11.49

Abgeordneter Ralph Schallmeiner (Grüne): Sehr geehrter Herr Minister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Sehr geehrte Damen und Herren auf der Galerie und zu Hause vor den Bildschirmen! Ganz speziell möchte ich die über 60 Gäste meiner Kollegin Uli Böker aus Ottensheim begrüßen, die heute anwesend sind. (Beifall bei Grünen, ÖVP, SPÖ und FPÖ.) Uli Böker ist ja nicht nur eine Kollegin von mir, sondern ist auch ehemalige Bürgermeisterin von Ottensheim.

Kommen wir zum GTelG beziehungsweise eben zu der Novelle, zu der ich noch gleich zu Beginn einen Abänderungsantrag von mir und von Kollegen Dr. Werner Saxinger einbringen möchte.

Es geht dabei darum, dass wir noch ein paar redaktionelle Versehen bereinigen, beziehungsweise bei der Frage der Impferinnerungen darum, dass die im E-Impfpass länger sichtbar bleiben, und darum, dass wir bei der Frage der Apotheken das Eintragen und Vidieren klarstellen.

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Ich glaube, der Antrag sollte nachher verteilt werden.

In Summe geht es – Kollege Kaniak hat es dargestellt – bei diesem Gesetz darum, den E-Impfpass, aber auch Elga weiterzuentwickeln, auszubauen, den E-Impfpass als zentrales Planungstool für die Gesundheitspolitik in unserem Land zu implementieren, genauso wie es darum geht, dass wir bei Elga die Mög­lichkeit schaffen, in bestimmten Notfällen, die sehr klar definiert sind, den Einsatzorganisationen Lesezugriff auf Daten der Versicherten zu geben.

Das sind alles durchaus wichtige Maßnahmen, und es sind Dinge, die international im Rahmen der DSGVO, im Rahmen des Datenschutzes üblich sind, in anderen Ländern schon längst gang und gäbe sind, bei denen uns andere Länder weit voraus sind.

Von daher kann ich die Ablehnung, die die Kolleginnen und Kollegen der FPÖ kundtun, nicht nachvollziehen. (Abg. Kaniak: ... weil das ein Sammelsurium ist!) Vielleicht überlegt ihr es euch noch einmal. Lest euch den Antrag noch einmal genau durch, bewegt euren Geist! Dann könnt ihr doch noch zustimmen. (Abg. Kaniak: Wenn es gescheit gemacht wäre, würden wir zustimmen!)

In diesem Sinne bitte ich um breite Zustimmung. (Beifall bei den Grünen sowie des Abg. Smolle.)

11.51

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Werner Saxinger, Ralph Schallmeiner

Kolleginnen und Kollegen

zur Regierungsvorlage (2530 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Gesund­heitstelematikgesetz 2012, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz, das Epidemiegesetz 1950, das Patientenverfügungs-Gesetz und das Suchtmittelgesetz geändert werden in der Fassung des Ausschussberichtes in (2663 d.B.) (TOP 6)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem oben zitierten Ausschussbericht angeschlossene Gesetzesentwurf wird wie folgt geändert:

a) In Art. 1 Z 3 wird der Ausruck „§ 24g“ durchden Ausdruck „§ 24b“ ersetzt.:

b) Art. 1 Z 13 lautet wie folgt:

„13. In § 2 Z 10 wird in lit. d am Ende das Wort „sowie“ durch einen Beistrich ersetzt und in lit. e am Ende der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und es werden folgende lit. f und g angefügt:

       „f) Rettungsdienste, sofern deren Betrieb nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften zu bewilligen ist und der behördlichen Aufsicht oder Kontrolle unterliegt, von einem Bundesland beauftragt wurde oder es sich um qualifizierte Krankentransportdienste handelt sowie

       g)  „Gesundheitsberatung 1450“, die von den Bundesländern jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich und ihrer Verantwortung betriebene Einrichtung für die Beantwortung gesundheitsbezogener Fragen von Bürger/inne/n.“

c) In Art. 1 Z 37 § 13 Abs. 3 wird in Z 2 die Wort- und Zeichenfolge „medizinisch-chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie“ ersetzt.

d) In Art. 1 Z 54 § 17 Abs. 2 Z 3 wird das Wort „Widerspruchsstelle“ durch das Wort „Widerspruchstelle“ ersetzt.

e) In Art. 1 wird nach Z 59 folgende Z 59a eingefügt:

«59a. In § 18 Abs. 9 wird das Wort „Zehn“ durch das Wort „Dreißig“ ersetzt.»

f) In Art 1 Z 80 § 24c Abs. 4 wird nach der Wort- und Zeichenfolge „Krankenpfleger/innen,“ die Wort- und Zeichenfolge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“ ergänzt und entfällt in Z 1 die Wort- und Zeichen­folge „sowie Apotheken gemäß § 1 des Apothekengesetzes“.

