Kurze Debatte über die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gelangen nunmehr zur kurzen Debatte über das Verlangen 1/US auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses betreffend „mutmaß­liche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersuchungsausschuss)“.

Dieses Verlangen wurde inzwischen an alle Abgeordneten verteilt.

Das Verlangen hat folgenden Gesamtwortlaut:

Verlangen

auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses

gemäß § 33 Abs. 1 2. Satz GOG-NR

der Abgeordneten Kai Jan Krainer, Drin Stephanie Krisper, Kolleginnen und Kollegen

betreffend mutmaßliche Käuflichkeit der türkis-blauen Bundesregierung (Ibiza-Untersu­chungsausschuss)

Die unterzeichneten Abgeordneten verlangen gemäß § 33 Abs. 1 2. Satz GOG-NR die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.

Untersuchungsgegenstand

Untersuchungsgegenstand ist die mutmaßliche politische Absprache über das Gewäh­ren ungebührlicher Vorteile im Bereich der Vollziehung des Bundes durch Mitglieder der Bundesregierung oder Staatssekretäre und diesen jeweils unterstellte leitende Be­dienstete an natürliche oder juristische Personen, die politische Parteien direkt oder in­direkt begünstigten, im Zuge der

a)         Vollziehung der §§ 12a, 14 bis 16, 18 bis 24a, 30, 31, 31b Abs. 1 und 6 bis 9, sowie 57 bis 59 Glücksspielgesetz idjgF;

b)         Einflussnahme auf die Casinos Austria AG, ihre direkten oder indirekten Eigen­tümerInnen sowie ihre Tochterunternehmen und jeweiligen OrganwalterInnen;

c)         Vorbereitung von Gesetzgebungsverfahren auf Grundlage der Art. 10 Abs. 1 Z 1, 4-6 und 8-12, Art. 11 Abs. 1 Z 3 und 7, Art. 12 Abs. 1 Z 1 und 5 sowie Art. 14b Abs. 1 B-VG idjgF;

d)         Vollziehung der § 121a BAO sowie Art. 1 § 49a FinStrG idjgF in Bezug auf die in lit. b genannten Personen;

e)         Umstrukturierung der Finanzaufsicht (BMF, Österreichische Nationalbank und Finanzmarktaufsicht) sowie der ÖBIB zur ÖBAG einschließlich der Bestellung der jeweiligen Organe;

f)          Bestellung von Organen (einschließlich Vorstände, Aufsichtsräte und Geschäfts­führungen) von Unternehmungen, an denen der Bund mittelbar oder unmittelbar beteiligt ist;

g)         straf- und disziplinarrechtlichen Ermittlungen in Folge des Ibiza-Videos und ge­gen die Casinos Austria AG, ihre direkten und indirekten EigentümerInnen so­wie Tochterunternehmen und jeweiligen OrganwalterInnen

einschließlich von Vorbereitungs- und Verdunkelungshandlungen im Zeitraum von 18. De­zember 2017 bis 10. Dezember 2019

Beweisthemen und inhaltliche Gliederung des Untersuchungsgegenstands

1.         Managementscheidungen bei der Casinos Austria AG

Aufklärung über die Strategie, die Beweggründe und die Verfahren zur Besetzung von Funktionen in der Casinos Austria AG und ihren Tochterunternehmen sowie die Kom­munikation zwischen den Eigentümern der CASAG bzw. Mitgliedern der Gesellschafts­gremien sowie Amtsträgern. Dazu zählt die Einhaltung der gesetzlichen Vorausset­zungen, die Willensbildung sowie die Überprüfung der jeweiligen persönlichen Eignung bei der Bestellung der GeschäftsleiterInnen (insbesondere Peter Sidlo) sowie des Auf­sichtsrates der CASAG, die Wahrnehmung der Eigentümerinteressen der Republik so­wie die in Folge des Bekanntwerdens der Ermittlungen der WKStA getroffenen Maß­nahmen.

