16.02

Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Leonore Gewessler, BA: Herr Präsident! Werte Abgeordnete! Werte Zuseherinnen und Zuseher hier im Saal, aber auch zu Hause! Über die Wichtigkeit des Schutzes der Luftqualität, einer sauberen Luft, haben jetzt viele Vorrednerinnen und Vorredner schon gesprochen, und dem kann ich mich nur anschließen.

Da wir das gestern sehr intensiv diskutiert haben, auch auf europäischer Ebene, fällt mir ein Fallbeispiel in Österreich ein, eines neben vielen anderen: Fragen Sie die Menschen am Brenner, wie wichtig die Luftqualität ist und wie wichtig es ist, dass man etwas dafür tut!

Genau das macht auch eines der vielen Gesetze in diesem Bereich, nämlich das Emissionsgesetz-Luft. Wir novellieren es mit den vorliegenden Änderungen in zwei ganz konkreten Punkten: Erstens setzen wir damit schlicht und ergreifend EU-Recht um – die Wichtigkeit der europarechtlichen Bestimmungen hat soeben Abgeordneter Bernhard noch einmal hervorgehoben oder Abgeordnete Rössler davor – und schaffen den Rahmen für die Aktualisierung insbesondere der Emissionsberichterstattung.

Das Zweite ist – und da gehe ich auf die Fragen ein, die Abgeordneter Keck vorhin gestellt hat –: Wir wollen eine gesetzliche Grundlage für die Aufsichtstätigkeit der zuständigen Behörde – das ist die Bezirksverwaltungs­behörde in dem Fall – für die nach dem EG-L 2018 festgesetzten Ge- und Verbote schaffen. Das erfolgt nach dem Muster des Wasserrechtsgesetzes, ist also in einer Form, die sowohl die Behörde als auch die zu Kontrollierenden schon kennen.

Ich darf auf die Fragen des Abgeordneten Keck eingehen, und vielleicht bewegt diese Klärung der Dinge auch zur Zustimmung. Wie wurde bisher kontrolliert? – Bisher wurde auf Anzeigenbasis kontrolliert. Das heißt, wenn jemand eine Anzeige gemacht hat, hat eine Kontrolle stattgefunden. Mit dieser Bestimmung jetzt wollen wir ja genau diese Kontrolltätigkeit verbessern, sodass nämlich insbesondere die Managementmaßnahmen in der Ammoniakreduktions­verord­nung – von Ihnen ja auch zitiert – auch tatsächlich kontrolliert werden können. Das heißt, genau das, was Sie fordern, schaffen wir jetzt mit dieser Bestimmung. Die Ammoniakreduktionsverordnung ist derzeit auch die einzige Gebots- und Verbotsverordnung auf Basis des EG-L.

Warum muss man das ankündigen? – Das ist bei allen Kontrollen so. Wir würden sonst in die Eigentumsfreiheit eingreifen. Auch da folgt die Bestimmung dem Muster des Wasserrechtsgesetzes.

Es heißt – und das ist das ist auch in der Gewerbeordnung so normiert –: „Der Betriebsinhaber oder dessen Stellvertreter ist spätestens beim Betreten des Betriebes oder der Lagerräume zu verständigen.“ Das heißt im Normalfall nicht, dass er drei Tage vorher eine Ankündigung bekommt, sondern in der Regel erfolgt das unmittelbar vor der Kontrolle, quasi: Hallo, ich bin hier, ich betrete deinen Grund, ich kontrolliere!

Die für diese Kontrollen zuständige Behörde ist die Bezirksverwaltungsbehörde – Sie haben es vorhin erwähnt. Wir haben da auch in der Umsetzung einen Vorteil: Die Gewässeraufsicht wird von derselben Behörde durchgeführt. Das heißt, da können wir diese Synergie nutzen: Im Rahmen einer Kontrolle zum Beispiel nach der Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung können dann auch die Vorgaben der Ammoniakreduktionsverordnung kontrolliert werden.

Es ist also sehr effizient geregelt, nach einem Muster, das wir schon kennen, und damit wird es wirklich erheblich zur Verbesserung der Luftqualität beitragen. Ich schaue jetzt in diese Richtung (in Richtung SPÖ weisend) in der Hoffnung, dass ich vielleicht auch Ihre Fraktion noch bewegen kann, mit zuzustimmen. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Ein Wort sei mir noch erlaubt zur Wiederherstellung der Natur auf europäischer Ebene: Auch da darf ich noch einmal den Appell von Kollegin Rössler unter­streichen. Ich halte das für eines der wichtigsten Naturschutzgesetze auf euro­päischer Ebene.

Ich darf insbesondere die Abgeordneten hier im Hohen Haus, die – das muss unser aller Anspruch sein – auf Basis von Fakten und tatsächlichen Bestim­mungen Politik machen und Gesetze kommentieren, ersuchen, sich noch einmal den Text anzuschauen und in diesem Sinn auf die Bundesländer einzuwirken. Es gibt Zielsetzungen auf europäischer Ebene, aber wir haben einen großen Spielraum, diese Zielsetzungen mit Leben zu erfüllen. Das heißt, wir können die Form, in der wir das umsetzen, in Österreich bestimmen, nämlich über einen österreichischen Umsetzungsplan, den wir gemeinsam erarbeiten können. Das soll uns also wirklich kein Hindernis sein. Wir haben in vielen Fällen schon bewiesen, wie wir Umweltgesetzgebung und Naturschutzgesetzgebung gut umsetzen können, und das wird uns auch in diesem Fall gelingen.

Wer die Form mitbestimmen möchte, den darf ich bitten, dem Gesetz zuzustimmen und damit auch an der Form zu arbeiten. Das ist noch einmal ein Appell von meiner Seite. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

Herzlichen Dank, und ich darf auch meinerseits um Zustimmung zum Emissionsschutzgesetz-Luft bitten. (Beifall bei den Grünen und bei Abgeordneten der ÖVP.)

16.07

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gelangt Abgeordneter Höfinger. – Bitte sehr.