17.30

Abgeordneter Peter Haubner (ÖVP): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Staatssekretär! Werte Kolleginnen und Kollegen! Geschätzte Damen und Herren zu Hause vor den Fernsehbildschirmen und hier im Hohen Haus! Ja, Kollege Loacker, die alte Platte: Immer wieder, wenn von der Bundesregierung ein Impuls kommt, kritisieren ihn die NEOS, das ist nichts Neues. Es ist jetzt aber so, dass wir eine darniederliegende Baukonjunktur haben, und daher ist es gut, wenn Impulse zur richtigen Zeit kommen, und der Handwerkerbonus ist so ein Impuls, meine Damen und Herren. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Ich möchte schon so titeln: Er ist wieder da, der Handwerkerbonus! Es ist eine Maßnahme, die zwei Gewinner hat, nämlich einerseits die Konsumenten und andererseits die gewerblichen Handwerksbetriebe. Unsere gewerblichen Handwerksbetriebe sind ja die, die mit hoher Qualität und mit qualifizierten Mitarbeitern dafür sorgen, dass eben solche Sanierungsmaßnahmen, die in vielen Haushalten in Österreich notwendig sind, auch entsprechend umgesetzt werden können. Dazu kommen natürlich noch positive Begleiteffekte wie die Sicherung der Arbeitsplätze und natürlich auch Impulse für die Regionen.

Vielleicht für diejenigen Zuseherinnen und Zuseher, die fragen, was dieser Handwerkerbonus eigentlich ist, kurz zur Erklärung: Wenn man zum Beispiel die Hausfassade sanieren will und dafür Maurerleistungen in der Höhe von 10 000 Euro in Anspruch nimmt, dann bekommt man 2 000 Euro zurück, und das kann man über diesen Handwerkerbonus einreichen. Das Ganze funktioniert auch bei einer Badsanierung, wenn mehrere Gewerke beteiligt sind, zum Beispiel ein Maler mit 1 500 Euro, ein Fliesenleger mit ungefähr 2 000 Euro und ein Installateur mit 1 200 Euro. Das ergibt dann eine Summe von ungefähr 5 000 Euro und Sie erhalten etwa 1 000 Euro zurück, meine Damen und Herren. Also kurz zusammengefasst: Gefördert werden Arbeitsleistungen von Handwerkern im eigenen Hause und im eigenen Haushalt und auch Arbeitsleistungen im Zusammenhang mit Hausbau und mit Wohnraumbeschaffung.

Ab wann gibt es diesen Handwerkerbonus und ab wann kann man ihn einreichen? Es gibt dafür drei wichtige Termine: Der erste ist der 15. Juli, denn ab dann können Sie für Leistungen ab dem 1. März 2024 Rechnungen einreichen, und das Ganze geht bis 31. Dezember 2025. Es gibt also zwei Leistungszeiträume: einmal das Jahr 2024 – da gibt es einen Bonus von 2 000 Euro –, und dann das Jahr 2025 – da gibt es einen Bonus von 1 500 Euro.

Insgesamt geben wir für diesen Handwerkerbonus 300 Millionen Euro aus. Er kann pro Wohneinheit einmal pro Jahr digital – und das ist - - (Abg. Schellhorn: Neu!) – eingereicht werden. Das heißt: Rechnungen sammeln und einmal im Jahr einreichen, und dann erhalten Sie diesen Handwerkerbonus.

Weil die Abwicklung rasch, standardisiert und ohne bürokratische Hürden geschehen soll, aber vor allem deshalb, damit die Konsumenten rasch, sicher und unkompliziert zu ihrem Geld kommen, ist das auch digital.