2.         Reform und Vollziehung bestimmter Teile des Glücksspielgesetzes

Aufklärung über die Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt, die Vorgangsweise und die politische Einflussnahme auf die Vollziehung des Glücksspielgesetzes sowie die Vor­bereitung möglicher Gesetze im Glücksspielbereich einschließlich der Bemühungen von Dritten um bestimmte Handlungen seitens der Bundesregierung oder ihrer Mitglie­der („Hintergrunddeals“).

3.         Begünstigung von Dritten

Aufklärung über die Einflussnahme von politischen FunktionsträgerInnen, leitenden Be­diensteten sowie deren jeweiligen Büros auf die Vollziehung von Angelegenheiten be­treffend Personen, die direkt oder indirekt Parteien oder WahlwerberInnen begünstig­ten einschließlich diese betreffende behördliche Ermittlungen sowie der Umgang mit Ansuchen um privilegierte Behandlung durch diesen Personenkreis.

4.         Neustrukturierung der Finanzaufsicht

Aufklärung über die Strategie, die Beweggründe und die Verfahren in Zusammenhang mit der Reform der Finanzaufsicht, insbesondere den Kompetenzverschiebungen zwi­schen BMF, FMA und OeNB und die Neubesetzung der jeweiligen Organe. Dazu zählt auch die (versuchte) Einflussnahme Dritter auf die Reformüberlegungen.

5.         Ermittlungen in der Ibiza-Affäre

Aufklärung über die politische Einflussnahme auf den Zeitablauf, die Vorgangsweise, Kommunikation und Strategie der behördlichen Ermittlungen in Folge des Bekanntwer­dens des Ibiza-Videos einschließlich der Tätigkeiten und Zusammensetzung der SOKO Ibiza.

6.         Beteiligungsmanagement des Bundes

Aufklärung über die Einflussnahme der Bundesregierung auf die ÖBIB bzw. ÖBAG, die Hintergründe, Strategien und Motive der Umstrukturierung der ÖBIB zur ÖBAG und die verwaltungsseitige Vorbereitung der entsprechenden Gesetzesnovellen sowie Aufklä­rung über das Funktionieren des Beteiligungsmanagements des Bundes.

7.         Personalpolitik in staatsnahen Unternehmen

Aufklärung über die Beeinflussung von Personalentscheidungen in Unternehmen, an denen der Bund direkt oder indirekt beteiligt ist, einschließlich der Bestellung von Tho­mas Schmid zum Vorstand der ÖBAG, sowie von Mitgliedern von Aufsichtsräten als mögliche Gegenleistung oder Belohnung für die direkte oder indirekte Begünstigung politischer Parteien oder WahlwerberInnen.

8.         Verdacht des Gesetzeskaufs

Aufklärung über die Einräumung von Einflussnahmemöglichkeiten an Dritte auf das Gesetzgebungsverfahren – sofern es der Vollziehung zuzurechnen ist - einschließlich Regierungsakten, als Folge der Begünstigung bestimmter politischer Parteien oder WahlwerberInnen.

Unter einem wird gemäß § 33 Abs. 4 GOG-NR die Durchführung einer Debatte ver­langt.

Begründung

„Die Novomatic zahlt alle“ – Es ist dieser Satz, gesprochen vom damaligen FPÖ-Par­teichef Heinz Christian Strache im Ibiza-Video, der im Zentrum des Untersuchungsge­genstands steht. Der Verdacht steht im Raum, dass damals in der Theorie formuliert wurde, was später, als die FPÖ in die Regierung kam, gemeinsam mit der ÖVP umge­setzt werden sollte. Gegenwärtig ermittelt nach dem Ende einer türkis-blauen Regie­rung die Staatsanwaltschaft – wegen des Verdachtes von Korruption, Untreue und Amtsmissbrauch.

Die Verdachtslage erhärtete sich bei der Bestellung des FPÖ-Bezirksrates Peter Sidlo zum Finanzvorstand der Casinos Austria AG. Laut Medienberichten und veröffentlich­ten Chatprotokollen steht der Verdacht im Raum, dass der Novomatic gegen Geld (Spende an FPÖ-Mandatar) und Postenvergabe (Einsatz für Sidlo) bessere gesetzliche Rahmenbedingungen (Casinokonzessionen) in Aussicht gestellt wurden – hier besteht also der Verdacht des Gesetzeskaufs.

