18.54

Abgeordnete Mag. Romana Deckenbacher (ÖVP): Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Staatssekretärin! Hohes Haus! Sehr geehrte Zuseherin­nen und Zuseher! Erlauben Sie auch mir, zu Beginn dem öffentlichen Dienst, den Einsatzkräften, der Polizei, dem österreichischen Bundesheer, den Straßen­meistereien, den Verwaltungen, aber vor allem natürlich den Blaulicht­organisationen, den Einsatzkräften und den vielen freiwilligen Helferinnen und Helfern, die in dieser unfassbaren Naturkatastrophe so vielen Menschen geholfen haben, ein ganz großes Dankeschön zu sagen. (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Lukas Hammer.)

Der öffentliche Dienst hat einmal mehr gezeigt, dass er Krise kann, und die Kolleginnen und Kollegen verdienen größten Respekt und Anerkennung für ihre Arbeit.

Ja, wir leben inmitten zahlreicher Herausforderungen – und von diesen Herausforderungen bleibt natürlich auch der öffentliche Dienst nicht unberührt. Es ist umso wichtiger, ihn so attraktiv zu gestalten, dass er auch in Zukunft ein vielversprechender Arbeitgeber ist. Die vorliegende Dienstrechts-Novelle verfolgt genau dieses Ziel, nämlich den öffentlichen Dienst auf verschie­denen Ebenen zu modernisieren und zu verbessern. Diese Dienstrechts-Novelle enthält ein umfassendes Paket.

Ich möchte an dieser Stelle auch eines sagen: Es gibt im Bundes-Gleich­behandlungsgesetz einen Passus, den wir nicht unterstützen. (Beifall bei Abgeord­neten der ÖVP.) Es braucht aber oftmals Kompromisse, damit wir genau dieses großartige Paket, das wir gemeinsam geschnürt haben – danke noch ein­mal an Kollegin Blimlinger –, umsetzen können.

Dazu möchte ich einen Abänderungsantrag der Abgeordneten Romana Deckenbacher, Eva Blimlinger, Kolleginnen und Kollegen zu Artikel 1 und 2 ein­bringen:

„Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der im BDG 1979 zu regelnden Richt­verwendung der Beraterin oder des Beraters der Bundesregierung im Bundes­kanzleramt gemäß B-KSG“ – Bundes-Krisensicherheitsgesetz – „wird dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-KSG mit 1.1.2024 angepasst. Ebenso wird die Bezeichnung dieses Organs im BDG 1979 an die im Bundes-KSG gewählte Formulierung angepasst.“

Erlauben Sie mir, noch auf ein paar Punkte dieser Dienstrechts-Novelle einzu­gehen. Es ist ganz wichtig, dass auch öffentlich Bedienstete eine Dienst­freistellung erhalten, wenn sie ihre Kinder bei Rehabilitationsaufenthalten be­gleiten möchten. Ebenso wird eine Mindestlohnrichtlinie umgesetzt. Besonders hervorheben möchte ich belastende Bereiche im Gesundheits- und Krankenpflegedienst, vor allem in Justizanstalten, im Maßnahmenvollzug, aber auch in Heeressanitätszentren. Diese Bereiche sollen ein attraktives und neues Entlohnungsschema bekommen. (Beifall bei der ÖVP.) Das ist eine Maßnahme, die ganz entscheidend ist, um qualifizierte Fachkräfte zu gewinnen und sie auch langfristig im öffentlichen Dienst zu halten.

Eine ganz große und besondere Gruppe im öffentlichen Dienst sind die Lehrerinnen und Lehrer. Ich weiß, wie wichtig es ist, Maßnahmen zu setzen, um diese Kolleg:innen zu entlasten, damit sie wieder Zeit für das Wesentliche haben. Im Rahmen dieser Novelle gibt es auch einige wesentliche Entlastungs­maßnahmen, die umgesetzt werden. Ich möchte dazu ebenfalls aus dem Abänderungsantrag – betreffend die Artikel 3 bis 6 – zitieren:

„Um Schulleitungen zu entlasten, soll für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung im allgemeinbildenden Pflichtschulbereich eine Einrech­nung in die Unterrichtsverpflichtung bzw. deren Verringerung für ein bis zwei Lehrpersonen, die diese Tätigkeit übernehmen, im vorgesehenen Ausmaß ermöglicht werden.“

Es ist wichtig, dass wir diese Maßnahme umsetzen, um die Kolleginnen und Kollegen auch zu entlasten. (Beifall bei der ÖVP.)

Wesentlich ist auch die Weiterentwicklung des Lehramtsstudiums. Es braucht dienstrechtliche und besoldungsrechtliche Begleitmaßnahmen. Für Studierende braucht es auch Verbesserungen während des Studiums. Wesentlich ist weiters die Erhöhung der Zahl der Wochenstunden für Verwal­tungsaufgaben in Schulclustern mit bis zu 200 Schülerinnen und Schülern an allgemeinbildenden Pflichtschulen. Es ist wichtig, dass sichergestellt wird, dass die Leitung eines solchen Schulclusters von der Unterrichtsver­pflichtung freigestellt werden kann. (Beifall und Bravoruf bei der ÖVP.)

