10.18
Abgeordneter Lukas Hammer (Grüne): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Ministerin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Kollege Schroll, diese Geisteshaltung, die du da wieder an den Tag gelegt hast, dass man mit ein paar Windradln und Fotovoltaikanlagen nicht unseren Gasverbrauch ersetzen kann, höre ich von der SPÖ seit 20 Jahren. (Abg. Schroll: Nein! Schau, wer da Minister war!) Das höre ich seit 20 Jahren! Ich war gerade erst mit Olga Voglauer in Kärnten, dort sagt das eure Landesrätin auch: Wir brauchen keine Windradln (Abg. Schroll: Nein!), wir brauchen keine Fotovoltaikanlagen, das machen wir alles so wie früher! – Nein! (Zwischenrufe der Abgeordneten Silvan und Stöger. – Präsident Sobotka gibt das Glockenzeichen.) Wir können und wir werden Gas durch erneuerbare Energien ersetzen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP. – Zwischenrufe der Abgeordneten Herr und Matznetter.)
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Ich bitte Sie, heute nicht - - (Neuerliche Zwischenrufe der Abgeordneten Herr und Matznetter.) – Herr Abgeordneter Matznetter, ich glaube, es ist an der Zeit, wieder die Disziplin zu wahren, um der Würde des Hauses zu entsprechen, und nicht permanent durch Zwischenrufe und Diskussionen den Abgeordneten, der am Pult ist und redet, zu stören. Ich bitte wirklich sehr eindringlich darum.
Abgeordneter Hammer ist am Wort. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP. – Abg. Herr: Die Grünen ...!)
Abgeordneter Lukas Hammer (fortsetzend): Danke, Herr Präsident!
Zur Sache: Wir haben in den letzten Wochen und Monaten gesehen, wie schmerzhaft die Abhängigkeit von russischen Gasimporten ist. Wir sehen, dass die Heizkosten explodieren, weil das Gas so teuer ist. Und ich habe – und die werden Sie auch bekommen haben – auch sehr viele Fragen aus der Bevölkerung bekommen: Werde ich nächsten Winter noch mit Gas heizen können? Wie lange halten wir ohne russische Gaslieferungen durch? Was machen wir, wenn plötzlich eine Bombe auf eine Gaspipeline fällt? Und warum finanzieren wir eigentlich mit unseren Heizrechnungen die russische Kriegskassa weiter?
Ja, offensichtlich heizen die Menschen in Österreich noch mit Öl und Gas, weil die Energiewende verschlafen wurde. Auch die Industrie ist extrem stark von Gas abhängig. Wir können das nicht wegleugnen, wir werden das auch nicht wegleugnen, die Umstellung wird auch von heute auf morgen nicht so einfach gehen, aber wir haben alle eine historische Verantwortung. Das heißt für uns auch, dass wir Kompromisse eingehen müssen, die mich klimapolitisch teilweise schmerzen, das gebe ich ganz offen zu. Aber es ist sicher nicht der Zeitpunkt, um zynisch zu werden und sich darüber zu freuen, dass das Erdgas jetzt so teuer ist oder dass es bald überhaupt kein Erdgas mehr geben wird, dass es uns bald ausgehen wird. Wir brauchen eine sozialökologische Transformation und keine Schocktherapie auf dem Weg zur Energiewende. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
Wir müssen alles dafür tun, um uns endlich von Öl und Gas und von dieser Abhängigkeit zu befreien. Was machen wir heute ganz konkret? – Um sicherzustellen, dass wir auch über den nächsten Winter kommen, dass die Heizungen warm bleiben, ist es wichtig, dass unsere Gasspeicher befüllt sind. Diese Diskussion hatten wir öfters, und die gute Nachricht ist: Die Gasspeicher sind, wenn wir uns das anschauen, sehr gut befüllt. Der größte österreichische Gasspeicher, der der OMV gehört, ist zu über 55 Prozent befüllt. Das ist die gute Nachricht. Aber der zweitgrößte Erdgasspeicher in Österreich, in Haidach, der der Gazprom gehört, ist zu null Prozent befüllt, der ist leer. (Abg. Hörl: Eben, und daran hängt Tirol! – Abg. Angerer: Warum? Sagen Sie einmal dazu, warum!)