Die Causa Casinos könnte aber nur die Spitze des Eisbergs sein. Der nun verlangte Untersuchungsausschuss hat zum Ziel, die politische Verantwortung der türkis-blauen Bundesregierung zu klären. Vor allem muss im Sinne demokratischer Kontrolle geklärt werden, ob neben den bislang bekannten Fällen noch weitere Anhaltspunkte dafür be­stehen, dass Maßnahmen der türkis-blauen Bundesregierung nur deswegen getroffen wurden, weil illegale Geldflüsse und/oder Postenvergaben versprochen wurden.

Zum Untersuchungsgegenstand im Besonderen:

Zum bestimmten, abgeschlossenen Vorgang:

Ziel eines Untersuchungsausschusses ist es, komplexe und umfassende Sachverhalte aufzuklären1. Der hier zu untersuchende Vorgang besteht in seinem Kern aus der poli­tischen Absprache über eine ungebührliche Bevorteilung von Dritten in ausgewählten Bereichen der Vollziehung des Bundes. Eine solche Absprache zur Bevorteilung erfolgt auf Grund einer bestimmten politischen Motivlage, ohne deren Kenntnis gewisse Sach­verhalte nicht hinreichend erklärt oder überhaupt als Bestandteil eines inhaltlichen Komplexes erkannt werden können. Erst durch die Offenlegung der Motivlage – im konkreten Fall das Erbringen einer Gegenleistung für die vorausgegangene Begünsti­gung politischer Parteien - erhalten diese Vollziehungshandlungen ihren größeren Sinn und werden als Teile eines gemeinsamen Vorgangs erkennbar. Es liegt in der Natur der Sache, dass die Existenz einer solchen Motivlage nicht freiwillig offenbart wird, sondern im Gegenteil erst durch entsprechende Untersuchungen aufgeklärt werden muss.

Zu diesem Zweck ist der Untersuchungsgegenstand zunächst mit dem Verdacht der politischen Absprache zum Zweck der ungebührlichen Vorteilsgewährung bestimmt und wird sodann auf Grund der bestehenden Informationen auf einzelne Vollziehungs­bereiche eingegrenzt. Diese in den lit. a bis g genannten Bereiche geben die zum Zeit­punkt der Einbringung des gegenständlichen Verlangens öffentlich bekannten Ver­dachtsmomente wieder. Das Verlangen umschreibt so jene Bereiche der Vollziehung, in denen sich die abgesprochene Vorteilsgewährung manifestiert haben soll. Es han­delt sich dabei um Angelegenheiten, die in Gesetzgebung und Vollziehung Bundes­sache sind (insb. Art. 10 Abs. 1 Z 1 B-VG) bzw. Privatwirtschaftsverwaltung des Bun­des darstellen.

Politische Absprache erfasst die Kommunikation und die Abstimmung von Handlungen von Mitgliedern der Bundesregierung, ihren Büros und unterstellten Bediensteten mit dem Ziel, ein gewisses Ergebnis zu erzielen. Die Feststellung der tatsächlichen Exis­tenz der Absprache zur ungebührlichen Vorteilsgewährung ist Teil der Untersuchung und obliegt daher ausschließlich dem Untersuchungsausschuss selbst. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Ergründung der Motivlage im Bereich der Aufklärung über die politische Verantwortung zu verorten ist. Im Zuge der Vorlage von Beweismitteln ist von den vorlagepflichtigen Organen somit in Einklang mit der Judikatur des VfGH le­diglich zu prüfen, ob Akten und Unterlagen eine abstrakte Relevanz für den Untersu­chungsgegenstand haben könnten.

