11.58

Abgeordneter Karlheinz Kopf (ÖVP): Frau Präsidentin! Frau Bundesministerin! Herr Bundesminister! Herr Staatssekretär! Geschätzte Kolleginnen und Kol­legen im Hohen Haus! Geschätzte Damen und Herren, Zuseherinnen und Zuseher hier im Saal und auch vor den Empfangsgeräten! Grundsätzlich liegt es in der Verantwortung der Unternehmen und der Unternehmerinnen und Unter­nehmer selbst, mit kaufmännischer Vorsicht auch vorzusorgen, falls für ein Unternehmen einmal schwierigere Zeiten kommen.

Grundvoraussetzung dafür, diese Verantwortung wahrnehmen zu können, sind aber schlicht und einfach stabile Rahmenbedingungen, ist Planbarkeit auf Basis von stabilen Rahmenbedingungen.

Wenn die Politik aus gesundheitspolitischen Überlegungen, um die Menschen zu schützen, die dringende Notwendigkeit hat, Handlungen zu setzen, Einschrän­kungen im Wirtschaftsleben vorzunehmen, den Unternehmen ihr angestammtes Geschäft zu unterbinden oder in verschiedenen Bereichen zumindest stark einzuschränken, dann ist es auf der anderen Seite nicht nur legitim, sondern ge­radezu die Verantwortung der Politik, diesen Unternehmen in dieser Situa­tion zur Seite zu stehen und ihnen die durch diese politischen Entscheidungen hervorgerufenen Ausfälle zumindest zu einem Teil zu ersetzen. Wir reden jetzt überwiegend und weitestgehend von gesunden Unternehmen, die zuvor gesund ihre Geschäfte machen konnten und damit auch Menschen beschäftigen konnten, um zum Wohlstand beizutragen.

Das ist in der Covid-Pandemiezeit so geschehen, und es attestieren uns alle Expertinnen und Experten, dass es uns in Österreich in großem Maße gelungen ist – die Zahlen zeigen es ja letzten Endes auch –, diese Unternehmen ab­zusichern, durch die verschiedensten Hilfsmaßnahmen bis hin zur Kurzarbeit Arbeitsplätze abzusichern, sodass Österreich sehr, sehr gut durch die­se Krise gekommen ist. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Was wäre die Alternative in damals stark betroffenen Branchen, im Tourismus, in Teilen des Handels, aber durchaus auch Teilen von Gewerbe und Hand­werk gewesen? – Wir hätten nicht nur bei einzelnen Unternehmen existenzielle Probleme bekommen, sondern wir hätten strukturelle Probleme bekom­men. (Abg. Kassegger: Es hat euch ja keiner gesagt, dass ihr alles zusperren müsst! – Zwischenruf der Abg. Belakowitsch.) Wenn man sich vor Augen führt, wie bedeutsam Branchen wie der Tourismus, der stationäre Handel für die Gesamt­versorgung in Österreich, für die Menschen sind, dann hätten wir ganz be­stimmt strukturelle Verwerfungen bekommen und Verluste ganzer Wirtschafts­strukturen erleiden müssen, die unwiederbringlich gewesen wären.

Jetzt sind wir in einer vergleichbaren Situation, dass ausgelöst von einem ver­antwortungslosen Politiker in Russland ein unsäglicher Krieg gegen ein Nachbarland angezettelt und gleichzeitig ein Wirtschaftskrieg mit der westlichen Welt begonnen wurde. Die Auswirkungen sind, dass die Energiepreise in eine Höhe geschnellt sind, die für die Menschen in den privaten Haushalten, aber auch für viele Unternehmen – zum Teil sind es jetzt dieselben Branchen, aber zum Teil auch ganz andere – einfach nicht zu stemmen wären. Da ist es wiederum die Verantwortung der Politik, diesen Unternehmen zur Seite zu stehen und mit entsprechenden Abfederungen dieser extremen Kostensteigerungen dafür zu sorgen, dass diese davor gesunden Unternehmen überleben können, die nicht aus eigenem Verschulden in diese Situation ge­raten  sind und auch durchaus ihre kaufmännische Vorsicht haben walten lassen. Diesen Unternehmen muss man selbstverständlich staatlicherseits unter die Arme greifen. (Beifall bei der ÖVP.)

