11.17

Abgeordnete Tanja Graf (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzte Ministerin! Geschätzter Minister! Liebe Staatssekretärin! Lieber Staatssekretär! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuschauer vor den Bildschirmen und auf der Galerie! Ich möchte eingangs – bevor ich auf den berüchtigten Abänderungs­antrag, von dem wir heute ja schon gehört haben, dass er um 20.30 Uhr eingebracht worden ist, näher eingehe – noch einmal zu den Entlastungsmaß­nahmen kommen, die im Energiebereich gut angekommen sind und auch wirklich gegriffen haben. (Abg. Belakowitsch: Wo?)

Ich darf daran erinnern: Wir haben 2022 die Ökostrompauschale ausgesetzt, wir werden sie auch 2023 aussetzen. Das wirkt sich bei den Kunden auf der Rech­nung aus, sie werden dort einen Nullbetrag stehen haben. Ich darf daran erinnern – Gust Wöginger, unser Klubchef, hat es schon gesagt –: Wir werden auch die erhöhten Netzkosten von 700 Millionen Euro übernehmen. Das sind Beträge, die Sie als Endkunde natürlich spüren werden.

Was haben wir gemacht? – Wir haben 2022 die Stromkostenbremse gezogen, und sie wirkt sich bereits seit 1. Dezember 2022 eben auch aus. Sie werden es auf Ihrer Abrechnung, die Sie im Jänner bekommen, sehen: Auf Ihrer Vor­schreibung wird Ihnen Ihr Energieversorger dazuschreiben, dass die Stromkos­tenbremse bis 2 900 Kilowattstunden pro Haushalt mitberechnet worden ist, und Sie werden sehen, Sie werden einen niedrigeren Betrag zu zahlen haben. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Nichtsdestotrotz war unser Zugang immer – die Frau Ministerin hat es auch gesagt –, zu sagen: Mit der Stromkostenbremse werden wir auch die Mehrfamilienhaushalte unterstützen! Diesbezüglich darf ich jetzt offiziell folgenden gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Lukas Hammer, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird (3023/A) (Top 1), ein­bringen.

Der Nationalrat wolle betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Stromkosten­zuschussgesetz geändert wird, in zweiter Lesung beschließen – ich darf noch einmal die wesentlichen Punkte erläutern, weil es 13 Seiten sind; das ist korrekt, sie sind aber auch sehr übersichtlich und sehr lesbar –:

Das Top-up-Modell habe ich schon erwähnt. Dabei ist uns wichtig gewesen, dass wir erstens einmal treffsicherer und unkomplizierter werden, und dass wir auch automatisch abwickeln können. Da, meine Damen und Herren, werden gerade an Mehrfamilienhaushalte, die einerseits einen Haushaltszähler haben und andererseits beim Zentralen Melderegister mit mehr als drei Personen am Haupt­wohnsitz gemeldet sind, automatisch zusätzlich pro Person 105 Euro, und das aliquot auf drei Stichtage, ausbezahlt.

Warum ist diese Aliquotierung notwendig? – Es wird Personen geben, die das Nest verlassen, es wird im Haushalt Zuwachs geben. Daher ist es notwendig, das an drei Stichtagen zu kontrollieren und anzuschauen und nicht automatisch auszubezahlen. Damit sind Treffsicherheit und Effizienz gegeben. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Zusätzlich wird es auch die Herausforderung der sogenannten Zählpunkte, an denen ein sogenannter Subzähler dranhängt, geben – ich weiß, das ist sehr technisch, es ist nicht immer einfach mit den Zählern und mit den Lastprofilen. Auch da wird es ein Modell geben, das wird aber per Antragsformular funktionieren und nicht automatisch sein. Unser Ziel ist es da eben, sowohl Personen, die direkt am Zählpunkt hängen, als auch jene, die am Subzähler hängen, zu entlasten.

Wie schon gesagt, meine Damen und Herren, mit den Zählpunkten und mit den Lastprofilen ist es nicht immer einfach, es ist sehr technisch angesiedelt. Wir haben das ursprüngliche Gesetz auf das Lastprofil H wie Haushalt ausgedehnt. Wir haben immer wieder gesagt, wir wollen die vier Millionen Haushalte unterstützen, und dazu gehört auch der Haushalt in der Landwirtschaft, am Hof, der sich eben dort befindet. Und dazu gehört auch unser Bäcker, der unten die Backstube und oben seine Wohnung hat. Den zählen wir auch zu den Haushalten, auch diese Haushalte wollen wir unterstützen. Daher wird es auch eine Korrektur in der Lastprofilbezeichnung geben, indem wir sagen, wir nehmen auch die Lastprofile L wie Landwirtschaftsbetrieb und G wie Gewerbebetrieb auf. (Beifall bei ÖVP und Grünen.) Damit unterstützen wir auch diese Haushalte.