Die Wendung „ungebührliche Vorteile“ stellt einen Überbegriff für verschiedene Formen der Privilegierung dar. Der für die Untersuchung relevante Bereich kann sich daher von der Übernahme bestimmter Inhalte in der Vorbereitung der Gesetzgebung, der Aus­wahl bestimmter Personen für Funktionen, dem Verzögern oder Beschleunigen gewis­ser Verfahren bis zur Weitergabe von Informationen aus Strafverfahren erstrecken. Entscheidend ist die Eignung, bestimmte natürliche oder juristische Personen im Ver­gleich mit anderen zu privilegieren. Tatsächliche Unsachlichkeit der unterschiedlichen Behandlung oder Rechtswidrigkeit ist nicht erforderlich, um vom Untersuchungsgegen­stand erfasst zu sein.

Entscheidende Akteure sind auf Seite der Verwaltung die Mitglieder der Bundesregie­rung sowie Staatssekretäre in der Zeit der Regierung Kurz sowie deren Kabinettsmit­arbeiterInnen und Generalsekretäre. Hier gilt es zu klären, ob sie zusammengewirkt haben, um ein gewisses, Dritte begünstigendes Ergebnis zu erzielen.

Auf Grund der bisherigen Berichterstattung kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass diesen unterstellte leitende Bedienstete bei der Vorteilsgewährung eine wesent­liche Rolle einnahmen. Ihnen muss zumindest eine gewisse Ingerenz auf das Verwal­tungshandeln zukommen, da sonst jedenfalls eine abstrakte Eignung fehlt, um zum un­tersuchenden Vorgang beizutragen. Leitende Bedienstete werden daher ausdrücklich miteinbezogen. Nicht-leitende Bedienstete sind vom jeweils zuständigen Organ nichts­destotrotz im Rahmen der Beweisanforderung aufzufordern, ihre Akten und Unterlagen vorzulegen (siehe dazu VfgH UA1/2018 und UA3/2018).

Akteure auf dritter Seite sind natürliche oder juristische Personen, die eine politische Partei oder WahlwerberInnen direkt oder indirekt begünstigten. Sie sind mögliche Nutz­nießer einer Privilegierung. In der Regel wird in diesem Zusammenhang eine wirt­schaftliche Betrachtungsweise der Situation erforderlich sein. In der Zielgerichtetheit der Vorteilszuwendung liegt die Abgrenzung zu normalem politischem Handeln.

Die zeitliche Abgrenzung erfolgt mit der Angelobung der Regierung Kurz am 18. De­zember 2017 und endet mit 10.12.2019. Das ist jener Tag, an dem eine außeror­dentliche Hauptversammlung der CASAG zur Abberufung von Peter Sidlo anberaumt war und der Verkauf der CASAG-Anteile der Novomatic an die Sazka Gruppe bekannt gegeben wurde. Der Vorgang ist somit abgeschlossen.

Vom Untersuchungsgegenstand erfasst sind auch Vorbereitungs- sowie Verdunke­lungshandlungen. Die Festlegung einer fortlaufenden Beweisvorlagepflicht im grund­sätzlichen Beweisbeschluss wird in diesem Zusammenhang vorgeschlagen.

Zu lit. a:

Diese Formulierung schafft die Grundlage für die Aufklärung zu den Beweisthemen 1 und 2.

Die Vollziehung der genannten Bestimmungen des Glücksspielgesetzes umfasst ins­besondere die Wahrnehmung der Aufsicht durch den Bundesminister für Finanzen in Hinblick auf die Vergabe von Konzessionen, die Beteiligungsverhältnisse und die fach­lichen Anforderungen an Geschäftsleiter und Aufsichtsräte sowie die abgabenrechtli­chen Bestimmungen. Es sind in der Aufzählung all jene Bestimmungen genannt, die in Zusammenhang mit der Berichterstattung zu den Ermittlungen der WKStA genannt sind. Nicht umfasst ist unter anderem die Vollziehung der Strafbestimmungen, da be­zirksverwaltungsbehördliche Kontrollen nach dem Glücksspielgesetz von vornherein dem Austauschverhältnis unzugänglich sind, das dem Untersuchungsgegenstand zu Grunde liegt. Die (versuchte) Beeinflussung des Bundesministers für Finanzen wäre wiederum über den Verweis auf § 19 leg.cit. sehr wohl erfasst.