Weil viele Kritik daran üben, dass dieser Handwerkerbonus für die ältere Generation schwer zugänglich ist: Genau deshalb haben wir einen einfachen Zugang geschaffen, dieser Handwerkerbonus kann nämlich auch von Dritten eingereicht werden; das ist wichtig, gerade für Personen, die eben keinen digitalen Zugang haben. Daher helfen die Seniorenorganisationen (Abg. Loacker: Ingrid Korosec füllt dir deinen Antrag aus! Ja, genau!), die Handwerksbetriebe, die Gemeinden – auch nicht zu vergessen –, und es gibt Familienangehörige, die unterstützen können. Das wird auch noch durch ein Callcenter ergänzt, das bei der Einführung des Handwerkerbonus unterstützen soll. Wir lassen also niemanden im Stich, wir diskriminieren niemanden, sondern wir sorgen dafür, dass dieser Handwerkerbonus für alle zugänglich ist und dass alle diesen Handwerkerbonus erhalten können. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

Es ist auch in der Handhabung relativ einfach. Sie brauchen Ihren Namen, Sie brauchen eine Adresse, Sie brauchen Ihren Iban und Sie brauchen dann die Rechnung. Das können Sie hochladen und dann den Handwerkerbonus digital beantragen.

Kurz zusammengefasst: Der Handwerkerbonus feiert sein Comeback mit größerem Volumen, mit mehr Möglichkeiten und mit rascherer und sicherer Abwicklung. Es ist eine Initiative der Bundesregierung für die Konsumenten und für unsere Handwerker. Ich lade Sie alle ein, diese Maßnahmen mit zu unterstützen.

Ich bringe auch noch einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Haubner und Götze ein, den ich ja in meiner Rede praktisch schon in den Eckpunkten erläutert habe.

Es geht um das Förderausmaß und natürlich auch um die einzelnen Punkte, die ich erwähnt habe: die Datenverarbeitung und die Datenübermittlung zur Abwicklung und zur Kontrolle der Förderung und um die Vollziehung.

*****

Ich ersuche noch einmal um breite Zustimmung für diese Maßnahme. – Danke vielmals. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Götze.)

17.36

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Peter Haubner, Dr. Elisabeth Götze,

Kolleginnen und Kollegen

zum Initiativantrag 3988/A vom 21.3.2024 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen geändert wird (TOP 9)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der eingangs bezeichnete Initiativantrag wird wie folgt geändert:

1. Z 1 lautet:

„1. In § 1 Abs. 1 lauten Z 1 und 2:

            „1.       die Stärkung der Wirtschaftsleistung der Bauwirtschaft

            2.         die Förderung der Beschäftigung in der Bauwirtschaft““

2. In Z 4 lautet § 2 Abs. 6 und Abs.7:

„(6) Für die geförderte Arbeitsleistung dürfen keine weiteren Zuschüsse, Steuerbegünstigungen oder sonstige Förderungen in Anspruch genommen werden.

(7) Die Maßnahmen müssen nach dem 1. März 2024 begonnen und vor dem 31. Dezember 2025 abgeschlossen werden.“

3. Z 8 lautet:

„8. § 4 samt Überschrift lautet:

„Förderungsausmaß

§ 4. Die Höhe der Förderung ist in den Richtlinien gemäß § 8 mit einem Fördersatz von 20% der förderbaren Kosten festzulegen, wenn die förderbaren Kosten je Schlussrechnung mindestens 250 Euro (ohne Umsatzsteuer) betragen. Die Höchstgrenze der förderbaren Kosten pro Förderungswerber, Wohneinheit und Kalenderjahr beträgt für im Jahr 2024 durchgeführte Maßnahmen 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für im Jahr 2025 durchgeführte Maßnahmen 7 500 Euro (ohne Umsatzsteuer). Pro Kalenderjahr und Förderwerber kann maximal ein Förderantrag gestellt werden.““

4. In Z 10 lautet § 6 Abs. 1:

„(1) Mit der Abwicklung der Förderungen nach diesem Bundesgesetz wird die Buchhaltungsagentur des Bundes als Abwicklungsstelle festgelegt.“

5. Nach der Z 10 wird folgende Z 10a eingefügt:

 „10a. In § 6 Abs. 2 wird folgender 1. Satz eingefügt:

„Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der Abwicklungsstelle abzuschließen.““

6. Nach Z 13 wird folgende Z 13a eingefügt:

„13a. § 6 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Geschäfte sind mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes zu führen. Für die Abwicklung der Förderung ist gesondert Buch zu führen.““

7. In Z 14 lautet § 6 Abs. 4 bis 6:

„(4) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist jederzeit Einsicht insbesondere in die Förderungsansuchen und in die deren Abwicklung betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(5) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft sind von der Abwicklungsstelle Auskünfte über Förderungsansuchen und deren Abwicklung zu erteilen und auf Verlangen entsprechende Berichte zu übermitteln.

