17.43

Abgeordnete Bettina Zopf (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie und zu Hause vor den Fernsehbildschirmen! Die ÖVP ist eine Familienpartei. (Beifall bei Abgeordneten der ÖVP. – Heiterkeit und Zwischenrufe bei der FPÖ.) Kollegin Gudrun Kugler hat das sogar mit Zahlen, Daten, Fakten unterlegt (Zwischenruf des Abg. Kaniak): Die Geburtenrate der ÖVP-Nationalratsabgeordneten ist 2,05, Tendenz steigend. Liebe Kollegin Jachs, ich darf dir auf diesem Weg alles Gute wünschen; natürlich auch alles Gute an Kollegin Herr für die nächste Zeit der Geburt der Kinder. Die Geburtenrate des Koalitionspartners, der Grünen, auch das hat Kollegin Kugler erhoben, liegt bei 1,15. (Abg. Disoski: Hallo! – Zwischenrufe bei SPÖ und FPÖ.)

Der Österreichschnitt liegt bei 1,41. (Ruf bei der SPÖ: Das ist peinlich! – Abg. Disoski: Ist euch fad?!) Im Gegenzug steigt die Lebenserwartung. Derzeit beträgt die Lebenserwartung bei den Männern 79 Jahre und bei den Frauen 84. Das ist die demografische Entwicklung. Diese Entwicklung hat zur Folge (Zwischenruf des Abg. Keck), dass am Arbeitsmarkt natürlich junge Menschen fehlen. (Ruf bei der SPÖ: Ihr seid so peinlich! – Abg. Disoski: Ist euch fad?! – Abg. Linder: Das ist euer Regierungspartner!)

Die Menschen werden älter. Wir müssen natürlich auch schauen, dass wir Anreize setzen, dass der Arbeitsmarkt auch für ältere Menschen attraktiv bleibt. Es liegt an uns – weil wir ja in der Regierung sind –, Maßnahmen zu setzen. Wir nehmen diese Verantwortung wahr und schicken heute ein Leistungspaket auf den Weg. Wir setzen Anreize für jene, die über das Pensionsalter hinaus arbeiten können und das auch wollen. Das ist immerhin ja freiwillig. (Abg. Hörl: Wahnsinn!)

Der Pensionszuschlag für jene, die über das Antrittsalter hinaus arbeiten, wird erhöht, von 4,2 auf 5,1 Prozent. Der Zuverdienst wird bis zu einem Betrag von 1 036,88 Euro pensionsbeitragsfrei gestellt. (Beifall des Abg. Hörl.) Auch Korridor- und Schwerarbeitspensionisten können die Geringfügigkeitsgrenze in der Zukunft etwas überschreiten. Wir setzen wieder einen Schritt in die richtige Richtung und setzen Anreize, um Arbeiten attraktiv zu gestalten.

Nachhaltigkeit ist uns wichtig. Das sind wir unseren Kindern und Enkelkindern schuldig, und die meisten hat, wie ja sozusagen diese Aufstellung zeigt, die ÖVP. So wie meine Mutter und meine Schwiegermutter auch gerne noch nach ihrem Regelpensionsalter arbeiten gegangen sind, werde auch ich das tun, wenn ich es tun kann. Ich möchte mich hiermit herzlich bei allen in allen Bereichen bedanken, die über das Regelpensionsalter hinaus arbeiten gehen. (Beifall bei der ÖVP.)

Zur Kritik: Wir sind eine Partei, wir lassen uns kritisieren, aber wir tun und wir handeln. Wir setzen Maßnahmen, analysieren das Ganze, schauen das dann an und werden natürlich auch schauen, ob unsere Maßnahmen greifen. Alle Maßnahmen, die wir bis dato gesetzt haben, haben gegriffen, denn die Zahlen, Daten und Fakten geben uns auf der arbeitsmarktpolitischen Seite recht.

Zum Schluss, liebe Kolleginnen und Kollegen, möchte ich noch folgenden Antrag einbringen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle und Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 3743/A der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden.

Es geht um die Weiterführung der gesundheitlichen Vorsorge bei Covid-Erkrankungen. Die Verfügbarkeit von Paxlovid und Tests sollen weiterhin sichergestellt sein. Der Bundesminister bekommt das Handwerkszeug dazu von uns in die Hand gedrückt.

*****

Ich bedanke mich bei allen, die diese Maßnahmen unterstützen. Wir werden natürlich auch auf die kritischen Stimmen hören und versuchen, die Maßnahmen in Zukunft dementsprechend weiterzuentwickeln. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP.)

17.48

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Josef Smolle, Ralph Schallmeiner

und Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales über den Antrag 3743/A der Abgeordneten August Wöginger, Bedrana Ribo, MA, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Gewerbliche Sozialversicherungsgesetz, das Bauern-Sozialversicherungsgesetz und das Allgemeine Pensionsgesetz geändert werden (2391 d.B.) (TOP 9)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

Art. 1 (Änderung des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „6.“, die Z 4 lautet:

»4. § 786 Abs. 2 lautet:

„(2) § 742 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“«

b) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

»5. Im § 786 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 742c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“«

c) Nach der (nunmehrigen) Z 6 wird folgende Z 7 angefügt:

»7. Nach § 795 wird folgender § 796 samt Überschrift angefügt:

„Verfügung über Impfstoffe und Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen sowie über COVID-19-Arzneimittel

