18.09
Abgeordneter Dipl.-Ing. Georg Strasser (ÖVP): Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Meine Damen und Herren! Ich darf zunächst im Namen meiner lieben Kollegen Eva-Maria Himmelbauer eine Besuchergruppe aus dem Bezirk Hollabrunn begrüßen. Herzlich willkommen an alle Gäste heute im Haus! (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)
Kollege Schroll, wir reden heute über das Erneuerbares-Gas-Gesetz, über das EGG. Es werden jetzt schon überwiegend Reststoffe eingesetzt – und laut unserem Abänderungsantrag und Vorschlag, den du kennst, würden bis 2035 die eingesetzten Mengen von Mais und Getreide in Stufen sozusagen gegen null gehen. Es gibt bestehende Gesetzesmaterien, wo jetzt schon drinnen steht, dass in Neuanlagen kein Mais und kein Getreide mehr eingesetzt werden.
Ich kenne kein marktorientiertes Gesetz, das so viele Sicherheitsschleifen in sich trägt, zum einen für die Erzeuger, damit letztendlich verhindert wird, dass es, wie wir es in den letzten zehn, 15 Jahren erlebt haben, dann Demonstrationen gibt, weil Familienbetriebe oder auch größere Anlagen sozusagen um die Existenz bangen und irgendwo kurzfristig Beschlüsse notwendig sind.
Es ist auch für die Händler Vorsorge getroffen, weil nur jene Mengen an grünem Gas, die wirklich am Markt sind, relevant für die Quotenanrechnung sind. Es ist auch für die Konsumentinnen und Konsumenten ein Paragraf eingefügt worden, dass über die Händler preisdämpfende Maßnahmen mit Steuergeld eingeführt werden können. Es ist also ein marktorientiertes Gesetz mit jeder Menge Sicherheitsschleifen.
Ich verstehe die SPÖ nicht: Sie fordert Klimaschutz ein, sie fordert Unabhängigkeit von russischem Gas ein und dann stimmt sie diesem Gesetz nicht zu. Das ist einfach ein Widerspruch. Es ist, wie es ist, und ich muss meiner Enttäuschung Ausdruck verleihen: Alois, du hättest im März beim ersten Zusammentreffen schon die Verhandlungen abbrechen können, denn schon seit März kommunizieren wir, dass in der kurzen Zeit einfach nur mehr das Quotensystem und kein marktorientiertes System möglich ist. (Abg. Herr: Und wer ist da schuld?) – Egal. Dann soll er offen mit uns reden und uns nicht am Schmäh halten. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Abg. Schroll: Wer ist da schuld, wenn man verhandelt? – Abg. Matznetter: Am Schmäh haltet ihr die anderen!)
Zur FPÖ: Hochinteressant – die FPÖ, die Bauernretter, diese Gene sind gerade wiederentdeckt, aber gestern und heute versagen Sie. Heute gegen dieses Grüngasgesetz zu stimmen bedeutet ganz eindeutig, gegen bäuerliche Interessen zu stimmen, denn wir brauchen das Projekt für die Klimabilanz der österreichischen Landwirtschaft und für die Ammoniakbilanz. (Abg. Matznetter: Ihr braucht das Geld aus den Taschen der Österreicher!) Jede Menge Vorverträge mit großen Abnehmern sind schon gemacht, dass zum Beispiel Maisstroh über dieses grüne Gas besser verwertet werden kann, auch finanziell besser verwertet werden kann. (Abg. Schroll: Aber nicht auf Kosten der Haushalte!)
Und was war gestern? – Max Linder und Peter Schmiedlechner haben sich nicht einmal die Unterlagen durchgelesen. Wir haben gestern den Einheitswert über das rollierende Verfahren abgesichert, und die FPÖ war dagegen. Axel Kassegger, sozusagen der Wirtschaftssprecher der FPÖ, hat sich eindeutig gegen die blauen Bauern durchgesetzt. So schaut es in der FPÖ aus: Die Bauern gehen unter, wenn Kassegger etwas anschafft. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Abg. Ragger: Das kennst du aus der ÖVP! Bei uns ist das demokratisch!)
Abschließend darf ich den Abänderungsantrag der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage (2455 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über die Einführung einer Versorgerverpflichtung für Gas aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbares-Gas-Gesetz – EGG) in der Fassung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie (2665 d.B.) – (TOP 20) einbringen.