Da ist Handlungsbedarf, da ist politischer Handlungsbedarf gegeben. Bis jetzt war das dem Markt überlassen, wir konnten nicht handeln. Jetzt legen wir ein Gesetz vor, um zu handeln, und dazu bringe ich jetzt auch einen Abänderungsantrag zum Antrag 2600/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 geändert wird (1501 d.B.), ein. Aufgrund seines Umfanges wurde er verteilt, ich muss ihn nur in Grundzügen erläutern.
Zum einen stellen wir sicher, dass alle Gasspeicher, die sich auf österreichischem Hoheitsgebiet befinden, auch an das österreichische Gasnetz angeschlossen werden müssen. Aber die wichtigste Neuerung ist, dass Speicherunternehmen die Rechte als Speicherunternehmen verlieren und die Kapazitäten zur Verfügung stellen müssen, wenn sie den Gasspeicher nicht nützen, wenn sie kein Gas einspeichern. Genau das hat die Gazprom gemacht. Wir legen fest, dass, wenn bis zum 1. Juli jedes Jahres die Speicher nicht bis zu mindestens 10 Prozent befüllt sind, dieser Prozess in Gang kommt.
Das Auffüllen der Gasspeicher ist wichtig, um uns vor plötzlichen Lieferengpässen so gut wie möglich zu schützen. Mindestens so wichtig ist aber, dass wir so rasch wie möglich unabhängig von russischen Gasimporten werden, dass wir diversifizieren. Deshalb werden wir heute unter Tagesordnungspunkt 2 auch das sogenannte Bundesgesetz über die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen, kurz Gasdiversifizierungsgesetz, beschließen.
Worum geht es da? – Es geht um die Förderung des Ausstiegs aus russischem Erdgas und der Diversifizierung des Erdgasbezugs aus anderen Quellen. Kurz gesagt: Wenn man Erdgas aus nicht russischen Quellen kauft, ist das mit Mehrkosten verbunden, auch die Umstellung von Anlagen, damit diese nicht nur mit Erdgas laufen, ist mit Mehrkosten verbunden, und dafür wird jetzt mit diesem Bundesgesetz eine Fördermöglichkeit geschaffen. Dafür soll es maximal 100 Millionen Euro geben.
Wir wissen aber, es reicht bei Weitem nicht aus, dass wir nur mehr Gasreserven anlegen und Gas aus anderen Ländern kaufen. Gas bleibt teuer, unsicher und ruiniert unser Klima. Wir müssen nicht nur aus russischem Erdgas raus, wir müssen generell raus und komplett raus aus der Abhängigkeit von Öl und Gas. (Beifall bei den Grünen.) Ein Viertel unseres Gasverbrauchs wird in den über eine Million Gasthermen in unserem Land für Heizen und Warmwasser verbraucht. Dafür überweisen wir jedes Jahr 2 Milliarden Euro vor allem eben nach Russland. Das muss und das wird aufhören! (Beifall bei den Grünen.)
Deshalb haben wir nach langen Verhandlungen das Erneuerbare-Wärme-Gesetz in Begutachtung geschickt, mit dem wir den Einbau von Gasheizungen im Neubau bereits ab dem nächsten Jahr verbieten wollen. Bis zum Jahr 2040 steigen wir mit diesem historischen Gesetz komplett aus Heizen mit Öl und Erdgas aus. Die Tage, an denen wir mit unserer Heizrechnung Diktaturen von Saudi-Arabien bis Russland finanzieren, sind damit gezählt, und das ist gut so. – Danke schön. (Beifall bei den Grünen.)
10.25
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer,
Kolleginnen und Kollegen
zum Antrag 2600/A der Abgeordneten Tanja Graf, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird (1501 d.B.) – TOP 1
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der oben zitierte Gesetzesantrag lautet:
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Bundesgesetz, mit dem das Gaswirtschaftsgesetz 2011 (GWG 2011) geändert wird
Das Bundesgesetz, mit dem Neuregelungen auf dem Gebiet der Erdgaswirtschaft erlassen werden (Gaswirtschaftsgesetz 2011 – GWG 2011), BGBl. I Nr. 107/2011, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 67/2022, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 104 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 104a. Verlust der Rechte als Speicherunternehmen“
2. Im Inhaltsverzeichnis wird nach dem Eintrag zu § 105 folgender Eintrag eingefügt:
„§ 105a. Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen“
3. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift lautet:
„Unmittelbare Bundesvollziehung
§ 1. (Verfassungsbestimmung) Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.“
4. § 7 Abs. 1 Z 16 letzter Halbsatz lautet:
„Unternehmen gemäß Z 58, § 13 und § 17 sowie Betreiber von Speicheranlagen sind Erdgasunternehmen;“
5. In § 7 Abs. 1 Z 38 wird nach dem Wort „Speicherunternehmen“ die Wortfolge „sowie Betreiber von Speicheranlagen,“ eingefügt.
