15.31

Abgeordneter Dr. Josef Smolle (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es geht jetzt um Sozialversicherungsgesetze, es geht auch um das Gesund­heitstelematikgesetz und auch um das Zweckzuschussgesetz.

Ich möchte mit dem Gesundheitstelematikgesetz beginnen und hier einen ganz kleinen Abänderungsantrag einbringen. Ich lese ihn vor:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2344/A der Abgeord­neten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird (1416 d.B) (TOP 21)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts wird wie folgt geändert:

a) In der Z 11 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

*****

Worum geht es in dem Gesundheitstelematikgesetz? – Sie haben von den Vorredne­rinnen und Vorrednern bereits gehört, dass es in Hinkunft jedenfalls regulär fünf Gratis-PCR-Tests pro Person und Monat, fünf Gratis-Antigentests pro Person und Monat geben wird. Diese Antigentests werden via Sozialversicherung abgerechnet. Dazu ist es er­forderlich, dass laut geändertem Gesundheitstelematikgesetz via Elga jedes Monat pro Person eine Quasiverordnung für diese fünf Tests eingestellt wird, die dann in der Apo­theke entsprechend abgerufen werden kann. Diese Regelung ist vorerst bis 31. Dezem­ber dieses Jahres befristet.

In den Sozialversicherungsgesetzen wird eben normiert, dass über die Sozialversiche­rungen via Apotheken die Ausgabe dieser Antigentests abgerechnet wird. Das ist natür­lich eine Zusatzaufgabe der Sozialversicherungen. Es betrifft das Allgemeine Sozialver­sicherungsgesetz, aber auch die Sozialversicherungen der Bauern, der gewerblichen Wirtschaft und der Beamtinnen und Beamten. Dieser Mehraufwand wird den Sozialversi­cherungen vom Bund ersetzt.

Weiters wird in den Sozialversicherungsgesetzen auch geregelt, dass das jetzt zur Ver­fügung stehende Akutmedikament für die Behandlung von Covid-19 bei Risikopersonen nun zur Verfügung steht. Das ist jetzt ein Übergang zwischen Pandemiebekämpfung und gewöhnlicher Krankenbehandlung, würde ich einmal sagen, und deshalb gibt es da auch eine gewisse Kostenteilung. Diese derzeit noch sehr kostenintensiven Medikamente werden vom Bund beschafft, aber die Verteilung über die Apotheken ist nun bereits eine Leistung, an der die Sozialversicherungen beteiligt sind. Es ist ein richtiger Weg, das zunehmend in die reguläre Krankenversorgung einzubetten.

Es ist immer wieder die Frage aufgetaucht: Warum ändert sich etwas? Warum ändert sich jetzt etwas an der Teststrategie? – Es ist nun einmal so, dass die Pandemie in Pha­sen verläuft. Die Situation ändert sich, und die Verantwortungsträgerinnen und Verant­wortungsträger sind aufgerufen, darauf auch entsprechend dynamisch zu reagieren. Deshalb gibt es in Zukunft die Grundversorgung mit verschiedenen Tests, zusätzlich gibt es sie natürlich überall dort, wo es indiziert ist, wenn es rechtlich vorgeschrieben ist, bei Infektion, bei Symptomen, ebenso in vulnerablen Szenarien, wie zum Beispiel bei Be­suchen in Alten- und Pflegeheimen.

Die Situation hat sich aber geändert, deshalb ist es gut, dass auch die Strategie sich ändert. Wenn jemand meint, über die ganze Zeit der Pandemie sei die Situation bis heute immer die gleiche geblieben, dann muss ich sagen, dass das nicht stimmt. Wer die ganze Zeit bis heute gemeint hat, die Sache sei harmlos – und da schaue ich ein bisschen in Richtung FPÖ –, hat sich eigentlich zwei Jahre lang ein wenig geirrt.

