11.28
Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Frau Präsidentin, Sie haben mit Ihrer langen Einleitung deutlich gemacht, dass wir auch unter diesem Punkt eine verfassungsrechtliche Absicherung – zur Sicherung des Rechtsstaates und der liberalen Demokratie – diskutieren.
Worum geht es, meine lieben Zuhörerinnen und Zuhörer? – Es geht bei dieser Bestimmung darum, dass Mitglieder der Bundesregierung in Zukunft nicht nur nicht auf die Positionen des Präsidenten oder Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofes unmittelbar nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Regierungsmitglied berufen werden können, sondern auch nicht einfache Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden können.
Wir wollen damit jeden Anschein, dass eine politische Einflussnahme auch in Richtung des Verfassungsgerichtshofes erfolgen könnte, vermeiden. Es wird also eine Cooling-off-Phase geben, um das auf Neudeutsch zu sagen, aufgrund derer Regierungsmitglieder drei Jahre warten müssen, bis sie – natürlich nur, wenn alle erforderlichen Qualifikationen gegeben sind – Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes werden können.
Der zweite Punkt der verfassungsrechtlichen Absicherung betrifft die Mitwirkung des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes und des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes bei der Bestellung anderer Organe. Um welche Organe geht es da zum Beispiel? – Es geht um die Bestellung von Präsidenten und Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichtes, um den Weisungsrat im Bundesministerium für Justiz, um den Direktor des Bundesamts für Korruptionsbekämpfung oder auch um Mitglieder der unabhängigen Parteiensenate.
Da ist es im Sinne der Gewaltentrennung wichtig, dass wir verfassungsrechtlich klarstellen, dass der Präsident des Verfassungsgerichtshofes in einer anderen Form bei der Bestellung der Organe mitwirkt, als er im Sinne der Rechtsprechung beim Verfassungsgerichtshof wirkt.
Der dritte Punkt dieser Änderungen betrifft die rechtskundigen Mitarbeiter am Verfassungsgerichtshof. Diese sind ganz bewusst nur für viereinhalb Jahre bestellt, also ihr Vertrag läuft nur viereinhalb Jahre, weil es im Interesse der Mitglieder des Verfassungsgerichtshofes ist, dass die Mitarbeiter immer wieder wechseln, damit es nicht zu einer Form der Zusammenarbeit kommen kann, die nicht gewünscht ist – ich nenne es einmal so.
In diese Zeiten wurden bisher Beschäftigungsverbote und zum Beispiel Karenz im Zuge einer Mutterschaft oder Vaterschaft eingerechnet. Das ist nicht im Sinne des Verfassungsgerichtshofes und auch wesentlicher anderer Bereiche, wo sich dann diese wissenschaftlichen Mitarbeiter entsprechend weiterentwickeln können. Daher wird in Zukunft diese Zeit, die im Beschäftigungsverbot oder als Karenz im Rahmen der Mutter- und Vaterschaft erfolgt, nicht in die 4,5 Jahre eingerechnet.
Als letzten Punkt haben wir in diesem Gesetzespaket noch eine Digitaloffensive, die den Verwaltungsgerichtshof betrifft. Er soll in Zukunft die Möglichkeit haben, physische Akten zu vernichten, wenn sie gescannt wurden und in den elektronischen Akt aufgenommen wurden. Dann brauchen wir nicht mehr länger Akten in irgendwelchen Aktenstüberln aufheben.
Alles in allem geht es einfach um eine Stärkung der staatlichen Resilienz, und ich danke dafür, dass diese Entscheidungen hier einstimmig erfolgen können. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)
11.32
Präsidentin Doris Bures: Nächster Redner: Herr Abgeordneter Jörg Leichtfried. – Bitte.