17.50
Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Ja, gut Ding braucht Weile. Demokratie ist ein Prozess. Sie entwickelt sich stets weiter, und so haben wir mit dieser Reform die Instrumente der Demokratie weiterentwickelt. Es ist schon selbstverständlich, dass Sie ein Volksbegehren von zu Hause aus unterstützen können, nämlich elektronisch, und nicht mehr auf das Gemeindeamt gehen müssen. Noch heute beschließen wir ein neues Wahlrecht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Ganz kurz die Punkte, die die wesentlichsten sind: Künftig können Sie bei der Abholung Ihrer Briefwahlkarte gleich am Gemeindeamt wählen, und dies barrierefrei.
Zweitens: Sie haben die Möglichkeit, mittels Handysignatur direkt Einsicht in das Wählerregister zu bekommen, um somit überprüfen zu können, ob Sie selbst wahlberechtigt sind oder nicht.
Drittens: Sie können bei der Briefwahl nun Ihr Briefkuvert mittels QR-Code verfolgen und sehen, wann es bei der Wahlbehörde einlangt.
Viertens: In Zukunft sollen alle Wahllokale barrierefrei sein. Ab 1.1.2028 wird das nun verpflichtend sein; sprich: bei der nächsten Bundespräsidentenwahl wird das schon gewährleistet sein.
Fünftens: Alle Beisitzer erhalten nun in ganz Österreich eine einheitliche Entschädigung, nämlich im Maximalausmaß von 100 Euro, abhängig davon, wie viele Stunden sie als Wahlbeisitzer tätig werden. Gleichzeitig wird aber, wie mein Vorredner schon gesagt hat, dieses Ehrenamt besonders geschützt. Es soll im Rahmen der Demokratie diese Unterstützung für die Wahl und die Kontrolle der Wahl sicherstellen.
Sechstens: Die meisten Wahlkarten werden nun schon am Wahlsonntag ausgezählt werden können, was sicherstellt, dass wir am Wahlabend um 17 Uhr oder um 18 Uhr schon ein viel genaueres Wahlergebnis haben werden, als wir das je zuvor hatten.
Und schließlich werden wir noch zahlreiche Maßnahmen und Erleichterungen für die Gemeinden beschließen, die mein Kollege Fritz Ofenauer noch erläutern wird.
Lassen Sie mich noch zu einem zweifachen Danke kommen, bevor ich den Abänderungsantrag einbringe. Mein erstes Danke gilt allen politischen Parteien und allen Institutionen, die daran mitgewirkt haben. Es war ein längerer Prozess, und es haben daran alle Parteien intensiv mitgewirkt. Ganz besonders möchte ich mich namentlich bei Herrn Kollegen Stöger und bei Frau Kollegin Schatz, bei meiner Kollegin Prammer von unserem grünen Koalitionspartner bedanken – vielen Dank für die intensive Zusammenarbeit –, bei Kollegen Niki Scherak, der dieses Gesetz für die NEOS intensiv verhandelt hat, und bei Frau Kollegin Fürst und Herrn Kollegen Stefan von der Freiheitlichen Partei. Danke, dass Sie alle so viel mitgearbeitet haben und dass wir einen gemeinsamen Nenner haben finden können. Das war mir wichtig. (Beifall bei ÖVP und Grünen sowie bei Abgeordneten der SPÖ.)
Es war mir wichtiger, heute eine Wahlrechtsreform einstimmig zu verabschieden, als in irgendeinem Punkt einfach recht haben zu müssen. Darum geht es, glaube ich, in der Demokratie, dass wir die Spielregeln für alle gleich auslegen und beschließen, denn das Wahlrecht eignet sich nicht für parteipolitische Auseinandersetzungen. (Beifall bei der ÖVP.)
Zum Schluss möchte ich noch zu einem ganz besonderen Dank kommen. Leider sehe ich ihn hier nicht, aber ich glaube, ich rede da im Sinne aller, die hier sind. Ich möchte mich noch beim Leiter der Wahlrechtsabteilung im Innenministerium, bei Mag. Robert Stein, ganz besonders bedanken. Er hat dieses Wahlrecht über drei Jahrzehnte immer weiterentwickelt, mithilfe der politischen Parteien weiterentwickelt, und war uns immer ein wichtiger Ratgeber. Dafür ein großes Danke, lieber Robert Stein! (Beifall bei ÖVP, SPÖ und NEOS sowie bei Abgeordneten der Grünen.)