6. Dem § 12 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs sind an das jeweilige Marktgebiet anzuschließen.“
7. In § 18 Abs. 1 Z 22 wird nach der Wortfolge „gemäß § 87 Abs. 3“ die Wortfolge „und 6“ eingefügt.
8. In § 18a Abs. 1 und in § 87 Abs. 6 entfällt jeweils das Wort „unmittelbare“.
9. § 102 Abs. 2 Z 15 lautet:
„15. Bestimmungen, nach welchen Kriterien und in welcher Weise nicht genutzte kommittierte Speicherkapazitäten Dritten gemäß § 104 Abs. 3 und 4 zugänglich gemacht werden;“
10. (Verfassungsbestimmung) § 104 Abs. 3 lautet:
„(3) (Verfassungsbestimmung) Der Speichernutzer ist verpflichtet, die von ihm vollständig oder teilweise systematisch nicht genutzte gebuchte Kapazität unverzüglich über eine Sekundärmarktplattform anzubieten oder dem Speicherunternehmen unter Aufrechterhaltung seiner vertraglichen Rechte und Pflichten zurückzugeben.“
11. (Verfassungsbestimmung) Dem § 104 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) (Verfassungsbestimmung) Kommt der Speichernutzer der Verpflichtung gemäß Abs. 3 nicht nach, entzieht das Speicherunternehmen dem Speichernutzer nach unverzüglicher schriftlicher Ankündigung unverzüglich seine gebuchten, jedoch systematisch ungenutzten Speicherkapazitäten im Umfang der systematischen Nichtnutzung jeweils bis zum nächstfolgenden 31. März. Speicherkapazitäten, die von Stromerzeugungsanlagen zur Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung, Beseitigung und Überwindung von Engpässen in Übertragungsnetzen gemäß § 23 Abs. 2 Z 5 ElWOG 2010 oder zur Bereitstellung von Regelreserve auf Stromregelreservemärkten benötigt werden, gelten nicht als systematisch ungenutzt. Das Speicherunternehmen hat die entzogenen Kapazitäten zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer dem Speicherunternehmen zufallenden angemessenen Bearbeitungsgebühr, mit dem Speicherentgelt des betroffenen Speichernutzers höchstens bis zum Ausmaß des vereinbarten Speicherentgelts gegenzurechnen. Die sich aus dem Speichernutzungsvertrag ergebenden Rechte und Pflichten verbleiben in dem Umfang beim Speichernutzer, in dem die Speicherkapazitäten vom Speicherunternehmen nicht vermarktet werden. Nähere Festlegungen dazu und zur Verpflichtung gemäß Abs. 3 kann die Regulierungsbehörde mit Verordnung treffen. Solange diese Festlegungen nicht getroffen wurden, gelten jedenfalls jene gebuchten Speicherkapazitäten als systematisch ungenutzt, die zum 1. Juli 2022 oder in den Folgejahren jeweils zum 1. Juli im Ausmaß von weniger als 10 % vom jeweiligen Speichernutzer genutzt wurde, und sind diese im Ausmaß ihrer Nichtnutzung zu entziehen.“
12. (Verfassungsbestimmung) Nach § 104 wird folgender § 104a samt Überschrift eingefügt:
„Verlust der Rechte als Speicherunternehmen
§ 104a. (Verfassungsbestimmung) (1) Ein Speicherunternehmen verliert seine Rechte als Speicherunternehmen, wenn
1. die hierfür erforderlichen Verträge mit dem Betreiber der Speicheranlage, dem Eigentümer oder dem Verfügungsberechtigten des Speichers nicht mehr aufrecht sind,
2. der Netzanschluss oder Netzzugang an ein Marktgebiet gemäß § 12 Abs. 1 verloren geht,
3. das Unternehmen, seine zur Vertretung nach außen berufenen Personen oder verantwortliche Beauftragte gemäß § 9 VStG mindestens dreimal wegen vorsätzlicher Übertretung oder wegen Beihilfe zur Begehung einer Verwaltungsübertretung nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bestraft worden sind und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Person des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung der Funktion zu befürchten ist,
4. das Unternehmen in Zeiträumen, in denen eine Krisenstufe im Sinne des Art. 11 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/1938 ausgerufen wurde, gegen die Bestimmungen des § 97 Abs. 1, § 101, § 104 Abs. 4 oder § 170 Abs. 26 verstößt,
5. das Unternehmen über einen Zeitraum von mindestens drei Monaten seine Pflichten gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 kontinuierlich nicht erfüllt oder
6. die Fortführung des Betriebs behördlich untersagt wurde oder allfällige sonstige gesetzliche Voraussetzungen für die Ausübung der Rechte als Speicherunternehmen nicht mehr vorliegen.