All diese Maßnahmen sind ein wichtiger und richtiger Schritt, aber wir sind noch lange nicht am Ziel. Wir werden weiterhin alles tun, was in unserer Kraft steht, um weitere Maßnahmen für den öffentlichen Dienst, aber vor allem auch Entlastungsmaßnahmen für unsere Lehrerinnen und Lehrer voranzutrei­ben, denn unsere Kolleginnen und Kollegen brauchen Zeit für das Wesentliche: Zeit für das Unterrichten. – Danke. (Beifall bei der ÖVP.)

18.59

Der Antrag hat folgenden Gesamtwortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Romana Deckenbacher, Eva Blimlinger

Kolleginnen und Kollegen

zum Bericht und Antrag des Budgetausschusses betreffend ein Bundesgesetz mit dem das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, das Gehaltsgesetz 1956, das Vertrags­bedienstetengesetz 1948, das Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstge­setz, das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz, das Land- und forstwirtschaftliche Lan­deslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz, das Landesvertragslehrpersonenge­setz 1966, das Lan Abs. 3 Z 1, § 78f samt Überschrift, § 79b Abs. 2, § 117 Abs. 2 Z 2, § 134a samt d- und forstwirtschaftliche Landesvertragslehrpersonengesetz, das Land- und Forstarbeiter-Dienstrechtsgesetz, die Reisegebührenvorschrift 1955, das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, das Ausschreibungsgesetz 1989, das Bundes-Bedienstetenschutzgesetz, das Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz und das Selbständigen-Sozialversicherungsgesetz geändert werden (Dienstrechts-Novelle 2024) (2711 d.B.) (TOP 9)

Der Nationalrat wolle beschließen:

Der dem Bericht und Antrag (2711 d.B.) angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. In Art. 1 lautet die Ziffer 32:

„32. Dem § 284 wird folgender Abs. 118 angefügt:

‚(118) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, treten in Kraft:

1.      Anlage 1 Z 1.3.6 lit. i mit 17. Juli 2023;

2.      Anlage 1 Z 1.3.13 mit 1. Jänner 2024;

3.      Anlage 1 Z 1.2.4 lit. a und d mit 1. Mai 2024;

4.      Anlage 1 Z 1.2.4 lit. k mit 9. Juli 2024;

5.       § 200f Abs. 2 mit 1. September 2024;

6.       § 32 Abs. 3, 5 und 6 tritt mit 1. Jänner 2025 in Kraft. § 32 Abs. 3, 5 und 6 ist auch auf jene Beamtinnen und Beamten, die seit 1. Jänner 2022 auf eine Leitungsfunktion, die gemäß Abschnitt II des AusG auszuschreiben ist, oder auf eine gleichwertige Leitungsfunktion in einer nachgeordneten Dienststelle ernannt wurden, mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist zur Absolvierung des Management-Trainings-Programms nach Abs. 5 und 6 am 1. Jänner 2025 beginnt;

7.      Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 40 mit 1. Jänner 2025;

8.      Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 41 mit 1. Jänner 2026;

9.      Anlage 1 Z 1.3.7 lit. a in der Fassung des Art. 1 Z 42 mit 1. Jänner 2027;

10.    § 3 Abs. 1, § 9 Abs. 3 und 4, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 5 Z 2 und 3, § 20 Abs. 3c, § 29 Abs. 1 und 3, § 43 Abs. 2 und 4, § 53 Abs. 2 Z 5 und Z 5a, § 53a, § 61 Abs. 5, § 66 Abs. 3 Z 1, § 78f samt Überschrift, § 79b Abs. 2, § 117 Abs. 2 Z 2, § 134a samt Überschrift, § 139 Abs. 1, § 149 Abs. 1, § 200l Abs. 2 Z 3, § 203a Abs. 1, § 203c, § 207c, § 207d, § 207f Abs. 9, § 207h Abs. 2 letzter Satz in der Fassung des Artikels 30 Z 26 des Bundes­gesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 207n Abs. 3 Z 2 und Abs. 7, § 214, § 229 Abs. 1, § 234 Abs. 3 Z 8 lit. b, § 249b Abs. 2, Anlage 1 Z 1.2.4 lit. b, Z 1.2.4 lit. c, Z 1.3.12, Z 2.21, Z 3.11, Z 3.14, Z 3.18, Z 5.8, Z 8.5 lit. b und c, Z 8.6 lit. c, Z 12.3 lit. a bis c, Z 26.1 lit. b, lit. c sublit. aa und lit. g, Z 47.7 Abs. 2, Z 48.4 und Z 48.11 lit. a sowie der Entfall der Anlage 1 Z 1.3.6 lit. c mit dem der Kundmachung folgenden Tag.‘“

2. In Art. 1 lautet die Ziffer 43:

„43. In Anlage 1 wird der Punkt am Ende der Z 1.3.12 durch einen Beistrich ersetzt und wird folgende Z 1.3.13 eingefügt:

