13.32

Abgeordneter Christoph Zarits (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister, schön, dass Sie heute auch wieder bei uns im Plenarsaal sind! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Zuerst einmal zu Frau Kollegin Dop­pelbauer: Danke, dass Sie bei den 55 Millionen Euro zustimmen werden. (Zwischenruf der Abg. Doppelbauer.) Leider Gottes geben Sie bei den 450 Millio­nen Euro keine Zustimmung. Ich glaube, gerade im Bereich der Heizkos­tenzuschüsse gibt es in den Ländern (neuerlicher Zwischenruf der Abg. Doppel­bauer) sehr, sehr gute Systeme, die funktionieren, weil es genau jene Men­schen betrifft und jene Menschen auch in den Genuss dieser Förderung kom­men, die kleine Einkommen haben. Darum ist es für uns auch extrem wichtig, dies heute zu machen. Danke aber noch einmal für Ihre Mithilfe beim zweiten Punkt. (Beifall bei der ÖVP.)

Ich denke, wir haben in den letzten Monaten und im letzten Jahr hier auch ge­meinsam viele Maßnahmen beschlossen, manche mit Regierungsmehrheit, manche auch einstimmig oder mit einer breiten Mehrheit, und ich glaube, es ist uns gemeinsam hier im Parlament und gemeinsam mit der Bundesregie­rung und vor allem mit unserem Finanzminister sehr viel gelungen. Punktuelle Förderungen im Jahr 2022: Ich erinnere beispielsweise an die Erhöhung der Familienbeihilfe im August, ich erinnere auch an den Antiteuerungsbonus mit 500 Euro.

Jetzt geht es darum, dass wir auch steuerliche und strukturelle Maßnahmen setzen. Da ist uns auch sehr, sehr viel gelungen: Ab 1.1.2023 treten viele Gesetze, die wir im Jahr 2022 hier im Hohen Haus beschlossen haben, in Kraft. Beispielsweise wird die dritte Einkommensteuerstufe – das sind Einkommen zwischen 32 000 und 62 000 Euro im Jahr – von 42 auf 40 Prozent gesenkt: Das ist für jene Arbeitnehmer eine durchschnittliche Entlastung von 580 Euro im Jahr.

Auch ein großer Meilenstein, den ich noch ansprechen möchte, weil er für mich als Arbeitnehmervertreter extrem wichtig ist: Wir haben seit vielen Jahren, seit vielen Jahrzehnten über alle Parteigrenzen hinweg immer über ein Thema diskutiert, nämlich über die Abschaffung der kalten Progression. Diese schleichende Steuererhöhung ist der Feind des Mittelstandes. Wir haben es in dieser Regierungskonstellation geschafft, gemeinsam mit Magnus Brunner und mit Vizekanzler Kogler, dass wir diese kalte Progression endlich ab­schaffen – im steuerlichen Bereich ein Meilenstein! (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Rössler und Schwarz.)

Meine geschätzten Damen und Herren! Vor allem auch was das Soziale in Österreich betrifft, ist uns mit den Grünen sehr viel gelungen. Die Valorisierung der Sozial- und Familienleistungen sollte man auch erwähnen, weil das vor allem von den Sozialdemokraten immer gefordert wurde, auch in den verschie­densten Regierungskoalitionen. Diesmal ist es uns gelungen, dass auch die Familienbeihilfe automatisch an die Inflation angepasst wird.

Wenn ich alle diese Beispiele, die ich jetzt aufgezählt habe, vielleicht veran­schaulichen darf: Man nehme eine Familie mit zwei Kindern, die im Jahr 2022 ein Nettoeinkommen von 3 780 Euro pro Monat hatte. Wenn wir jetzt alle Maßnahmen, die wir beschlossen haben und die jetzt mit 1.1.2023 Gültigkeit erlangen und rechtskräftig werden, zusammennehmen, dann hat dieses Ehepaar ein durchschnittliches Monatseinkommen von 4 092 Euro. Das sind im Monat 312 Euro mehr für diese Familie mit zwei Kindern. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Abgeordneten der Grünen.)

Wenn ich jetzt auch noch die Valorisierung der Familienbeihilfe dazurechne, dann sind das im Monat 335 Euro mehr. Aufs Jahr gesehen – mit den ver­schiedenen anderen Maßnahmen wie der Erhöhung des Mehrkindzuschlages, auch der Erhöhung des Kinderabsetzbetrages – ist das eine Summe von 4 600 Euro, die sich diese Familie erspart.

