas knapp bemessen, deshalb ist für 2022 diese Frist auf September verlegt worden.

*****

Nun ganz kurz zu meinem Vorredner: Ja, es gibt diese Stellungnahme der Sozialversi­cherung. Natürlich muss sich die Sozialversicherung absichern, es ist aber natürlich alles gut überprüft worden. Es wird auch die Zielsteuerungsvereinbarungen in den Zielsteue­rungsgruppen geben, damit wirklich vorgesorgt wird, dass diese Mittel, die wir in die Hand nehmen, auch dafür verwendet werden, wofür sie gebraucht werden, nämlich für einen flächendeckenden Ausbau der Palliativ- und Hospizversorgung.

Zu einer anderen Frage, die auch noch im Begutachtungsverfahren aufgekommen ist, zum Rechtsanspruch: Sie werden wissen, als Juristin bin ich immer dafür, dass es Rechtsansprüche gibt, die im behördlichen Verfahren auch durchsetzbar sind. In diesem Falle ist es aber anders. Wir wissen, dass pflegerische Entscheidungen, dass Entschei­dungen im medizinischen Bereich, dass Entscheidungen darüber, was für den jeweiligen Patienten, die jeweilige Patientin die optimale Versorgung ist, Ärztinnen und Ärzte zu treffen haben. Deshalb haben wir die Entscheidungen den Ärztinnen und Ärzten über­lassen. Wäre es eine Entscheidung in einem Verwaltungsverfahren, müsste man erst recht wieder einen Gutachter, eine Gutachterin bestellen. In der Zwischenzeit vergehen aber wertvollste Tage und wertvollste Wochen für die Menschen, die es betrifft, und das wollten wir auf keinen Fall so haben.

Bitte stimmen Sie diesem Gesetz zu! Es ist ein erster Schritt, es ist ein erster großer, großer Schritt für ein wichtiges Projekt. Ich freue mich, dass ich beteiligt sein konnte, das jetzt umzusetzen. – Danke schön. (Beifall bei Grünen und ÖVP.)

16.17

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten August Wöginger, Markus Koza

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales (1332 d.B.) betreffend die Regie­rungsvorlage, mit dem ein Bundesgesetz über die Einrichtung eines Hospiz- und Pal­liativfonds und über die Gewährung von Zweckzuschüssen an die Länder zur finanziellen Unterstützung der Hospiz- und Palliativversorgung ab dem Jahr 2022 (Hospiz- und Pal­liativfondsgesetz – HosPalFG) erlassen sowie das Allgemeine Sozialversicherungsge­setz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern- Sozialversicherungs­gesetz und das Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz geändert werden (1290 d.B.) (TOP 10)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesantrag wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Hospiz- und Palliativfondsgesetz – HosPalFG) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 8, Z 9, Z 10, Z 11 und Z 12 sowie in § 9 Abs. 2 Z 8 wird die Wortfolge „Palliativpatienten und patientinnen“ durch die Wort- und Zeichen­folge „Palliativpatienten und -patientinnen“ ersetzt.

2. In § 2 Z 4 wird die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte und -innen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Fachärzte und -ärztinnen“ ersetzt.

3. § 13 Abs. 1 lautet:

»§ 13. (1) Die Länder haben um die Zweckzuschüsse jährlich längstens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Inanspruchnahme beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz anzusuchen und im Zuge des­sen eine Verpflichtungserklärung zur widmungsgemäßen Verwendung im Sinne des § 4 und zur Einhaltung der in § 5 festgelegten Bedingungen abzugeben. Im Jahr 2022 hat dies bis längstens 30. September zu erfolgen. Darüber hinaus ist jährlich ab dem Jahr 2023 längstens bis zum 31. März des jeweiligen Kalenderjahres der Inanspruch­nahme eine Erklärung der über die zwischen Bund, Ländern und Trägern der Sozialver­sicherung im Rahmen der nach § 3 Abs. 2 getroffenen Vereinbarung über die auf Landesebene erfolgte Abstimmung über die in § 5 genannten Bedingungen anzu­schließen. Im Jahr 2022 hat dies bis längstens 30. September zu erfolgen.«

4. In § 13 Abs. 2 letzter Satz wird der Ausdruck „ab“ durch den Ausdruck „Ab“ ersetzt.

5. § 13 Abs. 3 Z 1 lautet:

»1. in den Jahren 2022 und 2023 nach Vorlage der beiden in Abs. 1 genannten Erklä­rungen als Vorleistung für das jeweils laufende Kalenderjahr und gelangt längstens bis November 2022 und im Mai 2023 zur Anweisung,«

Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 2 lautet:

»2. Nach § 762 wird folgender § 763 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 763. § 117 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“«

Art. 3 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geän­dert:

Die Z 2 lautet:

»2. Nach § 394 wird folgender § 395 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 395. § 90 Abs. 1 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“«

Art. 4 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 2 lautet:

»2. Nach § 388 wird folgender § 389 samt Überschrift angefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 389. § 75 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“«

Art. 5 (Änderung des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 2 lautet:

»2. Nach § 273 wird folgender § 274 samt Überschrift eingefügt:

„Schlussbestimmung zu Art. 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022

§ 274. § 52 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2022 tritt mit 1. Jänner 2022 in Kraft.“«

Begründung

Zu Art. 1 Z 1 (§ 1 Abs. 2, § 2 Z 1, Z 2, Z 5, Z 6, Z 8, Z 9, Z 10, Z 11 und Z 12 sowie § 9 Abs. 2 Z 8 HosPalFG):

Mit den redaktionellen Änderungen sollen insoferne Korrekturen vorgenommen werden, als dem Ausdruck „patientinnen“ jeweils ein Bindestrich vorangestellt wird.

Zu Art. 1 Z 2 (§ 2 Z 4 HosPalFG):

Die redaktionelle Änderung ist einem korrekten geschlechtergerechten Sprachgebrauch geschuldet.

Zu Art. 1 Z 3 bis 5 (§ 13 Abs. 1 bis 3 HosPalFG):

Die Regierungsvorlage sieht für das Jahr 2022 vor, dass die Bundesmittel gemäß § 13 Abs. 1 längstens bis zum 31. März 2022 von den Ländern beantragt werden müssen. Außerdem wäre das Einvernehmen gemäß § 3 Abs. 2 zwischen Bund, Land und Trägern der Sozialverischerung ebenfalls bis 31. März 2022 herzustellen. Da sich gezeigt hat, dass diese Fristen zu kurz gegriffen sind, sollen sie für das Jahr 2022 längstens bis zum 30. September 2022 verlängert werden.

In Abs. 2 letzter Satz soll eine redaktionelle Änderung vorgenommen werden, da das erste Wort „ab“ einer Großschreibung unterliegt.

Aufgrund der in Abs. 1 vorgesehenen Fristverlängerung soll die in Abs. 3 Z 1 für das Jahr 2022 geregelte Auszahlung des Zweckzuschusses unter Vorlage der in Abs. 1 an­geführten Erklärungen anstatt im Mai 2022 längstens bis November 2022 erfolgen. Hiermit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine Auszahlung des Zweckzuschus­ses vor dem November 2022 möglich sein soll, so die in Abs. 1 festgelegten Bedin­gungen vom jeweiligen Land erfüllt werden.

Zu Art. 2 bis 5:

Die Schlussbestimmungen zu den Sozialversicherungsgesetzen werden redaktionell be­richtigt.

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Antrag ist ordnungsgemäß eingebracht, aus­reichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung. Er wurde schon verteilt.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordnete Nussbaum. – Bitte sehr.