(2) Der Verlust der Rechte als Speicherunternehmen ist, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Entschädigungsansprüche, durch die Regulierungsbehörde mit Bescheid festzustellen. Beschwerden haben keine aufschiebende Wirkung.
(3) Im Fall einer Feststellung des Verlusts der Rechte eines Speicherunternehmens nimmt der Betreiber der Speicheranlage vorübergehend die Funktion des Speicherunternehmens wahr und kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Dritter bedienen; dabei gilt für den technischen Betreiber § 9 sinngemäß. Der Betreiber der Speicheranlage hat unverzüglich alle Schritte zu setzen, um Verträge mit Unternehmen, welche in Hinkunft als Speicherunternehmen diese Speicherkapazitäten verwalten wollen, abzuschließen. § 97 Abs. 1 gilt dabei sinngemäß. Diese Verträge sind auf höchstens drei Jahre zu befristen. Das verwaltende Speicherunternehmen hat die Kapazitäten, die aus dem Verlust der Rechte als Speicherunternehmen gemäß Abs. 2 resultieren, zu vermarkten und den Erlös, abzüglich einer angemessenen Bearbeitungsgebühr, an den Betreiber der Speicheranlage abzuführen. Dieser hat das somit vereinnahmte Speicherentgelt gegenüber dem ursprünglichen Speicherunternehmen höchstens bis zum Ausmaß des mit diesem vereinbarten Entgelts gegenzurechnen. Soweit Kapazitäten nicht vermarktet werden können, bleiben die Zahlungspflichten des ursprünglichen Speicherunternehmens gegenüber dem Betreiber der Speicheranlage vollinhaltlich aufrecht. Bestehende Speicherverträge mit Speichernutzern bleiben ebenso aufrecht.
(4) Werden einem Speicherunternehmen seine Rechte gemäß Abs. 2 zu Unrecht aberkannt, hat es das Recht, in die gemäß Abs. 3 abgeschlossenen Verträge einzutreten, wobei die Befristung auf höchstens drei Jahre gemäß Abs. 3 entfällt. In diesem Fall ist demjenigen Speicherunternehmen, welches seiner vertraglichen Rechte verlustig geht, eine angemessene Entschädigung zu gewähren.“
13. (Verfassungsbestimmung) In § 104a Abs. 1 Z 4 entfällt die Wortfolge „§ 104 Abs. 4 oder“.
14. In § 105 Abs. 1 wird der Punkt am Ende der Z 7 durch einen Strichpunkt ersetzt, folgende Z 8 wird angefügt:
„8. für ihre Speicheranlagen den Netzanschluss und Netzzugang an das inländische Netz unter höchstmöglicher Ausnutzung der verfügbaren Kapazität zu gewährleisten und die dafür erforderlichen Verträge insbesondere mit dem Netzbetreiber abzuschließen.“
15. Nach § 105 wird folgender § 105a samt Überschrift eingefügt:
„Ermächtigung für Ressortübereinkommen über gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen
§ 105a. Sofern die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss von Ressortübereinkommen gemäß Art. 66 Abs. 2 B VG ermächtigt ist, kann sie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen Übereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen im Hoheitsgebiet Österreichs mit Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder Drittstaaten abschließen. Dabei sind insbesondere unionsrechtliche Befüllungsziele für Speicheranlagen zu berücksichtigen.“
16. § 159 Abs. 2 Z 13 lautet:
„13. seinen Pflichten als Speicherunternehmen oder Speichernutzer gemäß § 97 oder § 99 bis § 105 oder § 170 Abs. 25 bis 29 nicht nachkommt;“
17. (Verfassungsbestimmung) Dem § 169 werden folgende Abs. 10 und 11 angefügt:
„(10) (Verfassungsbestimmung) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 treten das Inhaltsverzeichnis, § 1 samt Überschrift, § 7 Abs. 1 Z 16 und 38, § 9, § 12 Abs. 7, § 18 Abs. 1 Z 22, § 18a Abs. 1, § 87 Abs. 6, § 102 Abs. 2 Z 15, § 104 Abs. 3 und 4, § 104a samt Überschrift in der Fassung der Z 12 des genannten Bundesgesetzes, § 105 Abs. 1 Z 7 und 8, § 105a samt Überschrift, § 159 Abs. 2 Z 13 sowie § 170 Abs. 25 bis 29 mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 104 Abs. 3 und 4 sowie § 104a sind auch auf Sachverhalte anzuwenden, die sich vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen ereignet haben.