Ich denke, man soll auf diese Maßnahmen, die wir hier gemeinsam beschlossen haben, schon auch stolz sein, denn das kommt den Familien, das kommt den Pensionistinnen und Pensionisten, das kommt den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zugute. Auch die Pakete für die Wirtschaft, auch die Pakete für die Landwirtschaft sind extrem wichtig. Wir tun in dieser sicherlich nicht ein­fachen Situation alles, damit den Menschen geholfen wird.

Weitere Beispiele möchte ich auch noch anführen: Die Stromkostenbremse ist heute schon angesprochen worden – für die ersten 2 900 Kilowattstunden ein garantierter Preis von 10 Cent. Vorige Woche, auch im Plenum, haben wir diese Maßnahme für Mehrpersonenhaushalte erweitert, mit 105 Euro pro Person ab der vierten Person im Haushalt. Ich denke, das ist auch eine sozialpoli­tische Maßnahme, die vor allem jetzt, bei dieser Inflation, sehr, sehr wichtig ist.

Ich möchte auch als Arbeitnehmervertreter eines sagen, weil in meinem Bundesland sehr, sehr viele Menschen mit dem Auto zur Arbeit fahren – es gibt im Burgenland viele Pendler, die in Wien arbeiten –: Wir haben auch das Pendlerpauschale um 50 Prozent erhöht und den Pendlereuro vervierfacht. Die­se Maßnahme gilt temporär noch bis 30.6.2023.

Auch eine wichtige Maßnahme – die haben wir voriges Jahr schon beschlossen, ich möchte sie aber noch in Erinnerung rufen – ist, dass wir seitens der Re­gierung und wir im Parlament beschlossen haben, dass auch im Jahr 2023 die Ökostrompauschale und der Ökostromförderbetrag nicht eingehoben werden. Was bedeutet das für einen Haushalt? – Das bedeutet eine Ersparnis von 100 Euro. (Beifall bei der ÖVP.)

Es ist angesprochen worden, dass wir heute mit unserem Beschluss den Ländern 450 Millionen Euro zur Verfügung stellen, 450 Millionen Euro, die die Länder dann dementsprechend in ihre Systeme einspeisen können. Diese 450 Millionen Euro – der Heizkostenzuschuss – kommen jenen Menschen zugute, die kleine oder mittlere Einkommen haben: Menschen, die Mindestpensionisten sind, Menschen, die eine kleine Pension haben, Menschen, die ein klei­nes Einkommen haben, aber vor allem auch jenen Menschen, die in einer schwierigen Situation sind, die arbeitslos sind oder die Sozialleistungen beziehen. Ich denke, das ist der richtige Schritt. Warum ist das der richtige Schritt? – Weil es in den Ländern schon Systeme gibt, die funktionieren. Die Län­der kennen die regionalen Gegebenheiten, und vor allem kennen die Länder auch die regionalen Heizformen. Ich denke, diese 450 Millionen Euro sind sehr, sehr gut investiert.

Weiters – von Kollegin Doppelbauer angesprochen – die 55 Millionen Euro für den sogenannten Wohnschirm: Damit stellen wir sicher, dass in dieser he­rausfordernden und für viele Menschen sicherlich nicht angenehmen Zeit auch die Sicherheit da ist, dass niemand von einer Delogierung betroffen ist oder Angst davor haben muss.

Sie sehen die Breite der Maßnahmen, die wir im letzten Jahr und auch heuer gesetzt haben. Ich bin davon überzeugt, dass wir mit diesen Maßnahmen auch gut durch die Krise kommen.

Ich darf betreffend den Wohnschirm noch einen Abänderungsantrag einbringen, und zwar der Abgeordneten Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz, Kolle­ginnen und Kollegen zum Antrag 3078/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heiz­kostenzuschüsse, Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz, erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz, LWA-G, geändert werden, 1915 der Beilagen, Top 5.

Der Nationalrat wolle dies in zweiter Lesung auch beschließen.

Der Antrag ist in Verteilung.

Ich darf den Antrag kurz in den Grundzügen erläutern. Es geht darum, dass wir mit diesem Abänderungsantrag eben feststellen, dass die Länder höchs­tens 5 Prozent ihres jeweiligen Zuschusses für die Förderung von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften verwenden können.