Meine Damen und Herren, das tun wir in sehr konkreter Weise; letztes Jahr schon mit dem Energiekostenzuschuss eins, jetzt mit einer Verlängerung dieses Energiekostenzuschusses eins bis zum Jahresende und dann mit einem neuerlichen, sogar noch großzügiger gestalteten Energiekostenzuschuss zwei, der auch zusätzliche Energieträger und die Kosten zusätzlicher Ener­gieträger miteinbezieht, der auch noch andere Kriterien anwendet und letzten Endes damit dafür sorgt, dass wir nicht einzelne Unternehmen verlieren, sondern dass wir ganze Branchen absichern können.

Dieses Mal geht es natürlich vor allem einerseits um Branchen, die im interna­tionalen Wettbewerb stehen und damit natürlich vor Abwanderung oder der Notwendigkeit der Abwanderung in andere Länder oder Kontinente nicht gefeit wären, wo die Energiekosten ein anderes Niveau haben. Es geht auch durchaus um viele Klein- und Mittelbetriebe, die davon betroffen wären, die aber in ihrer flächendeckenden Struktur- und Versorgungssituation für unsere Bevölkerung enorme Bedeutungen haben. Wenn es dort massive Einschnitte gäbe, wären das unwiederbringliche strukturelle Nachteile – nicht nur im städtischen, sondern vor allem auch im ländlichen Bereich. Das können und dürfen wir nicht zulassen.

Meine Damen und Herren, deswegen schaffen wir mit diesem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz, das wir Ihnen heute vorlegen, die Grundlage für diesen Energiekostenzuschuss zwei und auch für die Verlängerung des Energiekostenzuschusses eins.

Um das bewerkstelligen zu können, darf ich auch noch den gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Kopf und Schwarz zu diesem Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz einbringen. Ich darf Sie bitten, diesen Antrag mit in Verhandlung zu nehmen.

Ich darf Sie am Ende der Debatte auch um Ihre geschätzte Zustimmung ersuchen. Es ist ganz, ganz wichtig und dringend, dass wir die Grundlage für unseren Wohlstand, die Grundlage für den Wohlstand vieler Menschen in Österreich mit diesem Gesetz absichern, weil wir sonst breitflächige Flur­schäden in der Wirtschaft und damit auch in der Beschäftigungssitua­tion in Österreich hätten. Das dürfen wir aus unserer Verantwortung heraus nicht zulassen. Ich bitte um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter, Sie müssen den Abänderungs­antrag ganz kurz in den Grundzügen erläutern, auch wenn wir ihn dann zur Verteilung bringen. Sie wissen, sonst ist er nicht eingebracht.

Abgeordneter Karlheinz Kopf (fortsetzend): Frau Präsidentin, ich sollte es nach so vielen Jahren im Haus eigentlich wissen.

Ich bringe den Gesamtändernden Abänderungsantrag der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Budgetausschusses (1916 d.B.) über den Antrag (3085/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vor­belastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft geneh­migt wird und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energie­intensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden (TOP 1), ein.

Es geht im Wesentlichen einerseits um eine Erhöhung des budgetären Rahmens für dieses Gesetz. Wir hatten ursprünglich 1,3 Milliarden Euro veranschlagt, jetzt soll die Summe inklusive dieser 1,3 Milliarden Euro auf 7 Milliarden Euro erhöht werden. Gleichzeitig geht es um die Festhaltung der Rahmenbe­dingungen in den einzelnen Förderstufen, das Verbot von Mehrfachförderungen und die Festlegung von Höchstgrenzen und um eine Konkretisierung des Ge­genstandes der Förderung und deren Abwicklung.

Ich bitte nochmals, diesen Abänderungsantrag mit in die Verhandlungen ein­zubeziehen, Frau Präsidentin. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

12.07

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Karlheinz Kopf, Mag. Dr. Jakob Schwarz

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Budgetausschusses (1916 d.B.) über den Antrag (3085/A) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vor­belastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Un­ternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden (TOP 1)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

„Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelas­tungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird und das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unter­nehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG) geändert werden

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel 1

Änderung des Bundesgesetzes, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird

Das Bundesgesetz, mit dem die Begründung von Vorbelastungen durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft genehmigt wird, BGBl. I Nr. 117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2022, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird die Jahresangabe „2023“ durch die die Jahresangabe „2024“ sowie der Betrag „1,3 Mrd. Euro“ durch den Betrag „3,5 Mrd. Euro“ ersetzt.