Frau Kollegin Doppelbauer, wenn ich kurz auf das eingehen darf, was Sie erwähnt haben, dass nämlich Landwirtschaftsbetriebe und Gewerbebetriebe so viel bekommen haben: Ich darf erinnern, wir haben im gewerblichen Bereich eine Abgrenzung in der Buchhaltung, wo gerade Privatanteile abgegrenzt werden müssen. Das muss jeder Unternehmer machen. Auch bei den Förderungen für die Landwirtschaft ist eine Abgrenzung vorgesehen, es werden automatisch 7 500 Kilowattstunden abgezogen. Daher kann und wird da keine Doppelför­de­rung stattfinden. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

Zum Abschluss noch, Herr Kollege Angerer, was die Wärmepumpen betrifft: Natürlich ist das möglich, das Land Salzburg macht das auch! Das kann jedes Bundesland machen, und es ist auch hier angedacht: Wenn der richtige Zähl­punkt mit dem richtigen Lastprofil hinterlegt ist, werden Wärmepumpen natür­lich dabei sein. (Zwischenruf des Abg. Angerer.) Salzburg ist als Vorreiter schon vorangegangen und hat die Wärmepumpen mitgenommen. (Zwischenruf bei der ÖVP.)

Meine Damen und Herren, ich darf Sie um Ihre Zustimmung ersuchen und sage, gerade in Richtung SPÖ: Es ist wichtig, dass wir hier unsere Haushalte unterstützen und insbesondere unsere Familien. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)

11.23

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Dipl.-Ing. Georg Strasser, Lukas Hammer

Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag der Abgeordneten Tanja Graf, Ing. Martin Litschauer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird (3023/A) (Top 1)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

„Bundesgesetz, mit dem das Stromkostenzuschussgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die befristete Einführung eines Stromkostenzuschusses für Haushaltskundinnen und Haushaltskunden (Stromkostenzuschussgesetz – SKZG), BGBl. I Nr. 156/2022, wird wie folgt geändert:

1.§ 1 lautet:

„§ 1. Ziel dieses Bundesgesetzes ist es,

            1.         die Kostenbelastung von Haushaltskundinnen und Haushaltskunden durch die Sicherstellung einer leistbaren Stromversorgung zu verringern (Stromkostenzuschuss in Form des Stromkostenzuschusses für ein Grundkontingent und des Stromkostenergänzungszuschusses);

            2.         einkommensschwache Haushalte zusätzlich durch einen Zuschuss auf die zu leistenden Systemnutzungsentgelte zu unterstützen (Netzkostenzuschuss).“

2.In § 4 erhält der bisherige Text die Absatzbezeichnung „(1)“ und es wird der Ausdruck „Anlage“ durch den Ausdruck „Anlage I“ ersetzt sowie folgender Absatz 2 angefügt:

 „(2) Der Stromkostenzuschuss wird natürlichen Personen gewährt, die für einen Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausschließlich aus einem Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme, dem gemäß § 17 Abs. 2 ElWOG 2010 ein in der Anlage II genanntes standardisiertes Lastprofil zugeordnet ist, zahlungspflichtig sind.“

3.In § 5 Abs. 1 lautet der erste Satz:

„Der Stromkostenzuschuss wird den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 1 für den Zeitraum von 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2024, den begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 für ein jährliches Grundkontingent gewährt.“

4.§ 6 lautet samt Überschrift

„Stromkostenergänzungszuschuss

§ 6. (1) Ein Stromkostenergänzungszuschuss wird an eine begünstigte Person unab­hängig vom tatsächlichen Stromverbrauch gewährt, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

            1.         Es besteht

            a          für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 1 zum jeweils in Abs. 2 Z 2 genannten Stichtag und

            b          für eine begünstigte Person gemäß § 4 Abs. 2 zum jeweils in Abs. 2 Z 3 genannten Stichtag;

ein aufrechter Stromlieferungsvertrag für einen Zählpunkt mit Entnahme.

            2.         Die dem Zählpunkt gemäß Z 1 zugeordnete Adresse ist im Zentralen Melderegister (ZMR, § 16 MeldeG, BGBl Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 54/2021) zum jeweils maßgebenden Stichtag (Abs. 2 Z 2 oder Abs. 2 Z 3) für mehr als drei Personen als Hauptwohnsitz (§ 1 Abs. 7 Meldegesetz 1991 – MeldeG) ausgewiesen.