Es geht weiters darum, dass die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder und die Förderungen von der Einkommensteuer befreit sind und nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben gehören.

Der wichtigste Punkt wurde von mir auch schon vorhin in meiner Rede erwähnt, nämlich dass wir darüber hinaus sicherstellen, dass es 5 Millionen Euro mehr für diesen Wohnschirm gibt, es also nicht 50, sondern 55 Millionen Euro gibt. Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag sollen also die ursprüng­lich vorgesehenen 50 Millionen Euro eben um weitere 5 Millionen Euro ergänzt und erhöht werden, damit insbesondere auch die Bewohnerinnen und Be­wohner von diversen Einrichtungen, wie etwa jene der Behindertenhilfe bezie­hungsweise Gewaltschutz- und Pflegeeinrichtungen, angemessen unter­stützt werden können.

Sie sehen: Dies ist ein sehr, sehr guter Antrag. Ein herzliches Dankeschön an unseren Finanzminister, der mit den Ländern verhandelt hat. Die Länder wissen, wie sie dieses Geld am besten einsetzen, und darum bitte ich um Ihre Zustimmung. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Leichtfried: Die ÖVP wirkt ordnerlos!)

13.40

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz

und Kolleginnen und Kollegen

zum Antrag 3078/A der Abgeordneten Gabriel Obernosterer, Mag. Dr. Jakob Schwarz und Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkosten­zuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert werden (1915 d.B.) (TOP 5)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der oben bezeichnete Antrag wird wie folgt geändert:

1. Der Titel lautet wie folgt:

„Bundesgesetz, mit dem ein Bundesgesetz über einen Zuschuss an die Länder für Wohn- und Heizkostenzuschüsse (Wohn- und Heizkostenzuschussgesetz) erlassen und das Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G geändert wird“

2. In Artikel 1 § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Die Länder können höchstens 5 % ihres jeweiligen Zuschusses für Förderungen von Betreibern und Inhabern von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrichtungen für betagte und pflegebedürftige Men­schen, für Menschen mit Behinderung, für Armutsbetroffene, für Schüler, Studenten, Lehrlinge und jugendliche Arbeitnehmer, von Einrichtungen der Wohnungslosen­hilfe, von Frauen- und Gewaltschutzschutzeinrichtungen und von ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allgemeine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwal­teten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen.“

3. Nach Artikel 1 § 3 wird folgender § 3a samt Überschrift eingefügt:

„Datenabfragen

§ 3a. (1) Die die Wohn- und Heizkostenzuschüsse gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 abwickelnden Stellen sind zum Zweck der Überprüfung der För­derbarkeit der Förderungswerberin bzw. des Förderungswerbers zur Transparenzpor­talabfrage gemäß § 32 Abs. 6 des Transparenzdatenbankgesetzes 2012 – TDBG 2012, BGBl. I Nr. 99/2012, der Daten von Förderungswerberinnen bzw. Förderungswerbern und den mit den Förderungswerberinnen bzw. den Förderungswerbern im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen berechtigt.

(2) Zum Zweck der Vorbereitung und Durchführung der Förderverfahren, insbe­sondere der Feststellung oder Überprüfung der Voraussetzungen, der För­derwürdigkeit und der Höhe einer Leistung, der Sicherstellung einer hohen Daten­qualität, der Kontrolle eines rechtmäßigen Leistungsbezugs sowie allfälliger Rückforderungen, sind die abwickelnden Stellen ermächtigt, nachstehende Daten der förderwerbenden bzw. fördernehmenden Person sowie der im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen automationsunterstützt aus dem Zentralen Melde­register zu erheben und zu verarbeiten, wobei die Abfrage auch eine Ver­knüpfungsabfrage im Sinn des § 16a Abs. 3 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, nach dem Kriterium des Wohnsitzes umfasst:

            1.         Familien- und Vorname,

            2.         Geburtsdatum und

            3.         Adressdaten.“

4. § 4 samt Überschrift lautet:

„Nichtberücksichtigung und Pfändungsverbot

§ 4. (1) Die Wohn- und Heizkostenzuschüsse der Länder gemäß § 1 Abs. 2 und die Förderungen gemäß § 1 Abs. 4 sind von der Einkommensteuer befreit und gehören auch nicht zur Bemessungsgrundlage für sonstige Abgaben und öffentlich-rechtliche Beiträge ausgenommen Umsatzsteuer. § 20 Abs. 2 des Einkommen­steuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, ist auf sie nicht anzuwenden.