2. § 3 Abs. 3 und Abs. 4 lauten:

„(3) § 1, § 3 Abs. 3 und 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/xx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

(4) Der Titel, § 1, § 2 und § 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. xx/xxxx treten mit 31. Dezember 2024 außer Kraft.“

Artikel 2

Änderung des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)

Das Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für energieintensive Unterneh­men (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl. I Nr.117/2022, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 169/2022, wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet:

„Bundesgesetz über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG)“

2. Vor § 1 wird folgende Bezeichnung und Überschrift eingefügt:

„1. Abschnitt

Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen Februar bis September 2022 “

3. § 1 Abs. 2 2. Satz lautet:

„Anträge können für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 1. Februar 2022 und bis 30. September 2022 verwirklicht haben, gestellt werden.“

4. § 1 Abs. 3a 1. Satz lautet:

„Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 1.800 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden.“

5. § 1 Abs. 4 lautet:

„(4) Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.“

6. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.“

7. § 3 Abs. 1 Z 1 und 2 lauten:

„1.   Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unter­nehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förde­rungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.

2.    Anteile von Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betrof­fenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.“

8. § 3 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebs­verlusten.“

9. Die Überschrift zu § 4 lautet:

„Verbot von Mehrfachförderung und Höchstgrenze“

10. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

„Förderungen gemäß dem 1. bis 3. Abschnitt, die aufgrund des „Befristeten Krisen­rahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggres­sion Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, dürfen pro Unternehmen die beihilfenrechtlichen Obergrenzen des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der Fassung vom 28. Oktober 2022 insgesamt nicht über­schreiten.“

11. Dem § 6 Abs. 2 werden folgende Abs. 3 bis Abs. 5 angefügt:

„(3) Der Bundesminister für Finanzen übermittelt auf Verlangen des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft zum Zwecke der Abwicklung und Auszahlung der Pauschalförderung gemäß § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 den bescheidmäßig festgesetzten Umsatz für das Kalenderjahr 2022, bzw. sollte eine Festsetzung mittels U-Bescheid für das Kalenderjahr 2022 vor dem 15.03.2023 nicht erfolgt sein, so ist die Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festset­zungen für das Kalenderjahr 2022 zu übermitteln.

(4)   Alle personenbezogenen Daten sind sieben Jahre nach Ablauf des Kalender­jahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, zu löschen.

(5) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten, insbesondere an die Abwicklungsstelle, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen in einer zu erlassenden Verordnung fest­zulegen.“

11. Die Überschrift zu § 7 entfällt und wird durch folgende Bezeichnung und Über­schrift ersetzt:

„2. Abschnitt

Energiekostenzuschuss für Unternehmen Oktober bis Dezember 2022

Gegenstand der Förderung, Abwicklung“

13. § 7 lautet:

„§ 7. (1) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Be­fristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festge­legt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

(2) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit ei­nem Förderbetrag bis zu 675 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirt­schaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.

(3) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 2 hat insbesondere die Aufbe­reitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungs­bedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.

(4) § 1 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.“

14. Dem § 7 werden die Paragraphen § 8 und § 9 und der 3. und 4. Abschnitt ange­fügt:

„§ 8. (1) Gefördert werden

1.    Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom, Gas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) und Dampf die energieintensiven Unternehmen von 1. Okto­ber 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.

2.    Anteile von Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche.

(2) Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 2 anzu­wenden.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten sowie der Antragszeiträume.

Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung

§ 9. Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden.

3. Abschnitt

Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2023

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§ 10. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.

(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befriste­ten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen.

(3) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses 2023 als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 2.700 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung fest­zulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.

(4) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3 hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förde­rungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmit­teln zu regeln.

(5) § 1 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.

Definition der energieintensiven Unternehmen 2023

§ 11. (1) Sofern Förderungen nur für energieintensive Unternehmen vorgesehen sind, müssen sich bei diesen Unternehmen die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes 2021 oder 6,0 % des Produktionswertes des ersten Halbjahres 2022 belaufen.

(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.

Zuschuss für Unternehmen

§ 12. (1) Gefördert werden

1.    Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treib­stoffen, Strom Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, die ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zu­schuss von mindestens 3.000 € bis zu einer maximalen Höhe von 2 Millionen € pro Unternehmen,

2.    Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fern­wärme), die Unternehmen ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss pro Unternehmen bis zu einer maximalen Höhe von 150 Millionen € pro Unternehmen.

(2) Unternehmen werden bis zu einer in den Förderungsrichtlinien zu bestimmenden Zuschusshöhe Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen abhängig von Betroffenheit und Branche fest. Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenüber­mittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung.

§ 13. Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden. § 4 vorletzter Satz ist nicht anzuwenden.

