20.26

Abgeordnete Bettina Zopf (ÖVP): Herr Präsident! Geschätzter Herr Minister! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Liebe Zuseherinnen und Zuseher auf der Galerie und zu Hause vor den Fernsehbildschirmen! Eingangs möchte ich mich einmal bei allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Gemeinde­ämtern bedanken. Sie leisten wertvolle Arbeit und sind natürlich für uns Bürger immer eine Service- und Anlaufstelle. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abgeordneten Disoski und Neßler.)

Als Gemeindebedienstete war es mir selbst auch immer wichtig, dass ich die Abläufe für unsere Bürgerinnen und Bürger effizient, angenehm und serviceorientiert organisiere (Abg. Wurm: Gemeindebürger! – Heiterkeit der Abg. Belakowitsch– die Gemeindebürger –, dass sie auf die Gemeinde kommen und auch das Service nutzen können.

Natürlich sind auch Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die für unsere Bürgerin­nen und Bürger wertvolle Arbeit leisten, ebenfalls wertvolle Mitbürger in unserem Österreich (Abg. Kickl: Und -bürgerinnen!), und auch sie sollten so praktisch wie möglich Anträge stellen können und nicht weiß Gott wo hingeschickt werden, damit sie die E-Card mit dem Foto bekommen.

Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter leisten in Österreich wertvolle Arbeit und müssten zur Landespolizeidirektion fahren. Wir finden das unzumut­bar. Warum sollten wir das Service nicht in unseren Gemeinden anbieten, wenn es möglich ist? Es versteht im Grunde genommen niemand, warum man diese E-Card-Antragstellung – die E-Card ist ja ein Lichtbildausweis; man weiß ja, dass man auch einen Pass bei der Gemeinde beantragen kann – nicht ge­nauso bei der Gemeinde erledigen können soll, wie man dort einen Pass bean­tragen kann. (Abg. Wurm: Das sind ja keine Gemeindebürger! – Abg. Belako­witsch: Das sind überhaupt keine Bürger!)

Ich muss natürlich auch dazusagen, Herr Kollege Wurm, Frau Kollegin Belako­witsch – nach der Märchenstunde von euch beiden –: Ihr erzählt hier ein Märchen, das einfach faktisch nicht stimmt. Bleiben wir doch sachlich! Es geht doch darum, dass man diesen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Service möglichst nahe zur Verfügung stellt, und das wollen wir damit ma­chen. (Abg. Wurm: Es geht um die Kontrolle, kein Service!) Das ist einfach ein Bürgerservice, das man ihnen zur Verfügung stellt. Der Ausweis wird ja nach wie vor von der Landespolizeidirektion ausgestellt. Es wird ihnen nur das Service angeboten, damit sie nicht so weit fahren müssen, um die Antragstellung zu erledigen. (Zwischenruf der Abg. Belakowitsch.) Wir unterstützen natürlich alle, die bei uns wichtige Arbeit leisten. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Neßler. – Abg. Belakowitsch: Jetzt muss der Sozialbetrüger auch noch einen weiten Weg fahren!)

Ich glaube, das kann man ganz gut sachlich argumentieren, und ich möchte hier­mit auch die Märchenstunde der FPÖ abschließen.

Jetzt kommen wir zum Antrag, den ich noch einbringen möchte:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bettina Zopf, Ralph Schallmeiner, Kolleginnen und Kollegen zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales, 2452 der Beilagen, über den Antrag 3866/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird

Dabei geht es um die Absicherung der derzeit geltenden Praxis in Bezug auf den Beitragszuschlag bei verspäteten Meldungen an die ÖGK, die gut funktio­niert. Diese gelebte Praxis wollen wir natürlich auch dementsprechend rechtlich absichern, und dazu dient dieser Antrag.

Weiters wird die Ermächtigung zur Bestellung von Covid-19-Medikamenten - -

Präsident Ing. Norbert Hofer: Frau Abgeordnete, ich muss Sie kurz unter­brechen: Sie müssen diesen Antrag tatsächlich so verlesen, wie er ist. Bitte schön.

Abgeordnete Bettina Zopf (fortsetzend): Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:

„5a. Im § 113 Abs. 1 wird nach dem Wort ‚können‘ die Wortfolge ‚nach einer unmittelbaren Betretung‘ und nach dem Wort ‚Pflichtversicherung‘ die Wortfolge ‚entgegen § 33 Abs. 1‘ eingefügt.

5b. Im § 113 Abs. 2 wird die Wortfolge ,im Sinne des § 111a‘ durch die Wortfol­ge ,durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane‘ ersetzt und der Satz ,Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben. ‘ angefügt.“

b) Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

„6a. Im § 796 Abs. 2 wird der Ausdruck ,30. April 2024‘ durch den Ausdruck ,31. Mai 2025‘ ersetzt.“

c) Dem § 797 in der Fassung der Z 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

*****

Weiters wird auch die Ermächtigung zur Bestellung für Covid-19-Medikamente für den Gesundheitsminister bis 31. Mai 2025 erweitert. (Beifall bei der ÖVP.)