Zu lit. b:

Mit politischer Einflussnahme auf die CASAG sowie die in wirtschaftlicher Beziehung zu ihr stehenden Unternehmen ist in einem weiteren Sinne die Verwaltung des Glücks­spielsektors zu verstehen, einschließlich der Kommunikation von Organen des Bundes mit am Glücksspielsektor Interessierten und umgekehrt sowie das Beteiligungsma­nagement des Bundes in diesem Bereich.

Unter direkte oder indirekte EigentümerInnen sind sowohl natürliche als auch juris­tische Personen zu verstehen, die im Untersuchungszeitraum entweder direkt Anteile an der CASAG hielten oder dies über zwischengeschaltete Personen – selbst wenn über mehrere Ebenen - taten (Mutter-Tochter- und Schachtel-Konstruktionen). Also auch jene Personen, die EigentümerInnen der EigentümerInnen usw. waren. Tochter­unternehmen sind jene der CASAG, also insbesondere die Casinos Austria Interna­tional und die Österreichischen Lotterien, aber auch die Medial Beteiligungs- Ge­sellschaft m.b.H. („MEDIAL“). OrganwalterInnen sind alle Vorstände, Aufsichtsräte, Ge­schäftsführerInnen, usw., je nach Rechtsform, über die Dauer des Untersuchungszeit­raumes. Die Eigenschaft als EigentümerIn oder OrganwalterIn zu einem beliebigen Zeitpunkt während des Untersuchungszeitraumes genügt.

Zu lit. c:

Diese Formulierung dient als Grundlage für die Aufklärung über den Vorwurf des Ge­setzeskaufs. Zur Vorbereitung des Gesetzgebungsverfahrens zählt insbesondere die ressortinterne legistische Vorbereitung von der entsprechenden Kommunikation zwi­schen BundesministerIn, dem Kabinett bzw. Generalsekretär und der zuständigen Ab­teilung bis hin zum Ministerialentwurf, die Kommunikation innerhalb der Bundesregie­rung und zwischen unterschiedlichen Ressorts sowie mit Dritten zum jeweiligen Ge­setzesvorhaben, die Einholung von externer Expertise und die weitere Begleitung des Gesetzgebungsverfahrens.

Es sind nur jene Gesetzgebungsverfahren erfasst, die unter die angegebenen Kom­petenztatbestände fallen. Es handelt sich um jene Gesetzgebungskompetenzen, bei denen auf Grund der bisherigen Berichterstattung bzw. auf Grund der mit dem je­weiligen Regelungsbereich zwangsläufig verbundenen wirtschaftlichen Interessen das Bestehen des im Untersuchungsgegenstand beschriebenen Austauschverhältnisses denkmöglich ist. Ausgenommen sind demgegenüber alle sicherheitspolitischen Ge­setzgebungskompetenzen, das Bildungswesen, das Dienstrecht sowie auswärtige An­gelegenheiten.

Von den 117 Regierungsvorlagen der XXVI. GP sind daher geschätzt 60% vom Unter­suchungsgegenstand umfasst. Sehr wohl umfasst sind ReferentInnen- und Ministerial­entwürfe, selbst wenn diese schlussendlich niemals der Bundesregierung zur Be­schlussfassung vorgelegt wurden.

Zu lit. d:

Die genannten Bestimmungen der BAO bzw. des FinStrG regeln die Meldung von Schenkungen ab gewissen Wertgrenzen an das zuständige Finanzamt bzw. die Sank­tionen bei Verstößen gegen diese Meldepflicht. Schenkungen an Personen in oder im Umfeld von politischen Parteien bilden eine mögliche Umgehung der gesetzlichen Spendenverbote bzw. vorgeschriebenen Transparenzbestimmungen. Auf Grund der Verdachtsmomente in Hinblick auf in Angelegenheiten des Glücksspiels involvierte Personen soll die Vollziehung der Schenkungsmeldungen für diesen beschränkten Personenkreis Teil der Untersuchung sein.