Sinngemäß wird in diesem Abänderungsantrag die Quotenambition von 7,5 Terawattstunden auf 6,5 Terawattstunden festgelegt. Wir schauen, dass bis 2035 letztendlich Mais und Getreide der Vergangenheit angehören. Wir haben einen Transparenzparagrafen mit einer Berichtspflicht eingefügt, und diese Berichtspflicht gilt auch für das österreichische Parlament.
*****
Ich hoffe, das war korrekt.
Ich bedanke mich herzlich und ersuche um Zustimmung zu diesem Gesetz. Es wäre ein wichtiger Meilenstein für den Klimaschutz, die Wertschöpfung und die Energieunabhängigkeit von Österreich. – Bitte. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen. – Abg. Schroll: Mit 1 Prozent! – Abg. Strasser – auf dem Weg zu seinem Sitzplatz –: Dann jammere nicht wegen der Kosten!)
18.13
Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Lukas Hammer, Tanja Graf,
Kolleginnen und Kollegen
zur Regierungsvorlage (2455 d.B.) betreffend ein Bundesgesetz über die Einführung einer Versorgerverpflichtung für Gas aus erneuerbaren Quellen (Erneuerbares-Gas-Gesetz – EGG) in der Fassung des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie (2665 d.B.) – (TOP 20)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die oben erwähnte Regierungsvorlage in der Fassung des Ausschussberichts (2665 d.B.) wird wie folgt geändert:
1. In § 2 wird der Ausdruck „7,5 TWh“ durch den Ausdruck „6,5 TWh“ ersetzt.
2. § 5 samt Überschrift lautet:
„Pflicht der Versorger zur Erreichung einer Grün-Gas-Quote
§ 5. (1) Ab dem 1. Jänner 2024 haben Versorger, die Endverbraucher in Österreich entgeltlich beliefern, zumindest folgende Anteile der von ihnen im Vorjahr an Endverbraucher im Bundesgebiet verkauften fossilen Gasmengen durch national produzierte erneuerbare Gase zu substituieren:
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Jahr |
2024 |
2025 |
2026 |
2027 |
2028 |
2029 |
2030 |
|
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0,35% |
0,95% |
1,70% |
3,05% |
4,84% |
7,10% |
8,34% |
jedoch insgesamt mindestens 6,5 TWh
(2) Auf die jährlich einzuhaltende Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 können rezyklierte Gase in einem Ausmaß von maximal jeweils 5% der jährlichen Substitutionsverpflichtung eines Versorgers angerechnet werden.
(3) Für die Zwecke des Abs. 1 und 7 kann Biogas
1. bis zum 31. Dezember 2029 angerechnet werden, sofern die eingesetzten Brennstoffe bei Bestandsanlagen höchstens zu 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen;
2. bis zum 31. Dezember 2034 angerechnet werden, sofern die eingesetzten Brennstoffe bei Bestandsanlagen höchstens zu15% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen;
3. ab dem 1. Jänner 2035 angerechnet werden, sofern die eingesetzten Brennstoffe bei Bestandsanlagen zu 0% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen;
4. aus Neuanlagen, welche nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb gehen, angerechnet werden, sofern die eingesetzten Brennstoffe zu 0% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen.
(4) Wird die Substitutionsverpflichtung eines Jahres nicht erfüllt, ist die Fehlmenge bis zum 31. Dezember des nächsten Jahres durch entsprechende zusätzliche Gasmengen zu substituieren. Die in einem Jahr entstehende Fehlmenge darf einen Anteil von maximal 30% der Substitutionsverpflichtung desselben Jahres gemäß Abs. 1 nicht überschreiten. Kann die Fehlmenge eines Jahres im Folgejahr durch zusätzliche Gasmengen substituiert werden, ist für diese Fehlmenge kein Ausgleichsbetrag gemäß § 10 Abs. 1 zu entrichten.
(5) Bis zum 31. Dezember 2030 haben Versorger insgesamt zumindest 6,5 TWh der von ihnen in diesem Jahr an Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase oder rezyklierte Gase zu substituieren, wobei der Anteil von rezyklierten Gasen ein Ausmaß von 0,325 TWh nicht übersteigen darf.