Der Stromkostenergänzungszuschuss ist vom Lieferanten im Wege der Verrechnung mit der Zahlungsverpflichtung aus dem Stromlieferungsvertrag zu berücksichtigen.

(2) Für den Stromkostenergänzungszuschuss gilt:

            1.         Der Stromkostenergänzungszuschuss steht nur für die vierte und jede weitere Person (Abs. 1 Z 2) zu. Die ersten drei Personen bleiben bei der Berechnung außer Ansatz.

            2.         Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 gilt:

            a          Der Stromkostenergänzungszuschuss wird für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe gewährt:

            -          Für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juni 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Februar 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 17. April 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

            -          Für den Zeitraum vom 1. Juli 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 3. Juli 2023 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

            -          Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt. Ein Antrag auf den Stromkostenergänzungszuschuss gemäß lit. c für diesen Zeitraum kann vom 2. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 gestellt werden.

Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.

            b          Besteht an der Adresse gemäß Abs. 1 zum maßgebenden Stichtag ein Zählpunkt mit Entnahme, wird er entsprechend der Anzahl der zusätzlichen Personen ohne Antrag berücksichtigt.

            c          Besteht an der Adresse zum maßgebenden Stichtag kein oder mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme wird der Stromkostenergänzungszuschuss im Wege eines Antrages (§ 6a Abs. 2) gewährt. Seine Höhe bemisst sich nach der Anzahl der zusätzlichen Personen gemäß Z 1, die in der Wohneinheit, der der jeweilige Zählpunkt zugeordnet ist, zum maßgebenden Stichtag bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben zuzüglich der Anzahl der Personen, die ihren Strom zum maßgebenden Stichtag im Wege des mit der begünstigten Person abgeschlossenen Stromlieferungsvertrages bezogen haben.

            3.         Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2, denen ein Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wurde, wird der Stromkostenergänzungszuschuss für folgende drei Zeiträume in folgender Höhe ohne Antrag gewährt:

            a          Für den Zeitraum vom 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2023 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juni 2023 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 61,25 Euro einmalig gewährt.

            b          Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2024 bis 30. Juni 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Jänner 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.

            c          Für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis 31. Dezember 2024 wird er für jede zusätzliche Person (Z 1), für die zum Stichtag 1. Juli 2024 die Adresse im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, in Höhe von 52,50 Euro einmalig gewährt.

Nach einem Stichtag eingetretene Änderungen in der Personenanzahl und vollzogene Lieferantenwechsel bleiben für den jeweils maßgebenden Zeitraum unberücksichtigt.“

5. Nach § 6 werden folgende § 6a und § 6 b samt Überschriften eingefügt:

„Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte nach § 4 Abs. 1

§ 6a. (1) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) hat das Verfahren zur Gewährung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 abzuwickeln. Die BRZ GmbH ist als IT-Dienstleisterin des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Finanzen zu beauftragen. Die Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Für den Antrag gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 lit. c hat der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) ein Formular elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. Der Antrag hat zu enthalten:

            1.         Zählpunktnummer und Lieferant

            2.         Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der Haushaltskundin/des Haushaltskunden aus dem zum jeweils maßgeblichen Stichtag aufrechten Stromlieferungsvertrag.

            3.         Name und Geburtsdatum sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer der weiteren Personen, die an derselben Adresse gemäß § 6 Abs. 1 in der Wohneinheit, der der Zählpunkt zugeordnet ist, zum jeweils maßgebenden Stichtag (§ 6 Abs. 2 Z 2 lit. a, lit. b oder lit. c) bei gemeinsamer Lebensführung zusammengelebt haben und/oder Strom im Wege des mit der Haushaltskundin/dem Haushaltskunden abgeschlossenen Stromlieferungsvertrag bezogen haben.

            4.         Die Bestätigung, dass die zu Z 3 gemachten Angaben der Wahrheit entsprechen.

            5.         Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die Förderung in angemessener Weise weiterzugeben ist, wenn eine kostenmäßige Entlastung durch einen Dritten erfolgt ist (§ 8a).

            6.         Die bestätigende Kenntnisnahme, dass die dem Antrag zu Grunde gelegten Angaben einer nachträglichen Überprüfung unterzogen werden können.

            7.         Die bestätigende Kenntnisnahme, dass ein Stromkosten­ergänzungs­zuschuss, der auf Grund von unrichtigen Angaben zu Unrecht berücksichtigt wurde, gemäß § 9 zurückzuzahlen ist.

Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, der BRZ GmbH zur Information potentiell antragsberechtigter Personen E-Mail-Adressen, die dem Finanzamt für Zwecke der Abgabenerhebung bekannt sind, bekannt zu geben.

