19.02

Abgeordneter Alois Schroll (SPÖ): Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Was ist in den letzten Jah­ren passiert? – China ist Weltmarktführer in der PV-Industrie. Chinesische Unternehmen haben sehr viele PV-Module produziert und damit den Weltmarkt überflutet. Nun verlangen die USA Einfuhrzölle, deswegen laden die chine­sischen Unternehmen ihre Billigmodule in Europa ab. Das hat den Preis für PV so stark gedrückt, dass die europäischen Unternehmen nicht mehr mithalten können.

Das war auch der Grund, warum wir am 7. Juli 2021 das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz beschlossen haben. Wir haben damals hineinverhandelt, dass jene Erneuerbaren-Unternehmen, die gute Löhne zahlen, Lehrlinge ausbilden und für die Gleichstellung von Mann und Frau sorgen, mehr Förderung bekommen sollen. Außerdem steht im Gesetz, dass eine Erneuerbaren-Anlage dann mehr Förderungen bekommen soll, wenn viele Teile aus der EU – natürlich auch aus Österreich – verbaut sind. Das ist gut, denn dadurch machen wir uns weniger abhängig von anderen und schaffen gute Arbeitsplätze in unserem Land und in ganz Europa.

Bis eineinhalb Jahre nach Gesetzesbeschluss haben Sie, Frau Ministerin Gewessler, leider nichts gemacht und das Gesetz wurde nicht umgesetzt. Also haben wir eine Frist bis Juni 2023 gegeben, um die Verordnung zu erlas­sen. Überraschung, es ist auch dann nichts passiert.

Als dann der Wechselrichterhersteller Fronius einigen Hunderten Menschen die Arbeitszeit gekürzt hat, ist die Regierung wachgerüttelt worden. Man hat sich ins Auto gesetzt, ist nach Oberösterreich zur Firma Fronius gefahren und hat dort einen Fototermin gemacht. Die Regierung hat dort dann auch den Made-in-Europe-Bonus angekündigt und ins Leben gerufen.

Liebe Mitglieder der Bundesregierung, der Made-in-Europe-Bonus steht seit drei Jahren im Gesetz, ihr habt ihn nur nicht umgesetzt. Die Folge waren 350 Kün­digungen bei Fronius in Oberösterreich. Eigentlich müsstet ihr euch jetzt wieder ins Auto setzen, nach Oberösterreich fahren und euch bei den 350 Mitarbei­terinnen und Mitarbeitern, die gekündigt worden sind, entschuldigen.

Kommt uns jetzt nicht damit, dass man das Gesetz reparieren muss. Ja, das wissen wir alles. Wenn es euch wirklich ein Anliegen gewesen wäre, hätte man das schon damals – in drei Tagen sind es drei Jahre – ins Gesetz geschrie­ben und man hätte Zeit gehabt.

Um zu erwirken, dass wir die Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerrechte för­dern, bringen wir daher folgenden Antrag ein:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Schroll, MMMag. Dr. Axel Kassegger, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage (2608 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Er­neuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird (2666 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Z 4 lautet:

„Dem § 6a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil und 3. Teil dieses Bundesgesetzes geförderte Anlage mit technischen Komponenten mit europäischer (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft per Verord­nung einen Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorzu­sehen. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten ist zulässig. Die in Art. 41 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABI. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABI. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festge­legten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

(5) Verordnungen gem. Abs. 1 und Abs. 4 sind so zu erlassen, dass sie gleichzeitig In- und wieder Außerkraft treten.““

2. Z 6 lautet:

„6. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2024 gilt Folgendes:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesge­setzes BGBI. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2. § 6a Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5 sowie § 102 Z 3 in der Fassung des Bun­desgesetzes BGBI. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

*****

Ich ersuche euch, diesem Gesetz in zweiter Lesung zuzustimmen und auch eine Zweidrittelmehrheit in dritter Lesung zu gewährleisten. – Danke. (Beifall bei der SPÖ.)

19.06

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Alois Schroll, MMMag. Dr. Axel Kassegger,

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht des Ausschusses für Wirtschaft, Industrie und Energie über die Regierungsvorlage (2608 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz geändert wird (2666 d.B.)

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage wird wie folgt geändert:

1. Z 4 lautet:

„Dem § 6a werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) Sofern eine durch Investitionszuschuss nach dem 2. Teil und 3. Teil dieses Bun­desgesetzes geförderte Anlage mit technischen Komponenten mit europäi­scher (EWR) Wertschöpfung errichtet wird, hat die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft per Verordnung einen Zuschlag auf den Investitionszuschuss von bis zu 20% vorzusehen. Eine Differenzierung nach den relevanten technischen Komponenten ist zulässig. Die in Art. 41 der Ver­ordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union, ABl. Nr. L 187 vom 26.06.2014 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) 2023/1315, ABl. Nr. L 167 vom 30.06.2023 S. 1, festgelegten Höchstgrenzen dürfen nicht überschritten werden.

(5) Verordnungen gem. Abs. 1 und Abs. 4 sind so zu erlassen, dass sie gleichzeitig In- und wieder Außerkraft treten.““

2. Z 6 lautet:

„6. (Verfassungsbestimmung) Dem § 103 wird folgender Abs. 11 angefügt:

„(11) Für das Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2024 gilt Folgendes:

1. (Verfassungsbestimmung) § 1 samt Überschrift in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xxx/2024 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

2. § 6a Abs. 1, Abs. 2 Z 3, Abs. 4 und 5 sowie § 102 Z 3 in der Fassung des Bundesge­setzes BGBl. I Nr. xxx/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.““

Begründung

Zu Z 1 (§ 6a Abs. 4 und 5):

Die bisherige Regelung des § 6a umfasste die Investitionszuschüsse nach dem 2. und 3 Teil dieses Bundesgesetzes. Mit der Änderung soll die standortschädigende Einschränkung der Regierungsvorlage auf lediglich Photovoltaikanlagen und Strom­speicher aufgehoben werden, sodass europäische Wertschöpfung in allen im EAG berücksichtigten Investitionszuschüssen eine Rolle spielen soll und heimische Arbeitsplätze geschützt werden. Die gegenständliche Regierungsvorla­ge (2608 d. B.) hat zur Folge, dass aus ursprünglich einer Verordnungsermächtigung zwei Verordnungsermächtigungen entstehen. Um sicherzustellen, dass die zuständigen Minister:innen ihrer Fristsetzung zur Erlassung einer Verordnung gemäß § 6a Abs. 1 EAG 2021 verspätet aber doch nachkommen und um ein Auseinanderfallen der, in der bisherigen Verordnungsermächtigung verknüpften Regelungsinhalte zu unterbinden, sind die Verordnungen gem. Abs. 1 und Abs. 4 gleichzeitig und mit der selben Geltungsdauer zu erlassen. Damit wird sichergestellt, dass neben der regionalen Wertschöpfung auch Maßnahmen zur Förderung der Chancengleichheit, Gleichstellung und Gleichbehandlung unter der Belegschaft, Bereitstellung von besonderen arbeitsplatzbezogenen Qualitäts­sicherungsmaßnahmen hinsichtlich Sicherheit oder Gesundheit sowie arbeitsrechtli­che Bedingungen einschließlich kollektivvertraglicher Einstufungen bei den För­derkriterien berücksichtigt werden.

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß ein­gebracht und steht auch in Verhandlung.

Frau Kollegin (in Richtung der sich zum Redner:innenpult begebenden Abg. Niss), es gibt eine tatsächliche Berichtigung, wurde mir mitgeteilt – bevor Sie zum Rednerpult schreiten. – Bitte, Herr Abgeordneter.