(2) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 und Förderungen gemäß § 1 Abs. 4, die aus diesem Zweckzuschuss finanziert werden, sind bei der Prüfung von Ansprüchen und sonstigen Befreiungen aufgrund bundesgesetzlicher Regelungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(3) Wohn- und Heizkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2 dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.

(4) Wohnkostenzuschüsse des Landes gemäß § 1 Abs. 2, die aus diesem Zweck­zuschuss finanziert werden, gelten sinngemäß als Leistung nach § 7 Abs. 5a Sozialhilfe-Grundsatzgesetz, BGBl. I Nr. 41/2019, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/2022.“

5. Artikel 2 (Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetz – LWA-G) wird wie folgt geändert:

5.a) Die Artikelüberschrift lautet wie folgt:

„Änderung des Lebenshaltungs- und Wohnkosten-Ausgleichs-Gesetzes – LWA-G“

5.b) Z 1 lautet:

»1. Nach § 1 Abs. 2 wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz werden für die Jahre 2023 und 2024 weitere 55 Millionen Euro für Unter­stützungsmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 1 zusätzlich zur Verfügung gestellt. Davon entfallen auf das Jahr 2023 30 Millionen Euro, auf das Jahr 2024 25 Millio­nen Euro."«

5.c) Z 2 lautet:

»2. § 8 samt Überschrift lautet:

„Inkrafttreten

§ 8. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft und mit 31. Dezember 2026 außer Kraft.

(2) § 1 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xx/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft und mit 6. Juni 2025 außer Kraft.“

Begründung

Zu Z 1 und 5a und 5c:

Es werden lediglich Redaktionsversehen beseitigt.

Zu Z 2 und 4:

Den Ländern soll die Möglichkeit gegeben werden, bis zu 5 % für die Förderung von Heimen und Wohngemeinschaften sowie Beratungs- und Betreuungseinrich­tungen im Sozialbereich und ähnlichen Einrichtungen zur Abfederung gestiegener Wohn- und Heizkosten zu verwenden, die nach dem Bundesgesetz über allge­meine Bestimmungen und das Verfahren für die von den Abgabenbehörden des Bundes, der Länder und Gemeinden verwalteten Abgaben (Bundesabgabenordnung – BAO), BGBl. Nr. 194/1961 in der Fassung BGBl. I Nr. 108/2022, gemeinnüt­zige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen. In § 4 wird vorgesehen, dass die abgabenrechtlichen Ausnahmen auch für diese Förderungen anzuwenden sind.

Zu Z 3:

Die neue Bestimmung legitimiert Abwicklungsstellen, alle von der Förderungswer­berin bzw. vom Förderungswerber und Haushaltsmitgliedern in die Transpa­renzdatenbank eingemeldete nicht sensible Förderungen sowie Einkommen nach § 5 TDBG 2012 ohne zusätzliche Zustimmungseinholung einzusehen, und regelt die Datenabfragen aus dem Zentralen Melderegister.

Abwickelnde Stellen sind diejenigen Einrichtungen, denen gemäß § 16 des Trans­parenzdatenbankgesetzes 2012 (TDBG 2012) die Abwicklung von Leis­tungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. a bis e TDBG 2012 in Bezug auf einen Leistungsempfänger oder einen Leistungsverpflichteten obliegt. Abwickelnde Stelle kann daher nicht nur das Land sein, sondern je nach Organisation in den jewei­ligen Ländern auch eine Gemeinde oder ein Sozialhilfeverband.

Zu Z 5b:

Mit dem gegenständlichen Abänderungsantrag sollen die ursprünglich vorgesehenen 50 Millionen Euro um weitere 5 Millionen Euro erhöht werden, um insbesondere auch Bewohner:innen von diversen Einrichtungen wie etwa der Behindertenhilfe bzw. von Gewaltschutz- oder Pflegeeinrichtungen angemessen unterstützen zu können.

*****

Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, er steht somit auch in Verhandlung.

Zu Wort gelangt nun Christian Oxonitsch. – Bitte schön, Herr Abgeordneter.