(6) Die Regulierungsbehörde hat den Einsatz von rezyklierten Gasen gemäß Abs. 2 zwei Jahre nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu evaluieren und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft bis spätestens Juni 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Unter Berücksichtigung der Ergebnisse dieses Berichts kann die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung das maximale Ausmaß der auf die jährlich einzuhaltende Grün-Gas-Quote anzurechnenden rezyklierten Gase erhöhen.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Höhe der jährlich einzuhaltenden Grün-Gas-Quote für den Zeitraum vom 1. Jänner 2031 bis zum 31. Dezember 2040 festzulegen. Die Höhe der Quote ist dabei so festzulegen, dass ab dem 1. Jänner 2035 jährlich zumindest 15 TWh der an Endverbraucher verkauften Gasmengen durch erneuerbare Gase gedeckt werden.
(8) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung die Höhe der jährlich einzuhaltenden Grün-Gas-Quote (Abs. 1) erhöhen. Dabei sind insbesondere die Entwicklung des Anteils an erneuerbarem Gas am Bruttoinlandsverbrauch, die technische Machbarkeit und der technische Fortschritt zu berücksichtigen.
(9) Wenn erkennbar ist, dass die Substitutionsverpflichtung gemäß Abs. 1 nicht erreicht wird, insbesondere auf Grundlage des Marktberichts der Servicestelle gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 EAG und darauf gestützter Prognosen, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Höhe der jährlich einzuhaltenden Grün-Gas-Quote mit Verordnung so anzupassen, dass die Erreichung des Substitutionsziels gewährleistet wird. Dabei sind insbesondere die Entwicklung des Anteils an erneuerbarem Gas am Bruttoinlandsverbrauch, die technische Machbarkeit und der technische Fortschritt zu berücksichtigen. Die EGG-Abwicklungsstelle, die Regulierungsbehörde und das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben der Servicestelle für erneuerbare Gase alle für die Erarbeitung des Marktberichts gemäß § 65 Abs. 1 Z 4 EAG erforderlichen Daten zur Verfügung zu stellen.
(10) Der Bilanzgruppenkoordinator hat der Regulierungsbehörde bis zum letzten Tag im März jeden Jahres die von Versorgern an Endverbraucher in Österreich im Vorjahr verkauften Gasmengen und die auf deren Basis zu substituierenden Gasmengen zu melden. Die Versorger haben dem Bilanzgruppenkoordinator auf Anfrage innerhalb von zwei Wochen alle Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Richtigkeit der Angaben überprüfen zu können.
(11) Abweichend von § 87 Abs. 3 Z 1 EAG ist für die Zwecke dieses Bundesgesetzes erneuerbares Gas, welches in bis zum 31. Dezember 2023 in Betrieb befindlichen Anlagen erzeugt wurde, im maximalen Ausmaß von 0,14 TWh auf die Grün-Gas-Quote anzurechnen.
(12) Bis zum Jahr 2030 reduziert sich die jährliche Substitutionsverpflichtung gemäß Abs. 1 für Versorger um jenen Anteil, welcher der jährlichen Abnahmemenge entspricht, über die er mit einem Biogasanlagenbetreiber einen Energieliefervertrag abgeschlossen hat, sofern
1. für den Anschluss der Biogasanlage an das öffentliche Gasnetz bereits ein Netzzugangsvertrag abgeschlossen wurde und alle für die Einspeisung von Gas in das öffentliche Gasnetz erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen der jeweils zuständigen Behörde erteilt wurden oder als erteilt gelten,
2. die Biogasanlage aus technischen Gründen, die nicht im Einflussbereich des Anlagenbetreibers liegen, nicht in Betrieb genommen oder nicht ans Gasnetz angeschlossen werden konnte und
3. die Biogasanlage bis zum Ablauf des Jahres 2030 in Betrieb genommen und an das öffentliche Gasnetz angeschlossen wurde.
