Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemel­det. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Wir gelangen nun zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 2491 der Bei­lagen.

Hiezu liegt ein Verlangen auf getrennte Abstimmung der Abgeordneten Schmiedlechner, Kolleginnen und Kollegen vor. Ich werde daher zunächst über den vom erwähnten Verlangen auf getrennte Abstimmung betroffenen Teil und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetz­entwurfes abstimmen lassen.

Da der vorliegende Gesetzentwurf Verfassungsbestimmungen enthält, stelle ich zunächst im Sinne des § 82 Abs. 2 Z 1 der Geschäftsordnung die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der verfassungsmäßig vorgesehenen Anzahl der Abgeordneten fest.

Wir gelangen zur getrennten Abstimmung über § 52 in der Fassung des Ausschussberichtes. – Wer dafür ist, den bitte ich um ein dementsprechendes Zeichen.

Schließlich kommen wir zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung des Ausschussberichtes.

Wer dafür ist, den bitte ich um ein Zeichen. – Das ist einstimmig. Damit stelle ich auch die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Wir kommen sogleich zur dritten Lesung.

Ich darf jene Damen und Herren, die dem vorliegenden Gesetzentwurf auch in dritter Lesung ihre Zustimmung erteilen, um ein diesbezügliches Zeichen bitten. – In dritter Lesung mit Mehrheit angenommen.

Ich stelle wiederum ausdrücklich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrit­telmehrheit fest. Somit ist der Gesetzentwurf auch in dritter Lesung angenommen.