18.43

Abgeordnete Mag. Martina Künsberg Sarre (NEOS): Frau Präsidentin! Herr Minister! Hohes Haus! Werte Zuschauerinnen und Zuschauer! Wir begrüßen die vorgesehenen Maßnahmen beim häuslichen Unterricht – wir haben auch letz­tes Jahr schon zugestimmt –, weil wir glauben, dass, wenn Kinder zu Hause un­terrichtet werden, es auch Qualitätskriterien geben muss.

Selbstverständlich wollen wir aber natürlich ein innovatives und modernes Schulsystem haben und Schulen haben, die so sind, dass man gerne hineingeht und dass alle Kinder sich dort wohlfühlen, egal woher sie kommen, egal in welcher Familie sie aufwachsen.

Was wir nicht wollen und was wir beim häuslichen Unterricht, bei der Novelle, kritisch sehen, ist, dass Sie die sogenannten freien Schulen schlechterstellen.

Ich habe das im Ausschuss schon angekündigt, und da ich von Ihnen keine wirkliche Begründung gehört habe, warum Sie die freien Schulen nicht ins Ge­setz hineinnehmen, sondern nur in den Erläuterungen die Differenzierung zwischen häuslichem Unterricht und freien Schulen machen, und es eben nicht klargestellt ist, dass Eltern von Kindern in freien Schulen kein pädagogi­sches Konzept liefern müssen, weil es in den freien Schulen das Konzept ja schon längst gibt, werden wir einen Abänderungsantrag einbringen, der lautet:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzes­entwurf wird wie folgt geändert:

In §11. (3) 2. des Schulpflichtgesetzes 1985 wird nach lit. e) folgender lit f) ein­gefügt:

f. Im Fall der Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Abs. 1) können die Angaben gem. lit d) und e) entfallen. Wurde das Öffentlichkeitsrecht gem. § 15 Privatschulgesetz für das vorangehende Schuljahr verliehen, dann wird lit. c) durch eine Bestätigung der Schule über den Schulerfolg erfüllt, wenn das vom zuständigen Bundes­minister erlassene oder genehmigte Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) abwei­chende Formen der Leistungsbeurteilung vorsieht.

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Ich bitte um Zustimmung.

Wir werden diesem Teil, dem, was sie vorgelegt haben, trotzdem zustimmen.

Zu dem, was Sie im Abänderungsantrag vorgelegt haben, den Sie kurz­fristig im Ausschuss eingebracht haben: Da lehnen wir beide Punkte ab, weil wir einerseits die Pflegelehre, so wie Sie das vorgesehen haben, ablehnen – die Stellungnahmen sind vernichtend –, und außerdem passt auch diese Pflegebe­rufsschule so nicht.

Zum Mika-D-Test beziehungsweise zu den Deutschförderklassen: Was Sie vorlegen, ist natürlich ein Schritt, eine Art Verbesserung. Dafür haben sich die Grünen sicherlich auch sehr eingesetzt. Das ist gut, das muss man aner­kennen. Es ist aber natürlich in Summe zu wenig, und nach wie vor bekennt sich die ÖVP ganz, ganz stark zu diesen Deutschförderklassen.

Es liegt eine Evaluierung von Ihrem Haus vor, die haben Sie beauftragt. Nachdem das endlich irgendwann einmal das Licht der Öffentlichkeit erblickt hat, haben Sie, finde ich, die sehr konstruktiven Vorschläge für eine Weiterentwicklung dieses Bereichs nicht übernommen. Was fordern die Stu­dienautoren oder die Evaluierer konkret? – Christiane Spiel: „mehr Fle­xibilität, mehr Autonomie der Schulstandorte über die Deutschförderung“.