Versorger haben der Regulierungsbehörde bis zum letzten Tag im März jeden Jahres durch Vorlage entsprechender Unterlagen glaubhaft zu machen, dass die Voraussetzungen nach diesem Absatz vorliegen.“
3. § 6 samt Überschrift lautet:
„Nachweis der Erreichung der Grün-Gas-Quote
§ 6. (1) Für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2030 haben Versorger der Regulierungsbehörde bis zum letzten Tag im März jeden Jahres die von ihnen im vergangenen Jahr zu substituierenden Gasmengen ausschließlich mittels Herkunftsnachweisen mit Grüngassiegel oder Grünzertifikaten mit Grüngassiegel gemäß §§ 85 bis 87 EAG zu belegen. Bei der Ausstellung eines Grüngassiegels gemäß § 85 Abs. 3 EAG für erneuerbaren Wasserstoff sind die Anforderungen und Kriterien der Verordnung gemäß § 6 Abs. 4 EAG einzuhalten. Auch Herkunftsnachweise, die infolge der Umwandlung von Gas in Strom oder Wärme ihre Gültigkeit verloren haben, dürfen als Nachweis verwendet werden. Abweichend von § 85 EAG hat die Regulierungsbehörde unter sinngemäßer Anwendung der §§ 81 bis 83 EAG Herkunftsnachweise oder Grünzertifikate für rezyklierte Gase zum Zweck des Nachweises der Erreichung der Grün-Gas-Quote im Ausmaß gemäß § 5 Abs. 2 auszustellen.
(2) Herkunftsnachweise, die als Beleg für die Einhaltung der Substitutionsverpflichtung verwendet werden, müssen als Beleg für den Anteil erneuerbarer Gase bei der Ausweisung der Herkunft gemäß § 130 Abs. 3 GWG 2011 verwendet werden. Für den Beleg der zu substituierenden Gasmengen sind jeweils Herkunftsnachweise oder Grünzertifikate zu verwenden, die im vorhergehenden Kalenderjahr in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde generiert wurden.
(3) Zusammen mit dem Beleg gemäß Abs. 1 haben Versorger der Regulierungsbehörde die Einhaltung der Höchstgrenzen gemäß § 5 Abs. 3 zu bestätigen.
(4) Für den Zeitraum vom 1. Jänner 2031 bis zum 31. Dezember 2040 haben Versorger der Regulierungsbehörde jährlich bis zum letzten Tag im März jeden Jahres zumindest die von ihnen im Vorjahr zu substituierenden Gasmengen des Jahres 2030 mittels Herkunftsnachweisen mit Grüngassiegel oder Grünzertifikaten mit Grüngassiegel gemäß §§ 85 bis 87 EAG zu belegen. Für darüber hinausgehende zu substituierende Gasmengen sind in die Verordnung nach § 5 Abs. 6 Vorgaben zur Art des Nachweises der Einhaltung der Grün-Gas-Quote aufzunehmen.
(5) Der Bilanzgruppenkoordinator hat der Servicestelle für erneuerbare Gase und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie auf Anfrage die nach § 5 Abs. 8 eingereichten Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
(6) Die Regulierungsbehörde bestätigt bis zum letzten Tag im Juni jeden Jahres die Erfüllung der Grün-Gas-Quote des vergangenen Jahres durch den Versorger. Bei Nichterfüllung der Grün Gas Quote ist ein Bescheid gemäß § 10 Abs. 1 zu erlassen.“
4. § 10 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Höhe des Ausgleichsbetrages beträgt bis zum 31. Dezember 2025 12,5 Cent pro kWh. Ab dem Kalenderjahr 2026 hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie den Ausgleichsbetrag auf Basis eines oder mehrerer Gutachten mit Verordnung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft festzulegen. Bis zum Inkrafttreten der Verordnung gilt der erste Satz dieses Absatzes.“
5. § 13 samt Überschrift lautet:
„Transparenz und Evaluierung
§ 13. (1) Die Regulierungsbehörde hat die mit diesem Bundesgesetz geschaffene Substitutionsverpflichtung unter Heranziehung externer Fachexperten drei Jahre nach dessen Inkrafttreten zu evaluieren und dem Nationalrat, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft spätestens im Dezember 2026 einen Bericht über das Ergebnis der Evaluierung vorzulegen. Nach der erstmaligen Evaluierung hat eine Evaluierung und Berichterstattung über die Ergebnisse alle fünf Jahre zu erfolgen. Die Berichte über die Ergebnisse der Evaluierung sind von der Regulierungsbehörde in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die Servicestelle für erneuerbare Gase, die Bilanzgruppenverantwortlichen und die Netzbetreiber haben der Regulierungsbehörde sowie den beigezogenen Fachexperten auf Anfrage innerhalb von vier Wochen die zu diesem Zweck notwendigen Daten zu übermitteln.
