18.36

Abgeordneter Christian Ries (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Bundes­minister! Werte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ja, die Versammlungsfreiheit ist ein hohes Gut in jedem Staat, der sich als Demokratie begreift, und ist seit 1867 für jeden Staats­bürger in Österreich verbrieftes Recht. Freilich muss es auch da seine Beschränkungen geben, und zwar dann, wenn eine Versammlung ein höherwertiges Rechtsgut gefährdet.

Eine Versammlung kann untersagt werden – Kollege Einwallner hat es schon gesagt –, wenn zu befürchten ist, dass gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen wird – da wären wir jetzt wieder am Loibacher Feld – „oder durch sie die öffentliche Sicherheit oder das öffentliche Wohl gefährdet“ wird. Nach geltender Rechtsmeinung geht man davon aus, dass die öffentliche Sicherheit etwa dann gefährdet wird, wenn das Leben, die Freiheit oder die Gesundheit von Menschen in Gefahr ist. Ist daher aufgrund einer zu stellenden Prognose zu befürchten, dass das der Fall ist, kann eine Untersagung als Präventivmaßnahme in Kraft treten. Das ist bereits jetzt geltendes Recht im Versamm­lungs­gesetz. Dafür braucht man also diese zusätzliche Schutzzone nicht.

Gehen wir jetzt weg von einer klassischen Kundgebung oder Versammlung, gehen wir zu einer eher losen Verbindung, Zusammenkunft von Menschen, die sich entschlossen haben, etwa bei einer Spitalsauffahrt Informationsblätter zu verteilen. Dazu gibt es ein VfGH-Erkenntnis aus dem Jahr 1987, das besagt, dass es sehr wohl zulässig ist, gegen die Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken einzuschreiten, weil durch dieses Einschreiten keine unverhältnismäßige Einschränkung der Meinungsfreiheit gegeben ist. Also auch dazu braucht man diese zusätzliche Schutzzone nicht.

Im Übrigen bieten das SPG als solches und auch diverse landesgesetzliche Vorschriften schon jetzt die Möglichkeit, einzuschreiten und Wegweisungen vorzunehmen, wenn die öffentliche Ordnung bedroht wird oder die Hilfeleistung an öffentlichen Orten behindert oder gestört wird. Ja sogar die Wegweisung von Privatgrundstücken ist möglich, wenn durch die Anwesenheit schwerwiegend in die Rechte eines Besitzers eingegriffen wird, und das ist zweifellos bei der Blockierung einer Spitalseinfahrt oder bei der Behinderung des Spitalsbetriebs der Fall. Also auch in diesem Fall brauchen wir diese zusätzliche Schutzzone nicht. Das wissen auch die Einbringer dieses Antrages, sonst hätten sie diesen Antrag nicht mit einer Sunsetklausel versehen. Das heißt, am Ende des Jahres ist dieses wichtige Thema wieder hinfällig.

Werte Damen und Herren, ein funktionierender Rechtsstaat zeichnet sich dadurch aus, dass geltendes Recht angewandt wird und dass nicht willkürlich am Rechtsbestand herumgebastelt wird. (Beifall bei der FPÖ.)

Hören Sie also endlich mit diesen Showbeschlüssen auf, die den Charakter von Ermäch­tigungsgesetzen in sich tragen! (Beifall bei der FPÖ.)

18.40

Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Georg Bürstmayr. – Bitte.