(3) Der Bundesminister für Inneres übermittelt als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) - für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR - auf Verlangen des Bundesministers für Finanzen aus dem ZMR zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung des Strom­kostenergänzungszuschusses durch eine Verknüpfungsanfrage (§ 16a Abs. 3 MeldeG) sämtliche Adressen im Bundesgebiet, an denen mehr als drei Personen mit Haupt­wohnsitz gemeldet sind, sowie für die dort Gemeldeten die Namen und das Geburtsdatum an den Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) im Wege der BRZ-GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO). Überdies hat der Bundesminister für Inneres das verschlüsselte bereichsspezifische Personenkennzeichen für Steuern und Abgaben (vbPK SA) der Personen zu über­mitteln. Der Bundesminister für Inneres und die BRZ GmbH sind in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(4) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) ist ermächtigt, im Wege der BRZ GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) über die Datenaustauschinfrastruktur der Energiewirtschaftlicher Datenaustausch GmbH (EDA GmbH) einen Abgleich der gemäß Abs. 3 übermittelten Daten mit den Zählpunktdaten der Netzbetreiber sowie einen Abgleich mit den gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. I Nr. 194/1961 in der geltenden Fassung, verfügbaren Daten zur Prüfung gemäß § 11 vorzunehmen. Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.“

„Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grundkontingent für Begünstigte nach § 4 Abs. 2

§ 6b. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die gewerblich tätig sind, und der Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft hat hinsichtlich natürlicher Personen, die in der Land- und Forstwirtschaft tätig sind, als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) das Verfahren zur Beantragung des Stromkostenzuschusses durch Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 abzuwickeln. Die Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) ist als IT-Dienstleister des Bundes mit der Vorbereitung und Abwicklung der technischen Umsetzung als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) durch das Bundesministerium für Arbeit und Wirtschaft und durch das Bundesministerium für Land- und Fortwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft zu beauftragen. Der Auftragsverar­beiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(2) Anträge begünstigter Personen gemäß § 4 Abs. 2 auf einen Stromkostenzuschuss gemäß § 5 sind bis zum 31. Mai 2023 elektronisch einzureichen.

(3) Die abwickelnde Stelle hat das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 4 Abs. 2 zu prüfen. Liegen die Voraussetzungen für die Begünstigung nicht vor, ist dies der als Begünstigten angegebenen Person mitzuteilen. Positiv geprüfte Anträge sind dem Stromlieferanten zur Verrechnung im Wege der Stromrechnung zu übermitteln.

(4) Der Bundesminister für Inneres übermittelt zum Zweck der Abwicklung des Stromkostenzuschusses als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) - für die Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 DSGVO) für das ZMR - der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) aus dem ZMR gemäß § 16 MeldeG die für die Prüfung gemäß Abs. 3 erforderlichen Daten.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft haben im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzulegen:

            1.         Die Verpflichtung zur Information an die potenziell begünstigten Personen gemäß § 4 Abs. 2 durch die Stromlieferanten und deren Inhalt,

            2.         die Inhalte des elektronischen Antrages gemäß Abs. 2 und

            3.         den Informationsaustausch zwischen der Bundesrechenzentrum GmbH (BRZ GmbH) und den Stromlieferanten.“

6. Nach § 8 wird folgender § 8a samt Überschrift eingefügt:

„Verpflichtung zur angemessenen Weitergabe der Förderung

§ 8a. Durch einen Stromkostenzuschuss, einen Stromkostenergänzungszuschuss bzw. einen Netzkostenzuschuss Begünstigte sind verpflichtet, die erhaltene Förderung in angemessener Weise an Personen weiterzugeben, die sie durch Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder Systemnutzungsentgelte entlastet haben.“

7. In § 10 entfällt der Abs. 2.

8. § 11 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift lautet: „Kostenersatz, Überprüfung und Datenlöschung“

b) Abs. 2 lautet:

„(2) Für die entstandenen operativen Aufwendungen gebührt den Netzbetreibern und den Lieferanten eine pauschale Abgeltung. Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, die Höhe der pauschalen Abgeltung durch Verordnung festzulegen.“

c) Folgende Abs. 8, 9, 10 und 11 werden eingefügt:

„(8) Der Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes - BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, die Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Vorausset­zungen für die Gewährung des Kostenersatzes an Lieferanten und Netzbetreiber bezüglich des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses beauftragen.

(9) Die Buchhaltungsagentur des Bundes kann nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 des Buchhaltungsagenturgesetzes - BHAG-G, BGBl I Nr. 37/2004, als Auftragsver­arbeiter (Artikel 4 Z 8 DSGVO) mit der nachträglichen Überprüfung der Einhaltung der Voraussetzungen für die Gewährung des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkostenzuschusses an die Begünstigten beauftragt werden vom

            -          Bundesminister für Finanzen in Bezug auf den Netzkostenzuschuss und Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 und vom

            -          Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sowie Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in Bezug auf Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2.