Es soll am Schulstandort entschieden werden, wie die Deutschförderung am besten erfolgt. Sie (in Richtung Abg. Taschner) haben es ja gerade gesagt: Gebt den Lehrern die Freiheit! – Ja, da sind wir sofort bei Ihnen, aber so, wie Sie das jetzt machen, haben die Lehrer keine Freiheit, sondern es wird von oben vor­gegeben, wie es zu erfolgen hat, und das ist Unsinn. (Beifall bei den NEOS.)

Eine weitere Empfehlung ist, dass nur Lehrkräfte mit einer entsprechenden Ausbildung den Deutschförderunterricht gestalten sollen. Auch dieser Empfehlung kommen Sie offenbar nicht nach, weil davon nichts im Antrag steht.

Man muss es einfach immer und immer wieder sagen: Es ist Ihnen kein Anliegen, diese Kinder sind Ihnen kein Anliegen, und das sieht man auch. Das sieht man auch sehr, sehr gut in Niederösterreich, wo die niederösterreichische ÖVP von der FPÖ am Nasenring durchs Land gezogen und vorgeführt wird und alles macht, einfach nur, um an der Macht zu bleiben. Christlich-soziale Werte – die christlich-sozialen Abgeordneten aus Niederösterreich sind alle ver­stummt und schauen weg, wenn man auf dieses Thema zu sprechen kommt. Das finde ich sehr, sehr schlimm und furchtbar.

Das verpflichtende Deutschreden in der Pause ist rechtlich nicht durchführbar. Das wissen Sie, und deswegen haben Sie es großzügigerweise in die Auto­nomie der Schulen gegeben. Das ist ja eine so falsche Autonomieauslegung, wie sie ehrlich gesagt nur die ÖVP machen kann. Pädagogisch ist es der kom­plette Unsinn, und menschlich ist es einfach unterirdisch. Sie führen Kinder mit nicht deutscher Muttersprache nach wie vor vor, und das ist unredlich. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der SPÖ.)

Herr Minister, Sie sind für alle Schülerinnen und Schüler in diesem Land zuständig, auch für die, die nicht Deutsch als Muttersprache haben. Ich erwarte mir von einem Bildungsminister, dass er endlich eine Meinung zu bestimm­ten Themen hat und dass er da auch klar Kante zeigt und auch in Richtung Nie­derösterreich sagt, dass das nicht geht – so, wie es Ihr Vorgänger gemacht hat. (Beifall bei den NEOS.)

18.49

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Martina Künsberg Sarre, Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Unterrichtsausschusses über die Regierungsvorlage (1956 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz, das Schulunterrichtsgesetz, das Schulpflichtgesetz 1985, das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz und das COVID-19- Hochschulgesetz – C-HG geändert werden (1964 d.B.)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem eingangs bezeichneten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

In §11. (3) 2. des Schulpflichtgesetzes 1985 wird nach lit. e) folgender lit f) eingefügt:

f. Im Fall der Teilnahme am Unterricht einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht (Abs. 1) können die Angaben gem. lit d) und e) entfallen. Wurde das Öffentlichkeitsrecht gem. § 15 Privatschulgesetz für das vorangehende Schuljahr verliehen, dann wird lit. c) durch eine Bestätigung der Schule über den Schulerfolg erfüllt, wenn das vom zu­ständigen Bundesminister erlassene oder genehmigte Organisationsstatut (§ 14 Abs. 2 lit. b des Privatschulgesetzes, 244/1962, in der jeweils geltenden Fassung) abweichende Formen der Leistungsbeurteilung vorsieht.

Begründung

Im Sinne der Rechtssicherheit und der einheitlichen Handhabung durch alle neun Bildungsdirektionen ist es sinnvoll, die Unterschiede zwischen häuslichem Unterricht und Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht hinsichtlich §11 des Schulpflichtgeset­zes 1985 nicht nur in den Erläuterungen sondern direkt im Gesetzestext festzuhalten. Aus diesem Grund wird §11 (3) 2. um lit. f) ergänzt.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß einge­bracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Gertraud Salzmann. – Bitte.