21.46

Abgeordneter Christian Ries (FPÖ): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Werte Damen und Herren des Hohen Hauses! Ja, das Sicherheitspolizeigesetz wurde geschaffen, um das rechtsstaatliche Handeln der Polizei zu regeln und zu garan­tieren, und zwar bis ins Detail, denn die Polizei darf damit nicht nur in Rechte eingreifen, wenn bereits eine Rechtsverletzung geschehen ist und das der Aufklä­rung der Sache dient, sondern auch, wenn ein gefährlicher Angriff wahrschein­lich ist.

Unter anderem darf eine Sicherheitsbehörde den Zutritt zu einer Großveranstaltung daran koppeln, ob sich eine Person nach gefährlichen Gegenständen durch­suchen lässt. Das ist die Durchsuchungsanordnung der Behörde und natürlich ist das eine Einschränkung der persönlichen Freiheit, aber weil das ein Persönlich­keitseingriff ist, müssen die Gründe, warum man das machen darf, ganz beson­ders exakt geregelt sein. Genau da schwächelt dieses Bundesgesetz.

Die Formulierungen sind vage, so wie sie es bei den Coronaverordnungen teilweise waren. Das sagen nicht nur wir, das sagen auch die Herren und Damen vom Verfassungsdienst im Bundeskanzleramt. Etwa ist vage oder eigentlich gar nicht geregelt, was eine Großveranstaltung ist. Hängt das von der Größe des Veranstaltungsareals ab oder von der zu erwartenden Menge? (Zwischenruf des Abg. Gerstl.)

Unpräzise ist in der Vorlage auch die Formulierung über den Ort der Durch­suchungsanordnung. Sie lautet – ich zitiere –: „bei Einrichtungen und Anlagen, die für gefährliche Angriffe gegen Leben oder Gesundheit einer größeren Zahl von Menschen besonders anfällig sind“. – Das ist für uns keine klare Definition.

Warum schreibt man nicht, klar und nachvollziehbar, etwa: Einrichtungen und Anlagen, die dem öffentlichen Verkehr, dem öffentlichen Gesundheitswesen oder Sicherheitswesen oder der Grundversorgung mit Wasser und Energie dienen und besonders schutzwürdig sind? – Das wäre eine klare Formulierung.

Auch der Formulierung im Gesetzestext, dass eine Durchsuchungsanordnung nicht erlassen werden darf, wenn es voraussichtlich bloß zu vereinzelten Gewalttätigkeiten kommen werde, können wir und auch der Verfassungsdienst wenig abgewinnen, denn der Verfassungsdienst führt als Beispiel an, dass bei einer einzelnen Bombendrohung am Flughafen demnach eine Durchsuchungs­anordnung schwer durchsetzbar wäre.

Denken wir aber auch an den Reumannplatz! Da kam es zu einzelnen Gewalt­tätigkeiten. Das wäre zu wenig, das heißt, da könnte man es nicht anordnen. Wollen wir das wirklich? Wollen Sie das? – Wir wollen das nicht.

Werte Damen und Herren, Charles de Gaulle wird ein Satz zugeschrieben. Er hat gesagt, die zehn Gebote seien deswegen so kurz und vor allem logisch formu­liert, weil keine Juristen mitgewirkt haben. Das ist gut möglich, sage ich einmal mit einem Augenzwinkern, aber wir in Österreich verfügen über eine aus­reichend große Zahl hervorragender Verwaltungsjuristen. Der Gesetzgeber muss ihnen nur sagen, was er will und was er damit erreichen will.

Jedes Gesetz ist nur so gut, wie es auch verständlich ist – und diese Vorlage ist es nicht. Daher gibt es keine Zustimmung von uns. (Beifall bei der FPÖ.)

21.49

Präsident Mag. Wolfgang Sobotka: Zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Bürstmayr. – Bitte.