(10) Der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) sind zum Zweck der Prüfung vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlichem (Art. 4 Z 7 DSGVO) zu übermitteln:

            1          Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefonnummer von Personen, denen ein Stromkostenergänzungszuschuss gewährt wurde, unter Berücksichtigung der Daten gemäß § 158 Abs. 4 Z 3 BAO. Diese einmalig miteinander verarbeiteten Daten werden vom Bundesminister für Finanzen als Verantwortlicher (Art. 4 Z 7 DSGVO) der Buchhaltungsagentur des Bundes als Auftragsverarbeiter zur Abwicklung der Überprüfung übermittelt und nach erfolgter Übermittlung umgehend gelöscht.

            2          Im Wege der GIS-Gebühren Info Service GmbH als Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) zum Zweck der Prüfung für den Zeitraum von 1. Jänner 2023 bis 30. Juni 2024 monatlich folgende Daten: Die Zählpunktnummern, die Namen mit Geburtsdatum, Adresse, sowie – falls vorhanden – E-Mail-Adresse und Telefon­num­mer von Personen, denen eine Befreiung gemäß § 72 oder § 100 Abs. 7 des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz – EAG, BGBl Nr. BGBl. I Nr. 150/2021 in der geltenden Fassung, zuerkannt worden ist.

Die Buchhaltungsagentur des Bundes ist in ihrer Funktion als Auftragsverarbeiter verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen.

(11) Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres, in welchem der Stromkostenzuschuss bzw. der Netzkostenzuschuss bezogen wurde, zu löschen.“

9. § 13 lautet:

„Vollziehung

§ 13. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:

            1.         .Hinsichtlich § 5 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen;

            2.         hinsichtlich § 6, § 6a, § 10 und § 11 Abs. 1 bis 8 und Abs. 10 der Bundesminister für Finanzen;

            3.         .hinsichtlich § 6, § 6b und § 11 Abs. 9 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft;

im Übrigen die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.“

10. Die Anlage erhält die Bezeichnung „Anlage I“ und die Überschrift lautet: „Standardisierte Lastprofile für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1“

11. Folgende Anlage II wird angefügt:

„Anlage II

Standardisierte Lastprofile für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2

Folgende standardisierte Lastprofile, die gemäß Kapitel 6 der sonstigen Marktregeln Zählpunkten im österreichischen Netzgebiet zuzuordnen sind, sind begünstigt:

1.         H0: Haushalt;

2.         HA: Haushalt mit Warmwasserspeicher an einem Zählpunkt;

3.         HF: Haushalt mit Speicherheizung an einem Zählpunkt;

4.         L0: Landwirtschaftsbetriebe;

5.         L1: Landwirtschaftsbetriebe mit Milchwirtschaft/Nebenerwerbs-Tierzucht;

6.         L2: Übrige Landwirtschaftsbetriebe;

7.         G0: Gewerbe allgemein;

8.         G1: Gewerbe, werktags 8-18 Uhr;

9.         G2: Gewerbe, Überwiegender Verbrauch in den Abendstunden;

10.      G3: Gewerbe durchlaufend;

11.      G4: Gewerbe, Läden aller Art, Friseur;

12.      G5: Gewerbe, Bäckerei mit Backstube;

13.      G6: Gewerbe, Wochenendbetrieb.““

Begründung

Zu Z 1:

Die bisherige Formulierung ist in Bezug auf den Stromkostenzuschuss (nur) auf das Grundkontingent bezogen. § 6 sieht aber   darüber hinausgehend   eine zusätzliche Förderung für „größere Haushalte“ vor. Insofern ist die bisherige Regelung in § 1 zu eng.

Sie soll daher entsprechend angepasst werden, indem in der Zielbestimmung klarge­stellt wird, dass der Stromkostenzuschuss die beiden Varianten, nämlich den Stromkostenzuschuss für ein Grundkontingent und den in § 6 nunmehr vorgesehene „Stromkostenergänzungszuschuss“ umfasst. Daraus ergibt sich für nachfolgende Bestimmungen, die sich nicht ausdrücklich auf eine der beiden Varianten beziehen (zB § 3 Abs. 1, § 9 und § 11 Abs. 1), dass mit dem Terminus stets beide Varianten erfasst sind.

Eine inhaltliche Änderung ist damit nicht verbunden.

