12.53
Abgeordnete Mag. Agnes Sirkka Prammer (Grüne): Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Der heutige Tag ist ein besonderer. Wenn ich gefragt werde, warum ich mich politisch engagiere, dann sage ich immer: Ich setze mich aus Überzeugung gegen Intoleranz und gegen Ungerechtigkeit ein, und das möchte ich mit allen Mitteln machen, die mir zur Verfügung stehen.
So ein Tag wie heute zeigt mir, dass sich das auszahlt. Wir haben heute das Verbotsgesetz geändert, und jetzt schaffen wir einen ganz wichtigen Schritt, um allen Kindern, die in einer Ehe oder einer Partnerschaft geboren werden, von Geburt an zwei Elternteile zu geben – vollkommen unabhängig davon, welches Geschlecht die Eltern haben, und vollkommen unabhängig davon, auf welche Art und Weise diese Kinder gezeugt wurden. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Bogner-Strauß.)
Ich freue mich wirklich sehr, dass wir dieses Gesetz heute so beschließen können. Ich muss aber noch einmal kurz unterbrechen und einen Abänderungsantrag einbringen, mit dem wir formale Ergänzungen machen. Ich lese ihn vor, weil er so kurz ist, dass er vorgelesen werden kann:
Abänderungsantrag
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Z 4 wird in § 148 Abs. 3a die Wortfolge „mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist und“ durch die Wortfolge „als Ehegatte oder eingetragener Partner“ ersetzt.
2. In Z 9 entfällt in § 1503 Abs. 23 die Z 3 und die Z 4 und 5 enthalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“
*****
Wie gesagt, es handelt sich nur um formale Ergänzungen.
Das ist ein Gesetz, bei dem man sich fragt, ob wir es wirklich brauchen. Die traurige Antwort ist: Ja, wir brauchen es wirklich! Bisher war es nicht so, dass es, damit Kinder als eheliche Kinder gelten, vollkommen egal war, ob die Ehe, in die sie hineingeboren werden, zwischen einem Mann und einer Frau oder zwischen zwei Frauen besteht. Ich finde, das sollte in Zeiten wie diesen eigentlich selbstverständlich sein. (Beifall bei den Grünen sowie der Abg. Bogner-Strauß.)
Ich freue mich wie gesagt sehr, dass wir es jetzt geschafft haben, das als Selbstverständlichkeit zu verankern. Alle Kinder haben das Recht auf zwei Elternteile. Alle Kinder haben das Recht, gleich behandelt zu werden. Es ist vollkommen gleichgültig, wie die Eltern zusammenleben, in welcher Form die Eltern zusammenleben und mit wem die Eltern zusammenleben. Eltern sind Eltern: Eltern sind die Personen, die Kinder lieben, die ihre Kinder gemeinsam aufziehen und ihnen einen guten Start ins Leben geben wollen. Das haben wir jetzt gesetzlich so festgehalten. (Beifall bei den Grünen sowie der Abgeordneten Bogner-Strauß und Steinacker.)
Ich bedanke mich sehr bei meiner Verhandlungspartnerin Frau Mag. Michaela Steinacker dafür, dass wir dieses Thema auf eine so gute Art und Weise lösen konnten. Wir haben nämlich die Kinder ins Zentrum gestellt; wir konnten voneinander differierende Zugänge hintanstellen und so gemeinsam die beste Lösung finden, die diese Sache erfordert hat.
Ich weiß, und ich kann das ja auch bestätigen, dass es in vielen Dingen für uns beide nicht immer ganz einfach war, zu schauen, dass wir auf einen guten Weg kommen, aber ich denke, wir haben da gemeinsam ein wirklich sehr gutes Gesetz geschaffen. – Vielen, vielen Dank dafür. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)
12.57
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Michaela Steinacker, Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen
zum Bericht des Justizausschusses über den Antrag 3754/A der Abgeordneten Mag. Michaela Steinacker, Mag. Agnes Sirkka Prammer, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch geändert wird (Abstammungsrechts-Anpassungsgesetz 2023 – AbAG 2023) (2345 d.B.)
Antrag
Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:
Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:
1. In Z 4 wird in § 148 Abs. 3a die Wortfolge „mit der Mutter verheiratet oder in eingetragener Partnerschaft verbunden ist und“ durch die Wortfolge „als Ehegatte oder eingetragener Partner“ ersetzt.
2. In Z 9 entfällt in § 1503 Abs. 23 die Z 3 und die Z 4 und 5 enthalten die Ziffernbezeichnungen „3.“ und „4.“
Begründung:
Zu Z 1 (§ 148 Abs. 3a ABGB):
Durch die Änderung soll klarstellend der Fall geregelt werden, dass die Zustimmung des Ehegatten oder eingetragenen Partners bei aufrechter Ehe oder eingetragener Partnerschaft erteilt wurde, aber die Ehe oder eingetragene Partnerschaft bei Geburt aufgelöst war (insbesondere durch Tod, Scheidung oder Auflösung). In diesem Fall soll die zustimmende Person als Vater oder anderer Elternteil festgestellt werden. Diese Regelung entspricht insofern der Rechtslage nach dem FMedG (vgl. § 2 Abs. 1 FMedG in Verbindung mit § 148 Abs. 3 ABGB).
Zu Z 2 (§ 1503 Abs. 23 ABGB):
Es erfolgt eine Anpassung im Übergangsrecht. Auch in bei Inkrafttreten bereits anhängigen Abstammungsverfahren soll die neue Rechtslage anzuwenden sein; daher soll die bisherige Z 3 entfallen.