Verlangen im Sinne des § 99 Abs. 2 GOG-NR

Präsidentin Doris Bures: Weiters gebe ich bekannt, dass im Zusammenhang mit dem Selbständigen Antrag 3239/A auf Durchführung eines besonderen Aktes der Gebarungsüberprüfung durch den Rechnungshof betreffend „Eigen­veranlagungen der Österreichischen Nationalbank (OeNB) in den Finanz­jahren 2019, 2020, 2021 und 2022“ ein Verlangen von 20 Abgeordneten im Sinne des § 99 Abs. 2 der Geschäftsordnung gestellt wurde.

Da die gesetzlichen Voraussetzungen gegeben sind, ist diese Gebarungsüberprü­fung auch ohne Beschluss des Nationalrates durchzuführen.

*****

Die nächste Sitzung des Nationalrates, die geschäftsordnungsmäßige Mittei­lungen und Zuweisungen betreffen wird, berufe ich für 0.54 Uhr – das ist gleich im Anschluss an diese Sitzung – ein.

Diese Sitzung ist geschlossen.