Zu Z 2:

Durch die Anknüpfung an die in Anlage I genannten Lastprofile (H0, HA, HF) werden nach der bisherigen Fassung nur Personen aus Stromverträgen für Privathaushalte begünstigt. Da natürliche Personen allerdings ihren Haushaltsstrom auch aus Verträgen beziehen können, die in anderen Lastprofilen erfasst sind, sind sie nach derzeitiger Fassung von der Förderung ausgeschlossen. Das betrifft insbesondere Personen, die einen landwirtschaftlichen Betrieb oder einen Gewerbebetrieb führen und den Strom für ihren Privathaushalt im Rahmen eines Stromvertrages (mit)be­ziehen, der in einem land- und forstwirtschaftlichen oder gewerblichen Lastprofil eingestuft ist.

Um derartige Personen nicht ungerechtfertigt zu benachteiligen, soll ihnen ebenfalls ein Zugang zum Stromkostenzuschuss eröffnet werden. In Abs. 2 soll daher für solche Fälle vorgesehen werden, dass ein Antrag auf Stromkostenzuschuss gestellt werden kann. Voraussetzung dafür ist, dass der (private) Strom für den Wohnsitz nur aus einem als land- und forstwirtschaftlichen oder gewerbliche eingestuften Stromliefe­rungsvertrag (mit)bezogen wird. In der Anlage II sollen die betroffen Lastprofile für Land- und Forstwirtschaft und Gewerbebetriebe taxativ erfasst werden.

Im neuen Abs. 1 wird der bisherige Inhalt des § 4 unverändert beibehalten.

Zu Z 3:

Für die nunmehr durch § 4 Abs. 2 neu erfassten Begünstigten muss festgelegt werden, für welchen Zeitraum der Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wird. Für Begünstigte nach § 4 Abs. 1 ergibt sich hinsichtlich des Zeitraumes von 19 Monaten keine Änderung. Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 soll der Stromkostenzuschuss für den Zeitraum von 1. Juni 2023 bis 31. Dezember 2024 zustehen und somit ebenfalls 19 Monate umfassen. Im Verhältnis zum Zeitraum für die Begünstigten nach § 4 Abs. 1 besteht somit (lediglich) eine Verschiebung des Begünstigungszeitraumes, die aus abwicklungstechnischen Gründen erforderlich ist.

Zu Z 4:

§ 6 in der bisherigen Fassung sah vor, dass für Haushalte, deren Adresse für mehr als drei Personen im ZMR als Hauptwohnsitz ausgewiesen ist, der Stromkostenzuschuss für ein „Zusatzkontingent“ bereitzustellen ist.

Durch die Neufassung des § 6 soll – dem Konzept des bisherigen § 6 entsprechend– eine zusätzliche Förderung für Fälle vorgesehen werden, in denen mehr als drei Personen zu den aus einem Stromlieferungsvertrag resultierenden Kosten beitragen.

Um die Abwicklung zu vereinfachen, soll diese Zusatzförderung aber – abweichend vom Grundkontingent - nicht auf eine bestimmte Strommenge bezogen, sondern nach der Anzahl der Personen in einem Fixbetrag gewährt werden. Aus diesem Grund soll die Bezugnahme auf ein „Zusatzkontingent“ fallen gelassen und diese Variante des Strom­kostenzuschusses als „Stromkostenergänzungszuschuss“ bezeichnet werden.

Der Stromkostenergänzungszuschuss soll für die vierte und jede weitere Person zustehen, die an der dem Zählpunkt zugeordneten Adresse ihren Hauptwohnsitz haben. Die ersten drei Personen bleiben für seine Höhe unberücksichtigt. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass mit dem Grundkontingent ein Strom­ver­brauch gefördert wird, der eine durchschnittlichen Drei-Personen-Haushalt entspricht. Soweit mehr als drei Personen zu den Stromkosten beitragen, soll die dadurch entstehende Zusatzbelastung – nach der Anzahl der Personen abgestuft –durch den Stromkostenergänzungszuschuss berücksichtigt werden.

Der Stromkostenergänzungszuschuss soll insgesamt für denselben Zeitraum von 19 Monaten zustehen, für den auch der Stromkostenzuschuss für das Grundkontingent gewährt wird. Dieser Zeitraum soll in drei Teilzeiträume aufgeteilt werden. Für jeden dieser drei Zeiträume muss ein aufrechter Stromvertrag zum maßgebenden Stichtag, das ist jeweils der erste Tag des Zeitraumes, bestehen. Die für die Höhe maßgebende Personenanzahl ist ebenfalls auf diesen Stichtag zu beziehen. Nach den Verhältnissen dieses Stichtages wird der Stromkostenergänzungszuschuss für den gesamten Teilzeitraum gewährt. Veränderungen während dieses Teilzeitraumes (Änderung der Personenanzahl, Lieferantwechsel) bleiben unberücksichtigt. Für den Folgezeitraum sind sodann wieder die Verhältnisse zum jeweiligen Stichtag maßgebend. Auf diese Weise wird Änderungen, die auf den Stromkostenergänzungszuschuss Einfluss haben (Wohnsitzwechsel, Neuabschluss von Stromlieferverträgen und Lieferantwechsel) adäquat Rechnung getragen und eine verwaltungsökonomische Abwicklung sicher­gestellt.