(11) (Verfassungsbestimmung) § 104a Abs. 1 Z 4 in der Fassung der Z 13 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 tritt mit 1. Juni 2025 in Kraft. Gleichzeitig treten § 102 Abs. 2 Z 15 sowie § 104 Abs. 3 und 4 außer Kraft.“
18. (Verfassungsbestimmung) Dem § 170 werden folgende Abs. 25 bis 29 angefügt:
„(25) (Verfassungsbestimmung) § 102 Abs. 2 Z 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2022 gilt auch für bestehende Speichernutzungsverträge. Die hierdurch bedingten Änderungen bestehender Verträge berechtigen nicht zur Kündigung, teilweisen Kündigung oder Anpassung dieser Verträge durch Speichernutzer.
(26) (Verfassungsbestimmung) Speicherunternehmen, deren Speicheranlage nicht bereits an das inländische Netz angebunden ist, haben spätestens binnen eines Monats ab physischer Herstellung des Anschlusses in einem für die Verwaltung ihrer Speicherkapazität notwendigen Ausmaß ihrer Speicherkapazität einen Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt am gemäß Abs. 27 bestimmten Anschlusspunkt zu stellen und die erforderlichen Verträge binnen angemessener Frist abzuschließen. Die hieraus entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speichernutzern eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
(27) (Verfassungsbestimmung) Betreiber von Speicheranlagen, deren Speicheranlage nicht bereits gemäß § 105 Abs. 1 Z 8 an das inländische Netz angebunden ist, haben binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes alle baulichen Maßnahmen für einen Netzanschluss am technisch geeigneten Anschlusspunkt, vorrangig auf der Netzebene 1, im technisch größtmöglichen Ausmaß zu treffen und die erforderlichen Verträge, insbesondere mit dem Netzbetreiber, binnen angemessener Frist abzuschließen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen können anteilig in angemessenem Ausmaß auch in bestehende Verträge mit Speicherunternehmen eingepreist werden und berechtigen diese nicht zur Kündigung oder teilweisen Kündigung der Verträge.
(28) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Herstellung eines physischen Anschlusses gemäß Abs. 26 hat derjenige Netzbetreiber, an dessen Netz der Anschluss erfolgen soll, wenn technisch möglich einen provisorischen Anschluss unverzüglich selbst herzustellen und die hierfür erforderlichen Betriebsmittel vorläufig bereitzustellen. Die aus dieser Verpflichtung entstehenden Aufwendungen sind dem Betreiber der Speicheranlage gemäß Abs. 27 in Rechnung zu stellen.
(29) (Verfassungsbestimmung) Bis zur Bestimmung eines neuen Speicherunternehmens gemäß § 104a Abs. 3 hat der jeweilige Betreiber der Speicheranlage die Rechte und Pflichten eines Speicherunternehmens auszuüben. § 97 bis § 105 gelten sinngemäß.“
Begründung
Der Vorschlag der Europäischen Kommission zur Neufassung der Verordnung (EU) 2017/1938 über Maßnahmen zur Gewährleistung der sicheren Gasversorgung (COM(2022) 135 final) sieht verbindliche Befüllungsziele und Befüllungspfade vor. Die Mitgliedsstaaten werden dazu verpflichtet, diese Ziele im Hinblick auf Speicheranlagen innerhalb des jeweiligen Hoheitsgebiets zu erreichen. Die Erhöhung der Speicherfüllstände dient vorrangig der Gasversorgungssicherheit. Mit dem vorliegenden Antrag werden begleitende Regelungen, wie etwa die Einführung einer Anschlusspflicht für österreichische Speicheranlagen und eines „Use-it-or-lose-it“-Prinzips (UIOLI-Prinzip) für Speichernutzer sowie die Ermächtigung zum Abschluss von Ressortübereinkommen über eine gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen vorgenommen.