g) In Art. 1 Z 80 § 24c Abs. 5 Z 1 wird die Wort- und Zeichenfolge „Impfungen und impfrelevanten Vorerkankungen“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Impfun­gen, impfrelevante Vorerkrankungen und Impferinnerungen“ ersetzt und entfällt die Z 3.

h) Art 1 Z 85 lautet wie folgt:

„85. § 24f Abs. 2 lautet:

„(2) Soweit der Patient/inn/enindex (§ 18) gemäß § 24d Abs. 1 Z 5 zur Überprüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen genutzt wird, darf die Überprüfung der eindeutigen Identität in den Fällen, in denen die eImpf-Gesundheitsdienstean­bieter oder Apotheken

1.    zur Speicherung, Aktualisierung, Stornierung, Nachtragung und Vidierung der Angaben gemäß § 24c Abs. 2 oder

2.    zur Impfberatung und Impfanamnese

auf den eImpfpass zugreifen, nicht länger als 28 Tage zurückliegen.“

i) Art. 1 Z 94 § 26 Abs. 18 lautet:

„(18) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. I xxx/2024

1.    treten mit 30. September 2024 die Einträge im Inhaltsverzeichnis zu den §§ 17, 19, 24b, 24g, 24h und 28 bis 28c, § 1 Abs. 1, § 2 Z 9 lit. a, b, e bis g, Z 10 lit. a sublit. cc und lit. d bis g, Z 12, 14, 18 und 19, § 4 Abs. 3, § 4a Abs. 1, § 5 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Z 2, § 8 Abs. 3, § 8a Abs. 1 und 4, § 9 Abs. 1, Abs. 3 Z 1 lit. g bis i, Z 2 lit. b und Z 3, § 10 Abs. 3 bis 5 und Abs. 7, § 11 Abs. 1 und 3, § 12, 12a Abs. 1 und 2, § 12b, § 13 Abs. 2 bis 3a, § 14 Abs. 1 Z 2 bis 3, Abs. 2 Z 2 lit. c und Z 3, Abs. 2a und 2b, Abs. 3 sowie Abs. 4, § 15 Abs. 2 und 4, § 16 Abs. 1, 3 und 5, § 17 samt Überschrift, § 18 Abs. 1 und 2, Abs. 4 bis 4b, Abs. 6 Z 2 und Abs. 9, die Überschrift zu § 19, § 19 Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 1 bis 3, § 21 Abs. 2 und Abs. 2a, § 22 Abs. 2 Z 4, § 23, § 24 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und Abs. 3 Z 1, § 24a Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 lit. c, § 24b samt Überschrift, § 24c samt Überschrift, § 24d, § 24e samt Überschrift, § 24f Abs. 2, 4 und 6, § 24g samt Überschrift, § 24h samt Überschrift, § 26 Abs. 9 Z 2, § 27 Abs. 1 bis 4, Abs. 6 bis 9 sowie Abs. 18 bis 20, § 28 bis § 28c samt Überschriften, § 29 Abs. 2 und § 31 in Kraft; gleichzeitig treten § 2 Z 15, § 12a Abs. 2 Z 4, § 14 Abs. 5, § 15 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Z 5, § 21 Abs. 4 zweiter Satz, und § 27 Abs. 17 außer Kraft; bis zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 28a Abs. 1 Z 7 ist das Aus­kunftsrecht gemäß Art. 15 DSGVO von den betroffenen Personen sowohl hin­sichtlich ELGA als auch hinsichtlich des eImpfpasses gegenüber der ELGA-Ombudsstelle wahrzunehmen;

2.    tritt mit 1. Jänner 2025 § 27 Abs. 13 und 14 in Kraft; gleichzeitig tritt § 27 Abs. 12 außer Kraft;

3.    tritt mit 1. Juli 2025 § 12a Abs. 3 in Kraft;

4.    tritt mit 1. Jänner 2026 § 25 Abs. 2 Z 3, 4 und 5 und Abs. 4 in Kraft.“

j) In Art. 1 wird nach Z 101 folgende Z 101a eingefügt:

« 101a. § 27 Abs. 18 Z 1 und Abs. 19 Z 1 wird jeweils die Wort- und Zeichenfolge „medizinisch-chemische Labordiagnostik oder Hygiene und Mikrobiologie“ durch die Wort- und Zeichenfolge „Medizinisch-Chemische Labordiagnostik oder Klinische Hygiene und Mikrobiologie“ ersetzt.»

k) In Art. 1 Z 105 § 28b Abs. 5 wird die Wort- und Zeichenfolge „„Bildungs­einrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich und Betreuungseinrichtungen“, „Krankenhaus einschließlich Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle/Impfstraße“ und „andere““ durch die Wort- und Zeichenfolge „„Bildungseinrichtung“, „Arbeitsplatz/Betrieb“, „Wohnbereich“, „Betreute Wohneinrichtung“, „Krankenhaus inkl. Kur- und Rehaeinrichtungen“, „Ordination“, „Öffentliche Impfstelle“ und „Öffentliche Impfstraße / Impfbus““ ersetzt.

l) In Art. 2 entfällt die Z 2 (§ 31d Abs. 4).

m) In Art. 2 Z 3 § 801 wird in Abs. 1 die Wort und- Zeichenfolge „mit dem der Kund­machung folgenden Tag“ durch die Wort- und Zeichenfolge „mit 30. September 2024“ ersetzt und entfällt Abs. 2.