Damit darf ich noch den Abänderungsantrag einbringen, der den Punkt beinhaltet, den mein Kollege Harald Stefan schon erwähnt hat, nämlich neben einigen legistischen Verbesserungen auch noch den Punkt, dass, wenn man eine Wahlkarte zuklebt – und ich sage dazu, dass die Wahlkarte, also das Kuvert nicht gummiert sein wird, damit man es eben nicht zukleben kann –, wenn man das Kuvert trotzdem zuklebt, die Stimme dann nicht automatisch als nichtig gilt. Warum machen wir das jetzt so? – Es ist uns wichtiger, dass man das Wahlrecht ausüben kann. Der Einzelne trägt das in Eigenverantwortung, wenn er damit vielleicht riskiert, dass seine Wahl offengelegt wird und damit das geheime Wahlrecht nicht mehr sichergestellt ist. Daher kann ich an dieser Stelle nur appellieren: Verschließen Sie Ihr Wahlkuvert nicht extra, dann ist alles kein Problem! Das stellen wir mit diesem Abänderungsantrag sicher. – Vielen Dank. (Beifall bei ÖVP und Grünen.)
17.55
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag.ª Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Verfassungsausschusses über den Initiativantrag Antrag Nr. 3002/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem die Nationalrats-Wahlordnung 1992, die Europawahlordnung, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, das Volksbegehrengesetz 2018, das Wählerevidenzgesetz 2018 und das Europa-Wählerevidenzgesetz geändert werden (Wahlrechtsänderungsgesetz 2023) (1911 d.B.)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht in 1911 dB angeschlossene Gesetzestext wird wie folgt geändert:
1. In Art. 1 wird in Z 27 in § 27 Abs. 5 das Wort „zustellungsbevollmächtigen“ durch das Wort „zustellungsbevollmächtigten“ ersetzt.
2. In Art. 1 wird in Z 49 in § 52 Abs. 6 das Wort „wahlberechtigten“ durch das Wort „wahlberechtigte“ ersetzt.
3. In Art. 1 entfällt in Z 57 in § 60 Abs. 3 die Z 9 und erhält die bisherige Z 10 die Ziffernbezeichnung „9.“.
4. In Art. 1 lautet die Z 62:
„62. § 64 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen. Für Stimmabgaben mittels Wahlkarten vor Wahlbehörden sind, ausgenommen bei Stimmabgaben gemäß § 70 Abs. 2, verschließbare beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden, auf denen die Nummern der jeweiligen Landeswahlkreise aufgedruckt sind.““
5. In Art. 1 wird in Z 85 in § 84 Abs. 3, in Z 102 in § 90 Abs. 1 sowie in Z 104 in § 96 Abs. 2 jeweils der Ausdruck „60 Abs. 3 Z 6 bis 10“ durch den Ausdruck „60 Abs. 3 Z 6 bis 9“ ersetzt.
6. In Art. 1 wird in Z 109 in § 107 Abs. 9 das Wort „versteht“ durch das Wort „feststeht“ ersetzt.
7. In Art. 1 wird in Z 114 in § 129 Abs. 14 der Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, treten“ durch den Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten“ und in § 129 Abs. 15 jeweils das Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.
8. In Art. 2 wird in Z 15 in § 15 Abs. 5 das Wort „zustellungsbevollmächtigen“ durch das Wort „zustellungsbevollmächtigten“ ersetzt.
9. In Art. 2 wird in Z 24 in § 27 Abs. 4 das Wort „Wahlkarten-Schabloblone“ durch das Wort „Wahlkarten-Schablone“ ersetzt.
10. In Art. 2 wird in Z 36 in § 39 Abs. 7 das Wort „wahlberechtigten“ durch das Wort „wahlberechtigte“ ersetzt.
11. In Art. 2 entfällt in Z 42 in § 46 Abs. 3 die Z 9 und erhält die bisherige Z 10 die Ziffernbezeichnung „9.“.
12. In Art. 2 lautet die Z 47:
„47. § 50 Abs. 1 lautet:
„(1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.““
13. In Art. 2 Z 50, Z 72 und Z 75 entfällt jeweils in der Novellierungsanordnung das Wort „In“.
14. In Art. 2 Z 57 wird in der Novellierungsanordnung das Wort „Klamemerausdruck“ durch das Wort „Klammerausdruck“ ersetzt.
15. In Art. 2 wird in Z 70 in § 66 Abs. 3 sowie in Z 82 in § 72 Abs. 1 jeweils der Ausdruck „46 Abs. 3 Z 6 bis 10“ durch den Ausdruck „46 Abs. 3 Z 6 bis 9“ ersetzt.