§ 796. (1) Der/Die Bundesminister/in für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz wird ermächtigt, über vom Bund angeschaffte COVID-19-Impfstoffe und über vom Bund angeschaffte Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen bis zum Ablauf des 30. Juni 2024 zu verfügen und zwar

            1.         durch die entgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen oder

            2.         durch die unentgeltliche Verteilung an inländische Rechtsträger oder Einzelpersonen, soweit diese zur Eindämmung von COVID-19 erforderlich ist, oder

            3.         soweit der Bedarf im Inland gedeckt ist

            a)         im Einvernehmen mit dem/der Bundesminister/in für europäische und internationale Angelegenheiten durch die entgeltliche Übereignung von Impfstoffen an internationale Organisationen und Staaten, wobei die Übereignung auch unentgeltlich erfolgen kann, wenn dies entwicklungs-, nachbarschafts- bzw. gesundheitspolitische Gründe nahelegen, oder

            b)         durch die unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an internationale Organisationen und die entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung von Bedarfsmaterialien an andere Staaten.

(2) Für vom Bund angeschaffte COVID-19-Arzneimittel gilt Abs. 1 mit der Maßgabe, dass der/die Bundesminister/in ermächtigt wird, bis zum Ablauf des 30. April 2024 über diese zu verfügen.“«

Art. 2 (Änderung des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „7.“, die Z 4 lautet:

»4. § 408 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2023 erhält die Paragraphenbezeichnung „§ 408a“.«

b) Nach der Z 4 werden folgende Z 5 und 6 eingefügt:

»5. § 408 Abs. 2 lautet:

„(2) § 380 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“

6. Im § 408 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 380c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“«

Art. 3 (Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes) wird wie folgt geändert:

a) Die bisherige Z 4 erhält die Bezeichnung „6.“, die Z 4 lautet:

»4. § 403 Abs. 2 lautet:

„(2) § 374 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. März 2024 außer Kraft.“«

b) Nach der Z 4 wird folgende Z 5 eingefügt:

»5. Im § 403 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) § 374c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 69/2023 tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Jänner 2024 außer Kraft.“«

Art. 5 (Änderung des Arbeitszeitgesetzes) wird wie folgt geändert:

Die Z 2 (§ 34 Abs. 39) erhält die Bezeichnung „3.“.

Begründung

Zu Art. 1 Z 4, Art. 2 Z 5 und Art. 3 Z 4 (§ 786 Abs. 2 ASVG; § 408 Abs. 2 GSVG; § 403 Abs. 2 BSVG):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage sehen die §§ 786 Abs. 2 ASVG, 408 Abs. 2 GSVG und 403 Abs. 2 BSVG vor, dass die Bestimmungen betreffend die Durchführung von COVID-19-Tests im niedergelassenen Bereich (§§ 742 ASVG, 380 GSVG und 374 BSVG) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft treten. Die Durchführung von COVID-19-Tests wird jedoch für die Feststellung einer Infektion mit SARS-CoV-2 und für die Festlegung der weiteren Behandlungsschritte (insbesondere Verschreibung von COVID-19-Heilmitteln) auch weiterhin notwendig sein. Durch den gegenständlichen Abänderungsantrag soll daher die Geltungsdauer der Bestimmungen bis zum Ablauf des 31. März 2024 verlängert werden.

Zu Art. 1 Z 5, Art. 2 Z 6 und Art 3 Z 5 (§ 786 Abs. 2a ASVG; § 408 Abs. 2a GSVG; § 403 Abs. 2a BSVG):

Die §§ 742c ASVG, 380c GSVG, 274c BSVG und 261c B-KUVG betreffend die Zahlung eines pauschalen Honorars für die Abgabe von Heilmitteln zur Behandlung von COVID-19 treten nach der derzeit geltenden Rechtslage mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Da der Einsatz von Heilmitteln bei der Behandlung von COVID-19 auch weiterhin notwendig sein wird und davon auszugehen ist, dass entsprechende vom Bund finanzierte Heilmittel bis zum 31. Jänner 2024 zur Verfügung stehen werden, sollen die diesbezüglichen Regelungen bis zum Ablauf des 31. Jänner2024 bestehen bleiben.

Zu Art. 1 Z 7 (§ 796 ASVG):

Das Bundesgesetz, mit dem zur Abdeckung des Bedarfes zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie Ermächtigungen zur Verfügung über Bundesvermögen erteilt werden, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft. Damit entfällt unter anderem aber für den Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz auch die haushaltsrechtliche Ermächtigung über im Eigentum des Bundes stehende Bestände an COVID-19-Impfstoffen und an Bedarfsmaterialien zur Verabreichung von COVID-19-Impfstoffen zu verfügen. Durch die vorgeschlagene Bestimmung soll eine derartige haushaltsrechtliche Ermächtigung – in inhaltlicher Übereinstimmung mit der bestehenden Regelung – auch für den Zeitraum Jänner bis Juni 2024 geschaffen werden.

Dies gilt auch für die Ermächtigung über COVID-19-Arzneimittel zu verfügen, diese soll bis 30. April 2024 geschaffen werden.

Zu Art. 2 Z 4 (§ 408a GSVG):

Es wird ein redaktionelles Versehen bereinigt.

Zu Art. 5

Die Nummerierung der Ziffern soll berichtigt werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht, wurde in den Grundzügen erläutert und auch an die Abgeordneten verteilt.

Herr Abgeordneter Gerald Loacker, Sie gelangen zu Wort. – Bitte.