Die jeweils maßgebenden Teilzeiträume und die dafür maßgebenden Stichtage sind für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 in Abs. 2 und für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 in Abs. 3 geregelt. Sie entsprechen den jeweiligen Zeiträumen, für die das Grundkonti­ngent zusteht. Die Zeiträume und die Höhe pro Person betragen:

 

Zeitraum 1

Zeitraum 2

Zeitraum 3

 

Monate

Höhe

Monate

Höhe

Monate

Höhe

Begünstigte gem. § 4 Abs. 1

1.12.2022 – 30.6.2023

61,25

1.7.2023

– 31.12.2023

52,50

1.1.2024

-

30.6.2024

52,50

Begünstigte gem. § 4 Abs. 2

1.6.2023

-

31.12.2023

61,25

1.1.2024

-

30.6.2024

52,50

1.7.2024

-

31.12.204

52,50

Sind die Voraussetzungen in allen drei Teilzeiträumen erfüllt, ergibt sich somit für die vierte und jede weitere Person ein Stromkostenergänzungszuschuss in Höhe von insgesamt 166,25 Euro.

Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 1 (Stromvertrag mit Lastprofil H0, HA und HF) soll die Abwicklung wie folgt erfolgen:

a)         Besteht an der Adresse nur ein Zählpunkt mit Entnahme, wird der Stromkos­tenergänzungszuschuss automatisch nach der Anzahl der Personen gewährt, die an der Adresse ihren Hauptwohnsitz haben. In derartigen Fällen sind sämtliche an der Adresse hauptgemeldeten Personen dem betreffenden (einzigen) Zählpunkt zuzuord­nen, sodass auf diese Anzahl abgestellt werden kann (zB Familie mit mehr als drei Personen oder Vermietungen, bei denen der Mieter den Strom über Stromvertrag des Mieters bezieht).

b)         Besteht an der Adresse mehr als ein Zählpunkt mit Entnahme, ist es erforder­lich jedem Stromvertrag (Zählpunkt) die Anzahl der diesem Vertrag zuzuordnenden Personen zuzuordnen, da der Stromkostenzuschuss für jeden Vertrag (Zählpunkt) erst ab der vierten Person gewährt wird. In derartigen Fällen soll der Stromkostenergän­zungszuschuss auf Antrag gewährt werden.

Für Begünstigte gemäß § 4 Abs. 2 (Stromvertrag mit Lastprofilen für die Land- und Forstwirtschaft und das Gewerbe) kann der Stromkostenergänzungszuschuss automatisch gewährt werden, weil in diesen Fällen nur ein Stromlieferungsvertrag vorliegt (wie oben Punkt a).

Zu Z 5:

In § 6a soll das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenergänzungszuschusses für Begünstigte aus einem Stromvertrag mit Lastprofil H0, HA und HF (Begünstigte nach § 4 Abs. 1) näher geregelt werden. Die Abwicklung soll in diesen Fällen durch den Bundesminister für Finanzen erfolgen, der die BRZ GmbH mit der Umsetzung zu beauftragen hat.

In Abs. 2 sollen die Inhalte für den Antrag auf Stromkostenergänzungszuschuss näher geregelt und festgelegt werden, dass E-Mail-Adressen aus dem Datenbestand der Finanzverwaltung der BRZ GmbH übermittelt werden dürfen, um potentiell betrof­fene Personen bestmöglich über die Antragsmöglichkeit informieren zu können.

In Abs. 3 soll die Datenübermittlungsverpflichtung in Bezug auf die Daten aus dem ZMR und in Abs. 4 der Datenaustausch zwischen BRZ GmbH und EDA GmbH zwecks Abgleich der ZMR-Daten mit den Zählpunktdaten geregelt werden.

In § 6b soll das Verfahren zur Abwicklung des Stromkostenzuschusses für das Grund­kontingent für Begünstigte aus einem Stromvertrag mit Lastprofilen für die Land- und Forstwirtschaft und das Gewerbe (Begünstigte nach § 4 Abs. 2) näher geregelt werden. Der Begriff „gewerblich tätig“ ist im Sinne der allgemeinen Definition zur Gewerbsmäßigkeit in § 1 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 zu verstehen.