Zu lit. e:

Ab ihrer Angelobung bereitete die türkis-blaue Bundesregierung eine Reform der Fi­nanzaufsicht vor. Dabei sollte es zu Kompetenzverschiebungen zwischen der Finanz­marktaufsicht, dem BMF und der Oesterreichischen Nationalbank kommen. Außerdem wurden die Organe der Oesterreichischen Nationalbank und der FMA neu bestellt. Der medialen Berichterstattung war in diesem Zeitraum zu entnehmen, dass zwischen den Regierungsparteien Vereinbarungen getroffen wurden, die jenen bei der Casinos Aus­tria AG stark ähneln. Daher wird dieser Bereich ausdrücklich in den Untersuchungs­gegenstand einbezogen und als Beweisthema 4 geführt. Umfasst sind alle Vorarbeiten, Verfahren und Entscheidungen für die Reform der Finanzaufsicht sowie für die Be­stellung der Organe.

Zu lit. f:

Der Bund ist neben der Casinos Austria AG an einer Vielzahl von Unternehmungen di­rekt oder indirekt beteiligt. Mehrere Personalentscheidungen der türkis-blauen Bundes­regierung erweckten den Eindruck, dass diese als Gegenleistung für die Begünstigung politischer Parteien erfolgten. Die Formulierung beschränkt sich absichtlich nicht auf die tatsächliche Ausübung der Eigentümerrechte, sondern umfasst auch informelles Vorgehen von Organen des Bundes, insbesondere dort, wo keine direkte Beteiligung des Bundes besteht. Die Einflussnahme von Organen des Bundes auf die ÖBAG ist in diesem Zusammenhang von besonderem Interesse. Von der Formulierung nicht er­fasst sind Anstalten, Stiftungen und Fonds des Bundes.

Zu lit. g:

Ziel der Untersuchungen zu diesem Beweisthema ist es, festzustellen, ob die Ermittlun­gen der Staatsanwaltschaft oder anderer Behörden in solchen Verfahren von politi­scher Seite beeinflusst wurden, um etwa die politische Absprache der ungebührlichen Begünstigung zu verdunkeln.

Diese Formulierung umfasst zwei Fälle: einerseits all jene straf- und disziplinarrecht­lichen Ermittlungen, einschließlich verwaltungsstrafrechtlicher Ermittlungen, die egal aus welchem Grund (von Amts wegen, auf Grund von Anzeigen oder Privatanklagen) in Folge des Ibiza-Videos geführt werden, unabhängig davon, ob diese bereits ein­gestellt oder auf andere Art erledigt wurden oder nicht. Exemplarisch zu nennen sind die Verfahren gegen Hartwig Löger, Heinz-Christian Strache, Markus Tschank, Johann Gudenus sowie die „Drahtzieher“ des Ibiza-Videos. Andererseits sind Fälle von Er­mittlungen umfasst, die gegen die Casinos Austria und deren direkte oder indirekte Ei­gentümerInnen (insbesondere Medial, ÖBAG, Novomatic) sowie OrganwalterInnen geführt werden. Entscheidender Zeitrahmen für die Eigenschaft als EigentümerIn oder OrganwalterIn ist jeder beliebige Zeitpunkt innerhalb des Untersuchungszeitraums. So­mit sind auch die EigentümerInnen der EigentümerInnen sowie die OrganwalterInnen der Eigentümergesellschaften und so weiter sowie Personen umfasst, die zwar am 18.12.2017 EigentümerIn oder OrganwalterIn waren, jedoch nicht mehr am 10.12.2019. Nur durch die Kenntnis dieser Verfahren kann die Aufklärung darüber gelingen, ob es politische Einflussnahmeversuche gab.

2 Beilagen

1 Vgl. AB 439 BlgNR XXV. GP

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Präsident Ing. Norbert Hofer: Wir gehen in die Debatte ein.

Im Sinne des § 57a Abs. 1 der Geschäftsordnung beträgt die Redezeit in dieser De­batte 5 Minuten, wobei der Erstredner zur Begründung über eine Redezeit von 10 Mi­nuten verfügt. Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder zu Wort ge­meldeten Staatssekretären sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.

Das Wort erhält nun zunächst Herr Abgeordneter Kai Jan Krainer. Ich erteile es hier­mit. – Bitte, Herr Abgeordneter.