(6) Die Abwicklungsstelle unterliegt hinsichtlich ihrer Tätigkeit nach diesem Gesetz der Kontrolle durch den Rechnungshof.“

8. In Z 16 lautet § 7 Abs. 1:

„(1) Förderungsansuchen sind unter Anschluss der erforderlichen Unterlagen bei der Abwicklungsstelle (§ 6) einzubringen.“

9. In Z 18 lautet § 7 Abs. 3 bis 5:

„(3) Nach stattgebender Entscheidung hat die Abwicklungsstelle einen Förderungsvertrag mit dem Förderungswerber abzuschließen.

(4) Bei Ablehnung ist der Förderungswerber von der Abwicklungsstelle unter Angabe der für die Entscheidung maßgeblichen Gründe zu verständigen.

(5) Im Förderungsvertrag gemäß Abs. 3 sind Bedingungen, Auflagen und Vorbehalte aufzunehmen, die insbesondere der Einhaltung der Ziele dieses Bundesgesetzes dienen.“

10. Nach der Z 18 wird folgende Z 18a eingefügt:

„18a. Nach § 7 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Die in den Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Schriften und Amtshandlungen sind von den Stempelgebühren und den Bundesverwaltungsabgaben befreit.““

11. In Z 21 lautet § 8a samt Überschrift:

„Datenverarbeitung und -übermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Förderung

§ 8a. (1) Der Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Meldebehörden die erforderlichen Meldeauskünfte unentgeltlich zu erteilen.

(2) Der Bundesminister für Inneres hat der Abwicklungsstelle zur Wahrnehmung der ihr gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Zugriff auf die aufrechten Anmeldungen gemäß § 16a Abs. 4 des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, unentgeltlich zu ermöglichen.

(3) Der Abwicklungsstelle gemäß § 6 sind im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung die Daten gemäß Abschnitt A bis G der Anlage des Gebäude- und Wohnungsregistergesetzes, BGBl. I Nr. 9/2004, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(4) Im Zusammenhang mit der Abwicklung und Prüfung der gegenständlichen Förderung ist die Abwicklungsstelle gemäß § 6 berechtigt, die Anzahl der Dienstnehmer je Unternehmen, welches eine Schlussrechnung über förderfähige Maßnahmen nach diesem Bundesgesetz ausstellt, beim Dachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger unentgeltlich abzufragen.

(5) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 zur Wahrnehmung der dieser gemäß diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben einen Online-Zugriff gemäß § 25 Abs. 6 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, auf das Unternehmensregister gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, unentgeltlich einzuräumen.

(6) Die Wirtschaftskammer Österreich hat der Abwicklungsstelle gemäß § 6 in regelmäßigen Intervallen die Daten von Unternehmen, die förderfähige Leistungen nach diesem Bundesgesetz erbringen können, unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

(7) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung der Förderungen gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, personenbezogene Daten zu verarbeiten, welche für die Gewährung, Abwicklung und Kontrolle der Förderungen notwendig sind. Hierunter fallen die

1. personenbezogenen Daten der Antragsteller (insbesondere Name, Anschrift, Geburtsdatum, elektronische Zustelladresse);

2. personenbezogenen Daten der Dienstleister (insbesondere Name bzw. Firma, Anschrift bzw. Sitz, elektronische Zustelladresse).

(8) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.

(9) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen sowie weitere zur Kontrolle erforderliche datenschutzrechtliche Bestimmungen (insbesondere allfällige Anpassungen oder Ergänzungen von Daten) durch Aufnahme in die Förderungsrichtlinie gemäß § 8 festzulegen.“

12. Z 22 lautet:

„22. § 11 samt Überschrift lautet:

„Vollziehung

§ 11. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut, hinsichtlich § 8 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 8a Abs. 2 der Bundesminister für Inneres.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat über die Vollziehung dieses Bundesgesetzes sowie über die dem Bund daraus erwachsenden Belastungen dem Nationalrat bis spätestens 31. Dezember 2024 zu berichten.““

Begründung

Zu Z1:

Es wird eine fehlerhafte Novellierungsanordnung des Initiativantrags bereinigt.

