14.06

Abgeordneter MMag. Dr. Karl-Arthur Arlamovsky (NEOS): Herr Präsident! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Das Grund­buchsrecht gilt selbst unter den Praktikerinnen und Praktikern als eine sehr spröde technische Materie, daher die Frage: Warum ist das jetzt eine Rede wert? – Ganz konkret geht es da um eine Novelle, die durch eine Entscheidung des EGMR im April 2021 ausgelöst wurde, woraufhin der Oberste Gerichtshof eigentlich schon im März 2022 einen Lückenschluss vorgenommen hat. Trotzdem haben sich die Regierungsparteien entschlossen, eine ausdrückliche gesetzliche Regelung zu treffen.

Es geht um einen Konflikt zwischen dem Recht auf Schutz der Daten des Privat- und Familienlebens auf der einen Seite und der Publizität des Grundbuchs auf der anderen Seite, insbesondere der Urkundensammlung des Grundbuchs. Die gesetzliche Regelung sieht jetzt ein Verfahren vor, dass die Einsicht in die Urkundensammlung auf Antrag eingeschränkt werden kann. Die Antragstel­lerin, der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse darzulegen und allenfalls auch schon eine geschwärzte Urkunde – wir kennen das aus Untersuchungs­ausschüssen – beizulegen.

Dieser Antrag wird nicht durch die Rechtspflegerin, den Rechtspfleger, sondern durch die Richterin, den Richter entschieden. Zwischenzeitig ist die Einsicht in die ungeschwärzte Urkunde zu sperren. Als Ergebnis kann dem Antrag entweder zur Gänze oder teilweise stattgegeben werden oder er kann abgelehnt werden. Bei Gericht wird dann im Umfang der Stattgebung eine Urkunde wieder separat geschwärzt, oder der Antragsteller, die Antragstellerin wird aufgefordert, selber eine Urkunde zu schwärzen.

Das ist natürlich ein ordentlicher Aufwand, der da bei Gericht anfällt. Die Wirkungsfolgenabschätzung geht davon aus, dass das nur ein geringer Teil von Personen, die Grundbuchsanträge stellen, in Anspruch nehmen wird und eine Mehrbelastung im Umfang von insgesamt drei richterlichen Planstellen verursachen wird.

Wenn man sich aber die Stellungnahmen im Begutachtungsverfahren anschaut, der Praktikerinnen und Praktiker, nämlich auf der einen Seite der Richter­vereinigung und auf der anderen Seite des Örak, des Österreichischen Rechts­anwaltskammertags, dann geht bereits daraus hervor, dass aus Gründen der anwaltlichen Vorsicht praktisch bei jeder Urkunde, die dem Grundbuch vorgelegt werden wird, die Beratung darauf hinauslaufen wird, diesen Antrag zu stellen – dieser Antrag ist ja gebührenfrei, es schadet nichts –, weil praktisch in jeder Urkunde Daten des Privat- und Familienlebens enthalten sind. Solche Daten sind ja bereits ein Verwandtschaftsverhältnis, das sich aus den Beträgen für Grund­erwerbsteuer und Grundbucheintragungsgebühr ergibt. Solch persönliche Daten können auch die Art der Aufbringung des Kaufpreises sein: aus einem Darlehen oder aus Eigenmitteln.

Überhaupt ist die Frage, was Daten des Privat- und Familienlebens sind, sehr unklar geregelt. Es hätte andere Möglichkeiten gegeben, dem zu begegnen, wenn man schon eine gesetzliche Regelung machen will. Die Mehrbelastung wird von den Regierungsparteien heruntergespielt, aber diese Mehrbelastung wird stattfinden und sie wird zu Verfahrensverzögerungen führen.

Wir sehen das in diesem Fall so wie die Betroffenen, und deswegen lehnen wir diese Novelle ab. – Vielen Dank. (Beifall bei den NEOS.)

14.09

Präsident Ing. Norbert Hofer: Nächste Rednerin ist Mag.a Agnes Sirkka Prammer. – Bitte schön, Frau Abgeordnete.