Wenn man der Meinung ist, heute hat es genau die gleiche Dramatik wie vor zwei Jah­ren – da schaue ich ein bisschen in Richtung SPÖ (Abg. Leichtfried: Ah geh!) –, dann irrt man sich vielleicht heute ein wenig. (Abg. Belakowitsch: Man hat sich nicht geirrt! Von Anfang an haben wir recht gehabt!) Es ist noch nicht harmlos geworden, und ich weiß nicht, wann es das wird, aber die Situation ist eine andere. (Zwischenrufe der Ab­geordneten Leichtfried und Belakowitsch.)

Die längste Zeit sind 2 Prozent – 2 Prozent! – aller nachgewiesen infizierten Personen verstorben. Das war eine extrem dramatische Situation, auf die auch intensiv reagiert worden ist. In der jetzigen, abgelaufenen Omikron-BA.1-Welle ist diese Sterblichkeit glücklicherweise auf unter 0,1 Prozent, das heißt auf ein Zwanzigstel, zurückgegangen. (Abg. Loacker: Weniger als eine Grippe!) Wie das jetzt bei der draufgesetzten BA.2-Welle ist, ob es hoffentlich so bleibt, wissen wir noch nicht genau. Deshalb ist weiter Vorsicht angesagt.

Ich habe aber einen ganz vorsichtigen Optimismus, wenn ich in die Zukunft schaue: Wir haben derzeit eine breite Grundimmunität in der Bevölkerung – in erster Linie durch Imp­fung erreicht. Wir möchten diese in Zukunft auch weiter steigern. Die Infektionen tragen auch etwas dazu bei, wobei auch eine Infektion keine Garantie, kein sicherer Schutz gegen Varianten, die vielleicht noch kommen, ist. (Zwischenruf des Abg. Leichtfried. – Weitere Zwischenrufe bei der SPÖ.) Deshalb ist es auch gut, dass wir die verschiedenen Systeme weiterhin am Laufen halten, auch wenn wir sie derzeit etwas zurücknehmen können, und dass wir jedenfalls aufmerksam, mit Augenmaß und Vorsicht in die Zukunft gehen. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

15.37

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen,

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 2344/A der Ab­geordneten Gabriela Schwarz, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen betref­fend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesundheitstelematikgesetz 2012 geändert wird (1416 d.B) (TOP 21)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs genannte Gesetzesantrag in der Fassung des Ausschussberichts wird wie folgt geändert:

a) In der Z 11 wird das Datum „30. Juni“ durch das Datum „31. Dezember“ ersetzt.

Begründung

Zu lit. a:

Gemäß § 20b Abs. 3 ist für die Dauer der Maßnahme monatlich eine Verordnung in ELGA zu speichern. Die Dauer der Maßnahme richtet sich nach den jeweiligen Sozial­versicherungsgesetzen, die die Bezugsberechtigung regeln. Da es möglich sein soll, mit Verordnung die Dauer der Maßnahme bis Ende des Jahres 2022 zu verlängern, soll auch die mit den Sozialversicherungsrechten korrespondierende Bestimmungen in die­sem Bundesgesetz verlängert werden. Da sich die Dauer der Maßnahme nach den So­zialversicherungsgesetzen richtet und ein Zugriff auf ELGA zum Zweck der Speicherung der entsprechenden Verordnungen nach Beendigung der Maßnahme unzulässig ist (und zwar selbst dann, wenn die Bestimmung noch in Kraft ist), ist eine Verordnungsermäch­tigung zur Verschiebung des Außerkrafttretens nicht erforderlich, sondern es kann gleich das entsprechende Datum vorgesehen werden.

Dies entspricht auch der erforderlichen Transparenz des Eingriffs in das Grundrecht auf Datenschutz, wonach die Intensität des Eingriffs bereits aus dem Gesetz vorhersehbar sein muss (vgl. das Rundschreiben des Bundeskanzleramts zur legistischen Gestaltung von Eingriffen in das Grundrecht auf Datenschutz vom 14. Mai 2008, GZ BKA-810.016/0001-V/3/2007).

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß ein­gebracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Loacker. – Bitte. (Abg. Leichtfried: Der Herr Kollege Loacker ...!)