Begründung

Es wird darauf hingewiesen, dass sich durch die vorgeschlagenen Änderungen auch die Datenschutz-Folgeabschätzung entsprechend ändert.

Zu a) bis d) und j) (Art. 1 Inhaltsverzeichnis, § 2 Z 10, § 13 Abs. 3 Z 2, § 17 Abs. 2 Z 3, und § 27 Abs. 18 Z 1 und Abs. 19 Z 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012):

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen, die der Bereinigung von Redaktionsver­sehen dienen.

Zu e) (Art. 1 § 18 Abs. 9 Gesundheitstelematikgesetz 2012):

Durch die vorgeschlagene Erweiterung der Speicherfrist von zehn auf dreißig Jahre nach Kenntnis des Sterbedatums, kann sichergestellt werden, dass über den Patient:innenindex länger auf Verweise zugegriffen werden kann. Dadurch soll ein schnelleres, österreichweites, domänen-übergreifendes Auffinden von Doku­menten über den Patient:innenindex sichergestellt werden. Der Verweis soll nun statt 10 Jahre für 30 Jahre Informationen darüber geben, wo Daten von Verstorbe­nen vorhanden sind und wo diese zu finden sind.

Zu f) (Art. 1 § 24c Abs. 4 Gesundheitstelematikgesetz 2012):

Apotheken kommt bereits nach der geltenden Rechtslage das Recht zu, Impfungen nachzutragen, mit dieser Bestimmung soll ihnen im Einklang mit dem Recht auf Nachtragung unter Berücksichtigung des Berufsrechts ebenfalls das Recht auf Vidierung zukommen. Damit soll vermieden werden, dass es in Fällen, in welchen Bürger/innen Impfungen bereits selbst eingetragen haben, zu unnötigen Doppeleinträgen kommt. Apotheken können somit nämlich einfach die durch die Bürger/innen selbst eingetragenen Impfungen vidieren und müssen keine neuen Einträge zur Nachtragung erstellen.

Zu g) (Art. 1 § 24c Abs. 5 Z 1 und Z 3 Gesundheitstelematikgesetz 2012):

Auch Impferinnerungen sollen spätestens dreißig Jahre nach dem Tod eines Bür­gers/einer Bürgerin gelöscht werden Diese Speicherdauer ist im Hinblick auf die (Primär-)Dokumentation im zentralen Impfregister geboten. Die Erinnerungs­funktion stellt einen wesentlichen Mehrwert des eImpfpasses im Hinblick auf die Prävention, konkret die Steigerung von Durchimpfungsraten, dar (siehe dazu umfassend ErlRV 232 BlgNR XXVII. GP, 33). Damit Impferinnerungen wirk­sam sind, ist es erforderlich, dass sie für Bürgerinnen und Bürger jederzeit einsehbar sind und nicht automatisch nach kurzer Zeit verschwinden, obwohl die Impfung eventuell noch nicht durchgeführt wurde.

Zu h) (Art. 1 § 24f Abs. 2 Gesundheitstelematikgesetz 2012)

Durch die vorgeschlagene Bestimmung wird sichergestellt, dass eImpf-Gesundheits­diensteanbieter oder Apotheken nicht länger als 28 Tage seit der letzten Über­prüfung der eindeutigen Identität der Bürger/innen auf den eImpfpass zugreifen dürfen.

Zu i) und m) (Art. 1 § 26 Abs. 18 Z 1 Gesundheitstelematikgesetz 2012, Art. 2 § 801 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz)

Diese Bestimmung soll das Inkrafttreten der in § 26 Abs. 18 Z 1 angeführten Bestimmungen, samt jener Bestimmungen, die darauf verweisen (§ 31d Abs. 3 ASVG in Verbindung mit § 801 Abs. 1 ASVG), mit 30. September 2024 regeln.

Zu k) (Art. 1 § 28b Abs. 5 Gesundheitstelematikgesetz 2012)

Die vorgeschlagenen Änderungen der Terminologien soll die fachlich korrekten Erfas­sung der Impfsettings ermöglichen.

Zu l) und m) (Art. 2 § 31d Abs. 4 und § 801 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsge­setz)

Die Änderungen dienen der Bereinigung von Redaktionsversehen.

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Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag wurde in den Grundzügen erläutert und wurde meiner Information nach auch bereits verteilt.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Peter Wurm. – Bitte.