Zu Z 6 (§ 12 Abs. 7), Z 14 (§ 105 Abs. 1 Z 8), Z 16 (§ 159 Abs. 2 Z 13) und Z 18 (§ 170 Abs. 25-29):
Es wird festgelegt, dass sämtliche Speicheranlagen auf dem Hoheitsgebiet Österreichs auch an das österreichische Leitungsnetz angeschlossen werden müssen. Ergänzend dazu werden die in § 105 Abs. 1 angeführten Pflichten von Speicherunternehmen um die Anschlusspflicht erweitert. Für betroffene Speicheranlagen ist nach Maßgabe des § 170 Abs. 26 innerhalb eines Monats ab Inkrafttreten ein Antrag auf Netzzugang und Netzzutritt zu stellen. Der Katalog der allgemeinen Strafbestimmungen wird in § 159 Abs. 2 Z 13 entsprechend ergänzt.
Zu Z 8 (§§ 18a Abs. 1, 87 Abs. 6):
Für die Beschaffung der strategischen Gasreserve und des Market Maker sollen künftig auch jene Speicheranlagen genutzt werden können, die nicht unmittelbar an die österreichischen Marktgebiete angeschlossen sind.
Zu Z 9 (§ 102 Abs. 2 Z 15), Z 10 und 11 (§ 104 Abs. 3 und 4) sowie Z 18 (§ 170 Abs. 25-29):
In Anlehnung an das UIOLI-Prinzip des § 12 der Gas-Marktmodell-Verordnung 2012, in der Fassung BGBl. II Nr. 425/2019, sind nun auch Speichernutzer dazu verpflichtet, ungenutzte Speicherkapazitäten unverzüglich, das heißt konkret ohne schuldhaftes Zögern, anzubieten oder zurückzugeben. Die Rückgabe der Speicherkapazitäten durch den Speichernutzer entbindet diesen nicht von seinen Rechten und Pflichten aus dem Speichernutzungsvertrag. Bleiben Speicherkapazitäten systematisch ungenutzt, so sind diese im Umfang der systematischen Nichtnutzung durch das Speicherunternehmen nach vorhergehender schriftlicher Ankündigung bis zum Ende des aktuellen Speicherjahres zu entziehen. Was unter „systematisch ungenutzt“ zu verstehen ist und wie im Detail die Verpflichtungen von Speichernutzern und Speicherunternehmen ausgestaltet sind, kann mit Verordnung der E-Control (analog zur Gas-Marktmodell-Verordnung gem. § 41 GWG 2011) näher geregelt werden; einstweilen gilt eine Nutzung von weniger als 10 % jeweils zum 1. Juli eines Jahres (bereits ab 1. Juli 2022) als systematisch ungenutzt. Zudem wird klargestellt, dass eine durch die gesetzlichen Bestimmungen bedingte Anpassung der Allgemeinen Bedingungen und die damit einhergehende Anpassung bestehender Verträge Speicherkunden nicht dazu berechtigt, bestehende Verträge zu kündigen. Sonstige, bereits vereinbarte Kündigungsrechte bleiben davon unberührt. Die Bestimmungen zum UIOLI-Prinzip treten am 31. Mai 2025 außer Kraft.
Zu Z 12 (§ 104a):
Bei schwerwiegenden Verstößen gegen gesetzliche Verpflichtungen als Speicherunternehmen verliert dieses seine Rechte als Speicherunternehmen. Der Verlust der Rechte kann bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 4 angeführten Bestimmungen auch dann von der E-Control festgestellt werden, wenn der Verstoß noch nicht als Verwaltungsübertretung bestraft worden ist oder ein Bescheid im Rahmen eines Marktaufsichtsverfahrens nach § 24 Abs. 2 E-ControlG oder ein Feststellungsbescheid nach § 97 Abs. 4 ergangen ist. Vorübergehend nimmt der Betreiber der Speicheranlage die Funktion des Speicherunternehmens wahr.
Zu Z 15 (§ 105a):
§ 105a ermächtigt die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zum Abschluss Ressortübereinkommen über die gemeinsame Nutzung von Speicheranlagen. Mit einem solchen Abkommen können etwa das genaue Verhältnis und der Umfang einer gemeinsamen Speichernutzung zwischen der Republik Österreich und anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union vereinbart werden. Praktisch relevant ist dies insbesondere für die Speicheranlage Haidach, die bislang nur an das deutsche Marktgebiet angeschlossen ist.
*****
Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Abänderungsantrag ist entsprechend eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit in Verhandlung.
Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Angerer. – Herr Abgeordneter, Sie gelangen zu Wort.