16. In Art. 2 wird in Z 85 in § 78 Abs. 7 das Wort „versteht“ durch das Wort „feststeht“ ersetzt.
17. In Art. 2 Z 88 entfällt in der Novellierungsanordnung der Ausdruck „1.“; in Z 88 wird in § 91 Abs. 17 der Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, treten“ durch den Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023 treten“ ersetzt.
18. In Art. 2 entfällt in Z 88 in § 91 Abs. 18 der Ausdruck „ , BGBl. I Nr. XX/2023“ und wird nach dem Wort „Dezember“ die Zahl „2027“ eingefügt sowie das Wort „treten“ durch das Wort „tritt“ ersetzt.
19. In Art. 3 entfällt in Z 16 in § 10 Abs. 5 die Z 12 und erhält die Z 13 die Ziffernbezeichnung „12.“.
20. In Art. 3 lautet die Z 20:
„20. Nach § 10a wird folgender § 10b eingefügt:
„§ 10b. (1) Für die Wähler sind blaue undurchsichtige Wahlkuverts zu verwenden, die auf der Lasche jeweils den Aufdruck „Bitte dieses Kuvert nicht zukleben!“ aufweisen.
(2) Für einen allfälligen zweiten Wahlgang gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass beige-farbene Wahlkuverts zu verwenden sind.
(3) Die Kosten der Herstellung der Wahlkuverts sowie für den Versand an die Bezirkswahlbehörden sind vom Bund zu tragen.““
21. In Art. 3 lautet die Z 27:
„27. § 14 Abs. 3 lautet:
„(3) Im Übrigen gelten für die Feststellung der örtlichen Wahlergebnisse sowie der Wahlergebnisse im Landeswahlkreis und in den Regionalwahlkreisen die entsprechenden Bestimmungen der §§ 84 bis 89 Abs. 1 und 2, 90 Abs. 6 und 7, 93 Abs. 1 erster Satz sowie die Abs. 2 bis 4, 95 Abs. 1, 96 Abs. 6 NRWO mit der Maßgabe, dass anstelle der in § 84 Abs. 3 NRWO angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 1 bis 4 die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 1 bis 4 und 6 dieses Bundesgesetzes sowie anstelle der in § 84 Abs. 3 angeführten Nichtigkeitsgründe des § 60 Abs. 3 Z 6 bis 9 NRWO die Nichtigkeitsgründe des § 10 Abs. 5 Z 7 bis 12 dieses Bundesgesetzes treten und mit der Ergänzung, dass das Stimmenergebnis im Landeswahlkreis in einem Stimmenprotokoll festzuhalten ist, sowie die §§ 99, 103, 104 und 107 Abs. 9 NRWO sinngemäß mit der Maßgabe, dass die von Wahlkartenwählern abgegebenen Stimmen im Bereich der Wahlbehörden zu zählen sind, in denen sie abgegeben wurden.““
22. In Art. 3 wird in Z 28 in § 14a Abs. 1 der Ausdruck „§ 10 Abs. 5 Z 7 bis 13“ durch den Ausdruck „§ 10 Abs. 5 Z 7 bis 12“ ersetzt.
23. In Art. 3 wird in Z 40 in § 28 Abs. 16 der Ausdruck „14 Abs. 3“ durch den Ausdruck „14 Abs. 3,“ und der Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023“ durch den Ausdruck „Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr. XX/2023,“ ersetzt.
Begründung
Zu den Z 3, 4 und 5, 11, 12 und 15 sowie 19, 20 und 22:
Mit diesen Änderungen sollen die Gründe für die Nichtigkeit von Wahlkarten entgegen ursprünglicher Intentionen aufgrund intensiver Diskussionen hinsichtlich des Verhältnisses von Ausüben des aktiven Wahlrechtes versus eines möglichen Eingriffs in das Wahlgeheimnis nicht erweitert sondern an die Eigenverantwortung der Wählerinnen und Wähler appelliert werden.“
Zu den Z 1, 2, 6 bis 10, 13, 14 sowie 16 bis 18, 21 und 23:
Es werden redaktionelle Korrekturen vorgenommen, zu materiellen Änderungen kommt es dabei nicht.
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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert, ist ausreichend unterstützt, steht daher auch mit in Verhandlung und wird gerade verteilt.
Nun gelangt Herr Abgeordneter Alois Stöger zu Wort. – Bitte.