Die Abwicklung soll in diesen Fällen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirt­schaft (hinsichtlich Gewerbe) bzw. den Bundesminister für Land- und Forst­wirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft (hinsichtlich Land- und Forstwirtschaft) erfolgen. Auch in diesen Fällen soll die BRZ GmbH mit der Umsetzung beauftragt werden.

In Abs. 2 soll vorgesehen werden, dass Anträge auf das Stromkostengrundkontingent bis 31. Mai 2023 einzureichen sind. Der Stromkostenergänzungszuschuss wird gemäß § 6 Abs. 2 Z 3 ohne Antrag gewährt.

In Abs. 3 soll insbesondere vorgesehen werden, dass Antragsteller zu verständigen sind, wenn die Antragsprüfung ergibt, dass die Voraussetzungen nicht gegeben sind.

In Abs. 4 soll für die betroffenen Fälle die Datenübermittlungsverpflichtung in Bezug auf die Daten aus dem ZMR verankert werden und in Abs. 5 eine Verordnungs­ermächtigung vorgesehen werden, auf deren Grundlage die Abwicklung für derartige Fälle näher geregelt werden kann.

Zu Z 6:

In § 8a soll verankert werden, dass die Förderung angemessen weitergegeben werden muss, wenn die Kostenmehrbelastung wirtschaftlich nicht allein den Begünstigten, sondern auch andere Personen trifft, die diese Mehrkosten mittragen. Davon sind insbesondere Mieter ohne eigenen Stromvertrag betroffen, die von Stromkosten­steige­rung über höhere Ersätze an den Vermieter (Miete, Betriebskosten) ebenfalls betroffen sind.

Dementsprechend soll vorgesehen werden, dass in Fällen, in denen Begünstigte Vergütungen oder Kostenersätze in Bezug auf die Stromkosten oder System­nutzungsentgelte erhalten haben, die Förderung angemessen weiterzugeben ist. Die Umsetzung dieser zivilrechtlichen Verpflichtung in Bezug auf die Angemessenheit obliegt den jeweils Betroffenen nach den Verhältnissen des konkreten Einzelfalles.

Zu Z 7:

In § 10 Abs. 2 ist vorgesehen, dass bei den in Abs. 1 geregelten Budgetmittel auch das Zusatzkontingent gemäß § 6 mitumfasst ist.

Da der Begriff „Zusatzkontingent“ fallen gelassen werden soll und durch die Änderung in § 1 klargestellt wird, dass der Begriff „Stromkostenzuschuss“ den Stromkosten­ergänzungszuschuss ebenfalls umfasst, bedarf es des Abs. 2 nicht mehr, weil sein Regelungsinhalt nunmehr durch den Begriff „Stromkostenzuschuss“ in Abs. 1 ohne­dies abgedeckt ist.

Zu Z 8:

In § 11 sollen neben dem Kostenersatz auch die Überprüfung und Datenlöschung geregelt werden, sodass die Überschrift entsprechend zu ändern ist.

In Abs. 2 soll die Regelung für pauschale Abgeltung klar geregelt werden.

In Abs. 8 soll vorgesehen werden, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes vom Bundesminister für Finanzen mit der Überprüfung des Kostenersatzes an Lieferanten und Netzbetreiber beauftragt werden kann.

In Abs. 9 soll vorgesehen werden, dass die Buchhaltungsagentur des Bundes mit der Überprüfung der Gewährung des Stromkostenzuschusses bzw. des Netzkosten­zuschusses an die Begünstigten von den jeweils für die Abwicklung zuständigen Minis­tern beauftragt werden kann.

In Abs. 10 soll geregelt werden, dass die für die Prüfungen erforderlichen Daten vom Bundesminister für Finanzen an die Buchhaltungsagentur des Bundes übermittelt werden können.

In Abs. 11 soll vorgesehen werden, dass alle personenbezogenen Daten sieben Jahre zu löschen sein sollen.

Zu Z 9:

Die Vollzugszuständigkeit soll an die geänderten Bestimmungen angepasst werden. In Z 2 soll die Zuständigkeit des Bundesministers für Finanzen an die Neuregelungen angepasst werden; in Z 3 soll die Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft geregelt werden. In Z 1 und Z 4 ergeben sich keine Änderungen gegenüber der Vorfassung.

Zu Z 10 und Z 11:

In der neuen Anlage II sollen die für den Stromkostenzuschuss gemäß § 4 Abs. 2 maßgebenden standardisierten Lastprofile, die den Bereich der Land- und Forstwirt­schaft und das Gewerbe betreffen, erfasst werden.

Die Änderung der Überschrift in Anlage I dient der sprachlichen Gleichstellung mit der neuen Anlage II.

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Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Abgeordneter Hammer. – Bitte.