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§ 14. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, hinsichtlich des § 5 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In- und Außerkrafttreten

§ 15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bun­desgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.

(1a) § 1 Abs. 1a bis Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 treten mit dem Zeit­punkt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt nicht in Kraft.

(1b) § 1 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 6 Abs. 3 bis Abs. 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11 § 12, § 13, § 14 und § 15 in der Fassung des BGBl. I Nr. xxx/xxxx treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Förderungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Bundesgesetztes und der Förde­rungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1, die einer ex-ante Notifikationspflicht ge­mäß Art. 108 Abs. 3 AUEV unterliegen, dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gewährt werden.

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 30. Juni 2024 außer Kraft.““

Begründung:

Allgemeiner Teil

Der Krieg in der Ukraine hat mitunter gravierende Auswirkungen auf große Teile der österreichischen Wirtschaft. Im europäischen Kontext sind die Mitgliedstaaten von der Energiekrise unterschiedlich stark betroffen. Es ist zu erwarten, dass die steigenden Energiepreise in 2023 noch stärker schlagend werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Österreich beeinträchtigen. Insbe­sondere im Verhältnis zu Haupthandelspartner Deutschland gilt es, in besonderem Maße für die im internationalen Wettbewerb stehenden Unternehmen ein Level Playing Field sicherzustellen und Wettbewerbsnachteile hintanzuhalten. Daher scheint es nach den Ankündigungen der deutschen Bundesregierung betreffend Unterstützungsleistungen für die deutsche Wirtschaft in der Energiekrise notwendig, die bestehenden Hilfsmaßnahmen in Österreich zu verlängern und auszuweiten. Die österreichische Bundesregierung hat sich in diesem Zusammenhang darauf geei­nigt, den ‚Energiekostenzuschuss für Unternehmen‘ (nunmehr ‚Energiekostenzu­schuss 1‘) um das vierte Quartal bis Ende 2022 zu verlängern und in 2023 als ‚Ener­giekostenzuschuss 2‘ neu aufzulegen. Darüber hinaus gefährden die zum Teil außergewöhnlich stark gestiegenen Energiepreise die Geschäftsmodelle von Kleinst- und Kleinunternehmen, die nicht im internationalen Wettbewerb stehen und die Preisanstiege nicht oder nur eingeschränkt in den Preisen weitergeben können. Die Kostenbelastung aufgrund steigender Energiepreise sollte auch für kleine Unternehmensgrößen zumindest teilweise abgefedert werden, damit die Unterneh­menssubstanz einer Volkswirtschaft erhalten bleibt und gerade in ländlichen Regionen Arbeitsplätze nicht verloren gehen. Im UEZG werden nunmehr die Ergän­zungen und Erweiterungen der Unterstützungsleistungen im Bereich Energie nachgezeichnet.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1

Zur budgetären Neuauflage des Energiekostenzuschusses für Unternehmen (EKZ 2) in 2023 bedarf es einer Ermächtigung des Bundesministers für Arbeit und Wirt­schaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, beim Detailbudget 40.02.01 (Wirtschaftsförderung) der Untergliederung 40 Vorbelastungen im Finanzjahr 2024 in Höhe von bis zu 3,5 Mrd. Euro für Zwecke des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (UEZG) zu begründen.

Zu Artikel 2

Zu Z 1:

In Übereinstimmung mit dem EU-Krisenrahmen ist das Kriterium der Energieintensität in den Stufen 1 und 2 des Fördermodells keine Voraussetzung für die Gewährung des Energiekostenzuschusses. Aus diesem Grund ist der Titel entsprechend anzupassen.

Zu Z 2:

Die Verlängerung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen (EKZ) um das vierte Quartal 2022 macht eine Neustrukturierung erforderlich.

Zu Z 5:

Da sich die Energiekrise auf die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen der österreichi­schen Unternehmen massiv negativ auswirkt, werden für die auf Grundlage die­ses Bundesgesetzes durchzuführenden Förderungsmaßnahmen ausgebaut und budgetär auf 7 Milliarden Euro aufgestockt. Die Grundlage für diese Budgeter­höhung basiert auf eingeholten Expertisen der Österreichischen Energieagen­tur – Austrian Energy Agency, der Energie-Control Austria für die Regulierung für die Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control), der EcoAustria – Institut für Wirt­schaftsforschung sowie auf Eigenberechnungen.