20.31

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Bettina Zopf, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen,

zum Gesetzentwurf im Bericht des Ausschusses für Arbeit und Soziales 2452 der Beilagen über den Antrag 3866/A betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz geändert wird (TOP 21)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

a) Nach der Z 5 werden folgende Z 5a und 5b eingefügt:

»5a. Im § 113 Abs. 1 wird nach dem Wort „können“ die Wortfolge „nach einer unmittelbaren Betretung“ und nach dem Wort „Pflichtversicherung“ die Wortfolge „entgegen § 33 Abs. 1“ eingefügt.

5b. Im § 113 Abs. 2 wird die Wortfolge „im Sinne des § 111a“ durch die Wortfolge „durch eines der in § 111 Abs. 4 genannten Prüforgane“ ersetzt und der Satz „Bei einer Betretung durch andere Organe ist ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben.“ angefügt.«

b) Nach der Z 6 wird folgende Z 6a eingefügt:

»6a. Im § 796 Abs. 2 wird der Ausdruck „30. April 2024“ durch den Ausdruck „31. Mai 2025“ ersetzt.«

c) Dem § 797 in der Fassung der Z 7 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) § 113 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. XX/2024 tritt mit dem auf den Tag der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.“

Begründung

Zu Z 5a und 5b (§ 113 Abs. 1 und 2 ASVG):

Nach § 113 Abs. 1 ASVG können Beitragszuschläge vorgeschrieben werden, wenn die Anmeldung zur Pflichtversicherung nicht vor Arbeitsantritt erstattet wurde. Bis­herige Vollzugspraxis der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) war es, Beitrags­zuschläge nur dann vorzuschreiben, wenn der Meldepflichtverstoß im Rahmen einer unmittelbaren Betretung (z. B. „Schwarzarbeitskontrollen“ durch Prüforgane wie z. B. die Finanzpolizei) aufgedeckt wurde. Nach § 113 Abs. 2 ASVG setzt sich der Beitragszuschlag nach einer Betretung aus zwei Teilbeträgen zusammen: einem Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person und einem Teilbetrag für den Prüfeinsatz in der Höhe von 600 €.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Juli 2023 (Ro 2022/08/0009) jedoch ausgesprochen, dass (entgegen der bisherigen Vollzugspraxis) nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine nicht erfolgte Anmeldung vor Arbeitsantritt nur dann die Verpflichtung zur Zahlung eines Beitragszuschlags nach sich zieht, wenn der Meldeverstoß im Zuge einer unmittelbaren Betretung hervorkommt. Im Ergebnis wäre nach dieser Rechtsprechung, unabhängig von einer unmittelbaren Betretung, bei jeder unterbliebenen oder verspäteten Anmeldung ein Beitragszuschlag für die gesonderte Bearbeitung vorzuschreiben. Bezüglich des Teilbetrags für den Prüfeinsatz hat der Verwaltungsgerichtshof judiziert, dass dieser nur dann vorzuschreiben ist, wenn der Prüfeinsatz von Organen unter der Verantwortung des für die Beitragsein­hebung zuständigen Krankenversicherungsträgers durchgeführt wurde.

Angesichts der in der Praxis mitunter kurzfristig erfolgenden Meldeverspätungen würde dies eine massive Ausweitung der Sanktionierung von Verstößen be­deuten. Somit wären z. B. auch Dienstgeber:innen, die unterbliebene Anmeldungen vor Arbeitsantritt aus Eigenem und somit unabhängig von behördlichen Kon­trollen nachholen, davon betroffen. Darüber hinaus würde die Verhängung von Bei­tragszuschlägen bei Meldepflichtverletzungen ohne unmittelbare Betretung im Spannungsfeld zu § 114 Abs. 1 Z 1 ASVG stehen, der einen Säumniszuschlag erst bei einer Meldeverspätung von mehr als sieben Tagen und in einem vergleichs­weise geringeren Ausmaß von € 61 (Wert 2024) vorsieht.

Aus diesen Gründen soll im § 113 Abs. 1 ASVG klargestellt werden, dass – der bis­herigen Vollzugspraxis der ÖGK entsprechend – Beitragszuschläge nur dann vorgeschrieben werden können, wenn der Meldeverstoß im Rahmen einer unmittel­baren Betretung aufgedeckt wurde. Weiters soll – im Sinne des genannten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes – im § 113 Abs. 2 ASVG klargestellt werden, dass bei einer Betretung durch andere Organe als den im § 111 Abs. 4 ASVG genannten ausschließlich der Teilbetrag für die gesonderte Bearbeitung in der Höhe von 400 € je nicht vor Arbeitsantritt angemeldeter Person vorzu­schreiben ist, nicht jedoch der Teilbetrag für den Prüfeinsatz.

Zu Z 6 (§ 796 Abs. 2 ASVG):

Nach der derzeit geltenden Rechtslage endet die in § 796 Abs. 2 ASVG für den/die Bundesminister/Bundesministerin für Soziales, Gesundheit, Pflege und Kon­sumentenschutz enthaltene haushaltsrechtliche Ermächtigung betreffend die Ver­fügung über im Eigentum des Bundes stehende Bestände an COVID-19-Arzneimitteln mit Ablauf des 30. April 2024.

Um die Verfügungsermächtigung mit der Mindesthaltbarkeitsdauer der vom Bund zu­letzt beschafften Chargen von COVID-19-Arzneimitteln gleichzuziehen, ist § 796 Abs. 2 ASVG bis Ende Mai 2025 zu verlängern.

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