Zu Z 2:

Das Wort „Maßnahmen“ wird in Abs. 6 zur Klarstellung durch das Wort „geförderte Arbeitsleistung“ ersetzt. Geförderte Darlehen beispielsweise für die Schaffung von neuem Wohnraum wird aufgrund der Geringfügigkeit des Handwerkerbonus nicht als förderschädlich angesehen. In Abs. 7 wird ein fehlendes Leerzeichen im Initiativantrag eingefügt.

Zu Z 3: 

Schlussrechnungen müssen mindestens 250 Euro an förderbaren Kosten ausweisen. Bei einem Fördersatz von 20 % ergibt dies eine Mindestförderung von 50 Euro. Das Förderungsausmaß wird degressiv gestaltet. Die maximale Förderhöhe beträgt für das Kalenderjahr 2024 max. 2.000 Euro pro Förderwerber und Wohneinheit, für das Kalenderjahr 2025 max. 1.500 Euro pro Förderwerber und Wohneinheit.

Zu Z 4:

Als Abwicklungsstelle soll die Buchhaltungsagentur des Bundes im Gesetz festgelegt werden, womit die ursprüngliche Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen obsolet wird.

Zu Z 5:

Der ursprünglich letzte Satz von § 6 Abs. 1 wird durch diese Anordnung zu § 6 Abs. 2 1. Satz.

Zu Z 6:

 Bei der Abwicklung des Handwerkerbonus ist es nicht erforderlich, einen eigenen Rechnungskreis zu führen, jedoch ist seitens der Abwicklungsstelle dafür Sorge zu tragen, dass gesondert Buch geführt wird.

Zu Z 7:

Die ursprünglich vorgesehene Verpflichtung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft, zur Prüfung der Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz einen Wirtschaftsprüfer zu bestellen, soll ersatzlos entfallen. Aus diesem Grund entfällt der bisherige Abs. 6 und Abs. 7 wird zu Abs. 6.

Zu Z 8:

Es handelt sich um eine redaktionelle Klarstellung.

Zu Z 9:

Ein Verweis wird richtiggestellt und eine redaktionelle Änderung in Abs. 3 (ein Punkt fehlte am Satzende im Initiativantrag) erfolgt.

Zu Z 10:

Dieser Absatz regelt, dass im Zuge der Abwicklung des Handwerkerbonus bei der Buchhaltungsagentur des Bundes keine Stempelgebühren oder Bundesverwaltungsabgaben für den Antragsteller anfallen.

Zu Z 11:

Die gesetzlich vorgesehenen Datenschutzbestimmungen sollen geändert werden.

In den Abs. 1, 2, 4 und 5 soll klargestellt werden, dass Abfragen oder die Zurverfügungstellung von Daten unentgeltlich zu erfolgen haben.

Abs. 3 bleibt gegenüber dem Initiativantrag 3988/A unverändert.

Der neue Abs. 6 regelt die Verpflichtung der Wirtschaftskammer Österreich, Daten von Unternehmen (z.B. Name, Adresse, GLN), welche prinzipiell förderfähige Leistungen beim Handwerkerbonus erbringen können, der Abwicklungsstelle zur Verfügung zu stellen. Die bisherigen Abs. 6 bis 8 werden durch die Einfügung des neuen Abs. 6 zu Abs. 7 bis 9.

Im Abs. 7 Z 1 soll die Verarbeitung des Geburtsdatums des Antragstellers ermöglicht werden.

Zu Z 12:

Da die Abwicklungsstelle nunmehr im Gesetz selbst vorgesehen ist und damit die Verordnungsermächtigung des Bundesministers für Finanzen entfällt, ist die Vollziehungsbestimmung entsprechend anzupassen.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Hinweis auf die Abänderungen in dem Antrag war schon noch wesentlich, weil man doch darauf Bezug nehmen muss, auch wenn er bereits an die Abgeordneten verteilt wurde. Der Antrag steht mit in Verhandlung und steht dann auch zur Abstimmung.

Herr Abgeordneter Schellhorn, Sie stehen schon am Rednerpult und gelangen jetzt zu Wort. – Bitte.