‚1.3.13. die Beraterin oder der Berater der Bundesregierung gemäß B-KSG im Bundeskanzleramt (Regierungsberaterin oder Regierungsberater).‘“

3. In Art. 5 wird nach der Ziffer 9 folgende Ziffer 9a eingefügt:

„9a. In § 43 wird nach dem Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

‚(2a) Die in Abs. 1 Z 1 und 2 festgelegten Untergrenzen werden für die verwaltungs­mäßige Unterstützung der Schulleitung im Ausmaß einer halben Wochenstun­de pro Klasse für eine oder zwei Landeslehrpersonen unterschritten.‘“

4. In Art. 5 lautet die Ziffer 26:

„26. Dem § 123 werden folgende Abs. 98 und 99 angefügt:

‚(98) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, treten in Kraft:

1.    § 27 Abs. 1, 1a und 4 mit 1. September 2024;

2.    § 52 Abs. 3 letzter Satz tritt mit 1. September 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. August 2029 außer Kraft.

3.    § 70 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 2, § 72 Abs. 1, 2a und 4, § 74 Z 2, § 78 Abs. 5, § 86 Abs. 2, § 96 Abs. 2, § 100, § 104a samt Überschrift, § 123 Abs. 99 sowie der Entfall des § 94b Abs. 3 mit 1. Jänner 2025;

4.    § 43 Abs. 2a mit 1. September 2025;

5. § 10 Abs. 3, § 26b Abs. 2 in der Fassung des Artikels 34 Z 14 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 26c Abs. 3 Z 1, § 29 Abs. 2 und 4, § 37a, § 59e samt Überschrift, § 60a Abs. 2 sowie § 123 Abs. 70 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.

(99) Auf Dienstpflichtverletzungen, die bis zum Ablauf des 31. Dezem­ber 2024 begangen werden, ist weiterhin § 70 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Dienstpflichtverletzungen, die der zur Durchfüh­rung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 zur Kenntnis gelangen, ist weiterhin § 72 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden. Auf Disziplinarverfahren, die von der landesgesetzlich zur Durchführung des Disziplinarverfahrens berufenen Behörde bis zum Ablauf des 31. Dezember 2024 eingeleitet werden, ist weiterhin § 86 Abs. 2 in der bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.‘“

5. In Art. 7 wird nach der Ziffer 9 folgende Ziffer 9a eingefügt:

„9a. In § 8 wird nach dem Abs. 17 folgender Abs. 17a eingefügt:

‚(17a) Für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung an allgemeinbil­denden Pflichtschulen wird die Unterrichtsverpflichtung einer oder zwei diese Aufgaben übernehmenden Landesvertragslehrpersonen im Ausmaß einer halben Wochenstunde pro Klasse vermindert.‘“

6. In Art. 7 lautet die Ziffer 20:

„20. Dem § 32 wird folgender Abs. 42 angefügt:

‚(42) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2024, BGBl. I Nr. XXX/2024, treten in Kraft:

1.    § 32 Abs. 33 mit 1. September 2023;

2.    § 3 Abs. 3b und § 26 Abs. 2 lit. n sub. lit. cc mit 1. September 2024;

3.    § 2 Abs. 13, § 3 Abs. 2 Z 1 und Abs. 2b Z 1, §§ 7a und 7b samt Überschriften, § 8 Abs. 3 Z 2, § 8 Abs. 17a, § 18 Abs. 7 und § 19 Abs. 1 Z 1 mit 1. Sep­tember 2025;

4.    § 3 Abs. 3, 3a und 12 Z 1, § 10 Abs. 1, § 14 Abs. 3, § 14a Abs. 9, § 18 Abs. 2a und § 25 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.‘“

Begründung

Zu 1. (Art. 1 § 284 Abs. 118 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979) und 2. (Art. 1 Anlage 1 Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979):

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der im BDG 1979 zu regelnden Richtver­wendung der Beraterin oder des Beraters der Bundesregierung im Bundeskanzleramt gemäß B-KSG wird dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des B-KSG mit 1.1.2024 angepasst. Ebenso wird die Bezeichnung dieses Organs im BDG 1979 an die im Bun­des-KSG gewählte Formulierung angepasst.

Zu 3. (Art. 5 § 43 Abs. 2a Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz), 4. (§ 123 Abs. 98 Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz), 5. (Art. 7 § 8 Abs. 17a Landesver­tragslehrpersonengesetzes 1966) und 6. (Art. 7 § 32 Abs. 42 Landesvertrags­lehrpersonengesetzes 1966):

Um Schulleitungen zu entlasten, soll für die verwaltungsmäßige Unterstützung der Schulleitung im allgemeinbildenden Pflichtschulbereich eine Einrechnung in die Unterrichtsverpflichtung bzw. deren Verringerung für ein bis zwei Lehrpersonen, die diese Tätigkeit übernehmen, im vorgesehenen Ausmaß ermöglicht werden.

*****

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag, der in den Grund­zügen erläutert wurde, kommt gerade zur Verteilung; jetzt ist er einmal einge­bracht und steht mit in Verhandlung.

Nächster Redner: Herr Abgeordneter Johannes Margreiter. – Bitte.