(2) Die Regulierungsbehörde hat bis zum 31. Juli jeden Jahres einen Bericht über die Erfüllung der Grün-Gas-Quote gemäß § 6 Abs. 6 zu veröffentlichen. Der Bericht muss Angaben zur insgesamt abgesetzten Gasmenge, zum Absatz von erneuerbarem Gas und detaillierte Informationen zum Anteil und zur Anzahl der Versorger samt Absatzmenge, die die Substitutionsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 erfüllen oder nicht erfüllen, enthalten. Dem Nationalrat, der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie sowie der Servicestelle für erneuerbare Gase ist der Bericht einschließlich der Angabe jener Versorger, welche die Substitutionsverpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 nicht erfüllen, samt der Zielverfehlung und der insgesamt abgesetzten Gasmenge zu übermitteln.“
6. § 14 Abs. 1 Z 1 lautet:
„1. seinen Verpflichtungen als Bilanzgruppenkoordinator oder Versorger gemäß § 5 Abs. 10 nicht nachkommt;“
7. § 15 Z 1 lautet:
„1. Hinsichtlich § 5 Abs. 5 bis 9 sowie § 10 Abs. 2 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft und dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft;“
Begründung
Zu Z 2 (§ 5):
Abs. 3 sieht Höchstgrenzen für den Einsatz von Getreide und Mais als Brennstoff zur Erzeugung von Biogas vor. Biogas aus bestehende Biogasanlagen kann bis zum 31. Dezember 2029 auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, sofern die eingesetzten Brennstoffe höchstens zu 25% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen. Für den Zeitraum zwischen 1. Jänner 2030 und 31. Dezember 2034 dürfen die eingesetzten Brennstoffe in bestehenden Biogasanlagen höchstens zu 15% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen. Ab dem 1. Jänner 2035 darf Biogas aus bestehenden Biogasanlagen nur dann auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, wenn die eingesetzten Brennstoffe zu 0% aus den Kulturarten Getreide und Mais bestehen.
Gemäß Abs. 3 Z 4 kann Biogas aus einer neu errichteten Anlage zur Erzeugung von erneuerbarem Gas, die nach dem 31. Dezember 2024 in Betrieb geht, auf die Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 1 angerechnet werden, wenn die eingesetzten Brennstoffe zu 0% aus den Kulturarten Getreide und Mais besteht.
Die Abgrenzung zwischen Bestandsanlagen und neu errichteten Anlagen orientiert sich an der im EAG getroffenen Unterscheidung (vgl. etwa § 61 EAG zur „Neuerrichtung“).
Die Quote gemäß Abs. 9 ist mit Verordnung im gleichen Jahr, in dem der Marktbericht von der Servicestelle für erneuerbare Gase der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie vorgelegt wird, herabzusetzen, wenn erkennbar ist, dass sie von Versorgern nicht erreicht werden kann. Der Marktbericht ist jährlich bis zum 31. März vorzulegen, die Verordnung ist gegebenenfalls bis zum darauffolgenden 30. Juni zu erlassen.
Mit dem letzten Satz in Abs. 9 wird sichergestellt, dass der Servicestelle für erneuerbare Gase alle erforderlichen Daten zur Verfügung gestellt werden, um vorhandene und prognostizierte Kapazitäten an erneuerbaren Gasen gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 zuverlässig abschätzen zu können.
Zu Z 4 (§ 10 Abs. 2):
Der Ausgleichsbetrag wird zunächst auf 12,5 Cent/kWh abgesenkt und soll ab dem Jahr 2026 mit Verordnung neu festgelegt werden. Für die Weiterverrechnung von Kosten zur Erreichung der Grün-Gas-Quote gilt das Preisänderungsrecht gemäß § 12; hierbei ist jedoch eine doppelte Weiterverrechnung von Kosten unzulässig.
Zu Z 5 (§ 13):
Der Bericht, den die Regulierungsbehörde auf Grundlage der Evaluierung der Substitutionsverpflichtung erstellt, ist neben der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft sowie dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft auch dem Nationalrat vorzulegen.
Dies gilt ebenso für den jährlichen Bericht über die Erfüllung der Grün-Gas-Quote gemäß Abs. 2.
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Präsidentin Doris Bures: Herr Abgeordneter, es wurde der Abänderungsantrag insofern korrekt eingebracht, als Sie ihn ja nur in den Grundzügen erläutern mussten. Er ist ohnedies verteilt worden und damit steht er auch mit in Verhandlung.
Herr Abgeordneter Kassegger, Sie brauchen nur mehr das Mikrofon zu nehmen. – Bitte.