Zu Z 6:

Für die Definition der Energieintensität wurden in der ursprünglichen Fassung des UEZG die entsprechenden allgemeinen europarechtlichen Grundlagen heran­gezogen. Die Europäische Kommission erachtete allerdings die in der allgemeinen Definition enthaltene Mehrwertmethode (‚die zu entrichtende nationale Ener­giesteuer beträgt mindestens 0,5 % des Mehrwerts‘) im Zusammenhang mit der Gewährung von Energiebeihilfen als nicht anwendbar. Diese Direktive wird mit Änderung der Z 6 umgesetzt.

Zu Z 10:

Die Abwicklung des Energiekostenzuschusses erfolgt in Übereinstimmung mit dem Befristeten Krisenrahmen. Dieser legt den förderungsfähigen Zeitraum von Februar 2022 bis Dezember 2023 fest. Um zu garantieren, dass die dort festgelegten Obergrenzen eingehalten werden, ist die eingefügte Kumulierungsbestimmung notwendig.

Zu Z 11:

Für die Umsetzung des Pauschalfördermodells ist die Einrichtung entsprechender elektronischer Schnittstellen unter Beachtung der geltenden Datenschutz­bestimmungen erforderlich.

Zu Z 13:

Der Energiekostenzuschuss 1 sowie das Pauschalfördermodell werden um den Zeitraum Oktober 2022 bis Dezember 2022 verlängert. Für die Verlängerung des Energiekostenzuschusses 1 und das Pauschalfördermodell ist ein eigener An­tragszeitraum vorgesehen. Da für Unternehmen möglicherweise existenzbedrohende Energiepreiserhöhungen im Laufe des Jahres 2022 erfolgt sind, kann es zu der Situation kommen, dass ein Unternehmen, das die Untergrenze des Energiekostenzu­schusses Februar 2022 bis September 2022 nicht erreicht hat, die Untergrenze für die Energiekostenzuschussverlängerung des vierten Quartals in der Höhe von EUR 750 erreichen würde. Aus diesem Grund wird es für das Pauschalfördermo­dell drei mögliche Förderzeiträume geben: Februar 2022 bis September 2022, Februar bis Dezember 2022, Oktober 2022 bis Dezember 2022, aus denen der För­derwerber wählen kann. Die Förderungsuntergrenze des Quartals 4 wurde ali­quot zu jener des Energiekostenzuschusses 1 festgelegt.

Zu Z 14:

Zu § 8:

Der Anstieg der Energiepreise betrifft neben Erdgas, Strom und Treibstoffe auch Wär­me und Kälte, die direkt aus Strom oder Erdgas produziert wird. Daher werden auch diese Energiearten als förderbar betrachtet und finden für die Verlängerung des EKZ 1 in allen Förderstufen bereits Berücksichtigung. In der Basisstufe wird da­rüber hinaus auch Dampf gefördert.

Zu § 10:

Es ist zu erwarten, dass die steigenden Energiepreise in 2023 noch stärker schlagend werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in Österreich beein­trächtigen. Aus diesem Grund wird die Unterstützungsmaßnahme des Energiekosten­zuschusses in 2023 verlängert. Diese Verlängerung umfasst neben dem EKZ 2 auch das Pauschalfördermodell.

Zu § 12:

Aufgrund der Ankündigungen Deutschlands, eine Energie- und Strompreisbrem­se einzuführen, die grundsätzlich eine Vollausschöpfung des Befristeten Krisenrah­mens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine in seiner Fassung vom 28. Oktober 2022 vorsieht, gilt es für heimische Unternehmen, insbesondere für jene, die im direkten Wettbewerb mit deutschen Unternehmen stehen, ein Level Playing Field sicherzustellen und Wett­bewerbsnachteile hintanzuhalten. Aus diesem Grund soll der Energiekostenzu­schuss 2 die beihilferechtlichen Möglichkeiten voll ausschöpfen können, weshalb die entsprechende Gesetzesänderung erfolgte. Der Anstieg der Energiepreise betrifft neben Erdgas, Strom, Treibstoffe, direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte auch Energiealternativen zu Strom und Erdgas. Aus diesem Grund wird die Basis­stufe des Energiekostenzuschusses 2 um die Energiearten Heizöl, Holzpellets und Hackschnitzel erweitert.

*****

Präsidentin Doris Bures: Danke, Herr Abgeordneter.

Damit ist dieser gesamtändernde Abänderungsantrag auch geschäftsord­nungsgemäß eingebracht, weil er in den Grundzügen erläutert wurde. Er wird zur Verteilung gebracht.

Nun gelangt Abgeordneter Axel Kassegger zu Wort. – Bitte.