13.35

Abgeordneter Mag. Klaus Fürlinger (ÖVP): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Das österreichische Strafrecht beinhaltet ja eine ganze Reihe von Regelungen, die Computersysteme von Privaten wie von Unternehmen, die Daten der Menschen innerhalb dieser Systeme, aber auch das Telekommunikationsgeheimnis schützen. Diese Bestimmungen sind in einem Teil des Strafgesetzbuches enthalten, der sich im Wesentlichen mit Cybercrime beschäftigt.

Nicht nur der widerrechtliche Zugriff auf das Computersystem, gemeinhin als Hacking bezeichnet, ist strafbar – nein, es ist auch die Verletzung des Tele­kommunikationsgeheimnisses, es ist das missbräuchliche Abfangen von Daten sowie der Missbrauch von Computerprogrammen und deren Zugangsdaten. Dadurch entstehen im Wesentlichen auch immer wieder Schäden, es werden ja Systeme oder Daten vernichtet, darum haben wir auch einen guten Teil dieses Sonderparagrafen im System der Sachbeschädigung implementiert: § 126c Strafgesetzbuch.

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb enthält ebenfalls Straf­bestimmungen – Strafbestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheim­­nissen, die jemandem zum Beispiel als Dienstnehmer anvertraut worden sind und die dieser missbräuchlich weitergibt oder zum eigenen Vorteil, Vorteil eines Dritten nutzt. Erinnern wir uns an den klassischen Fall des Außenhandelsver­treters, der den Laptop und alle Kundendaten mitgenommen hat, die er dann für den nächsten Arbeitgeber abgearbeitet hat! Das war klassischer unlauterer Wettbe­werb, nur das Mitnehmen des Laptops und der Daten ist schon ein bisschen old style, mittlerweile holt man sich diese Daten auf andere Art und Weise.

Wir haben für all das höhere Strafdrohungen gemacht. Ich schließe mich sämt­lichen Vorrednern an, die über die Höhe der Strafdrohungen philosophiert haben. Ob diese denn tatsächlich wirken, ist der andere Teil, aber wir haben als Gesetzgeber ein höheres Unwerturteil abgegeben, wir haben gesagt, okay, wir wollen das noch mehr hervorheben, weil wir natürlich in diesem Bereich mit vielen und auch sehr neuartigen technischen Angriffen auf unsere Computersys­teme konfrontiert sind.

Was vielleicht wenig spektakulär klingt: Wir haben eine Änderung der Delikte im Unlauteren-Wettbewerbs-Gesetz vorgenommen. Vielleicht ganz kurz: Das Strafrecht kennt eigentlich drei Arten der Delikte. Es sind Ermächtigungsdelikte, das sind jene, bei denen man der Strafbehörde sagt, sie dürfe im jeweiligen Namen ermitteln und verfolgen; Offizialdelikte, das ist der größte Teil der Delikte – dort, wo die Strafbehörde von einer Straftat Kenntnis erlangt, muss sie aus Eigenem tätig werden –; und dann gibt es noch eine kleine Art von Delikten, die Privatanklagedelikte, da muss man selber Strafantrag stellen.

Genau dieses Selber-Strafantrag-Stellen nach dem Selber-Ermitteln war ein wesentlicher Teil dieser UWG-Delikte, das heißt, ein Unternehmer, der geschä­digt worden ist, musste auf eigene Kosten mit allen möglichen und unmöglichen Mitteln nachweisen, dass ihm dieser Schaden entstanden ist, und die Ermitt­lungen selber führen. Jetzt wird es im UWG zum Ermächtigungsdelikt, das bedeutet, wir entlasten in diesem Fall auch die Geschädigten, die Opfer von solchen Straftaten. Sie müssen nicht mehr selber ermitteln, sondern es ermittelt der Staat für sie.

Zusammenfassend kann man daher sagen, dass wir einerseits mit der Erhöhung der Strafdrohung eine klare Erklärung abgeben, dass wir als Gesetzgeber auf die Verletzung des Datengeheimnisses, die Verletzung der Datensysteme ein erhöhtes Augenmerk legen, zum anderen helfen wir jenen, die durch unlauteren Wettbewerb geschädigt sind, bei der Aufarbeitung und Ermittlung. Ich ersuche Sie daher um Zustimmung zu dieser Gesetzesvorlage. (Beifall bei ÖVP und Grünen. – Abg. Haubner: Bravo! Hervorragend!)

13.39

Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Karl Schmidhofer. – Bitte, Herr Abgeordneter.