15.22

Abgeordneter Dr. Johannes Margreiter (NEOS): Herr Präsident! Liebe Zuse-herinnen und Zuseher! Hohes Haus! Wir sagen ja gerne: Gut Ding braucht gut Weil! – Na ja, auf diesen jetzt vorliegenden Gesetzesantrag trifft das wohl nicht zu. Es ist ja peinlich genug, dass wir als Republik Österreich einmal mehr bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie schwer im Verzug sind. Ich weiß auch nicht, woran es gelegen ist, dass das so lange gedauert hat. Jedenfalls: Was herausge­kommen ist, das kann sich durchaus nicht sehen lassen.

Das Thema ist zu wichtig, um es nur als Randthema zu behandeln. Wir haben heute schon über Korruptionsbekämpfung gesprochen, wir haben heute schon gehört, dass Österreich im Korruptionsindex zurückgerutscht ist. Umso wichtiger wäre es, wirklich auch im Bereich der Privatwirtschaft funktionierende und effiziente Instrumente einzuführen, um Korruption im betrieblichen Bereich zu verhindern. Diesen Anforderungen genügt das vorliegende Gesetz nicht.

Kollege Haubner hat sehr schön ausgeführt, worum es beim Whistleblowing geht. Genau das ist es, das ist nämlich genau das Gegenteil von Denunzian­tentum. Das hört man ja oft: ein Denunziantengesetz. Der Denunziant zeigt aus niedrigen Motiven Missstände auf, der Whistleblower, der Hinweisgeber, macht es, weil er etwas besser machen will. Das ist ein ganz entscheidender Unterschied, und gerade vor dem Hintergrund des in Österreich wirklich virulenten Korruptionsproblems ist dieses Gesetz sehr, sehr wichtig.

Warum werden wir NEOS diesem Gesetz nicht zustimmen? – Es beginnt damit, dass das Gesetz den Hinweisgebern extreme Probleme bereitet, weil die Anlassfälle für einen zulässigen Hinweis viel zu schwammig, viel zu unsicher formuliert sind. Wenn man sich auf der anderen Seite anschaut, welche Strafsanktionen für falsch gegebene Hinweise drohen, dann zeigt sich, dass da etwas im System nicht zusammenpasst und dass in der Gesetzgebung offenbar ein bisschen der Wille da war: Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass! Man hat das unbedingt Notwendige getan, um die Richtlinie umzusetzen und aus dem Umsetzungsverzug herauszukommen, hat aber nicht die Wichtigkeit des Anliegens begriffen.

Daher bringe ich jetzt noch einen Entschließungsantrag zu diesem Gesetz ein, um die Fehler zu beheben:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Kolleginnen und Kollegen betref­fend „Überarbeitung des Hinweisgeberschutzgesetzes“

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

„Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes klar und verständlich zu formulieren und Sanktio­nen für jene Fälle vorzusehen, in denen die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle verletzt wurde.“

*****

Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

15.25

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Entschließungsantrag

der Abgeordneten Dr. Johannes Margreiter, Mag. Gerald Loacker, Kolleginnen und Kollegen

betreffend Überarbeitung des Hinweisgeberschutzgesetzes

eingebracht im Zuge der Debatte in der 197. Sitzung des Nationalrats über den Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 3087/A betreffend HinweisgeberInnenschutzgesetz und das Gesetz über das Bundesamt zur Korrup­tionsprävention und Korruptionsbekämpfung, das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Vertragsbedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwalts­dienstgesetz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaft­liche Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrper­sonengesetz 1966, das Land- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehr­perso­nengesetz und das Rechtspraktikantengesetz (1921 d.B.) – TOP 13

Der von der Bundesregierung vorgelegte Gesetzesentwurf für das Hinweisgeber­schutzgesetz wurde im Begutachtungsverfahren insbesondere dafür kritisiert, dass der sachliche Anwendungsbereich des Gesetzes so komplex formuliert ist, dass es auch für rechtskundige Personen schwierig zu erkennen ist, in welchem Rechtsbereich eine Rechtsverletzung stattgefunden haben muss, um den Schutz von Hinweisge­ber:innen im Fall eines Hinweises auszulösen. Es ist somit für potenzielle Hinweisgeber:in­nen schwierig, überhaupt im Vorhinein beurteilen zu können, ob sie unter den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen oder nicht.

Es stößt auch auf Unverständnis, dass Personen, die falsche Hinweise abgeben mit erheblichen Strafen in Höhe von bis zu EUR 20.000 rechnen müssen, während jene Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors, die es unterlassen haben, eine interne Meldestelle einzurichten, mit überhaupt keinen Sanktionen rechnen müssen. Allgemein ist die fehlende Differenzierung in den Strafbestimmun­gen für Unternehmen und juristische Personen des öffentlichen Sektors auf der einen Seite und natürlichen Personen auf der anderen Seite nicht nachvollziehbar.

Die unterfertigten Abgeordneten stellen daher folgenden

Entschließungsantrag

Der Nationalrat wolle beschließen:

"Die Bundesregierung wird aufgefordert, den Anwendungsbereich des Hinweis­geberschutzgesetzes klar und verständlich zu formulieren und Sanktionen für jene Fälle vorzusehen, in denen die Verpflichtung zur Einrichtung einer internen Meldestelle verletzt wurde."

*****

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Der Entschließungsantrag ist ordnungs­gemäß eingebracht, ausreichend unterstützt und steht somit mit in Verhandlung.

Zu Wort gemeldet ist Frau Abgeordnete Himmelbauer. – Bitte sehr, Frau Abgeordnete.