14.16

Abgeordneter Dr. Christian Stocker (ÖVP): Sehr geehrter Herr Präsident! Frau Bundesministerin! Hohes Haus! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Es ist ja hier schon von meinen Vorrednern angesprochen worden: Es geht um die Umsetzung der Richtlinie hinsichtlich der vorzeitigen Rück­zahlung von Verbraucherkrediten.

Anlassfall ist das Urteil des EuGH im sogenannten Lexitor-Fall vom 11.9.2019, die Rechte der Verbraucher bei der vorzeitigen Kreditrückzahlung betreffend. Aus diesem Urteil ergibt sich ein Spannungsverhältnis hinsichtlich der innerstaatlichen Umsetzung dieses Themas im Verbraucherkreditgesetz und der Auslegung des EuGH in diesem Urteil. Der Unterschied ist, dass der EuGH im Gegensatz zu unserer gesetzlichen Regelung sämtliche dem Verbraucher auferlegten Kosten als vom Mäßigungsrecht um­fasst ansieht, während in unseren gesetzlichen Bestimmungen derzeit nur die laufzeit­abhängigen Kosten erfasst sind.

Auf welche Kosten ist dieses Mäßigungsrecht nun anzuwenden? – Es ist richtig, wie mein Vorredner gesagt hat, dass der EuGH das sehr weit auslegt und in dieser Richtlinie von Gesamtkosten gesprochen wird, ich meine aber, dass diese Sachlich­keits­erwä­gungen, die zu einer Verengung dieser Auslegung führen, durchaus angemessen sind.

Worin besteht das engere Verständnis dieser Kosten? – Klar ist, dass jene Kosten, die dem Verbraucher bekannt gegeben werden, wenn er sein Kreditverhältnis eingeht, und die die Gesamtbelastung des Kredites betreffen, davon umfasst sind, und dass aller­dings jene Kosten, wie zum Beispiel Notariatskosten oder auch Vermittlungskosten für den Kredit, davon nicht mehr umfasst sind.

Im Gegensatz zu meinen Vorrednern meine ich auch, dass es sachgerecht ist, wenn das Inkrafttreten dieses Gesetzes zwar zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erfolgt, das Wirk­samwerden aber erst für jene Kredite, die nach dem 1.1.2021 zurückgezahlt werden, eintreten soll, weil – und das ist ein Grundthema der Legistik – man mit Rückwirkungen sehr vorsichtig sein soll, weil es letztlich auch um den Vertrauensschutz geht. Das war das, was uns dabei geleitet hat, und nicht der Umstand, dass wir irgendjemandem oder dem Bankensektor da etwas zuschanzen wollen.

Es soll auch nicht verschwiegen werden, dass es eine sinngleiche Anwendung dieser Bestimmungen im Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz geben soll. Das heißt, dass die Regelungen auch für diese Kreditverhältnisse anwendbar sind. Letztlich ist es auch so, dass diese Gesetzesänderung Ausnahmeausweitungen bei Wohnimmobilien­kredi­ten für Verbraucher im Zusammenhang mit der Wohnbauförderung bewirkt, das heißt eine Besserstellung der Verbraucher durch eine leichtere Kreditgewährung im Förder­bereich für den Wohnbau.

Insgesamt ist dies daher eine begrüßenswerte Änderung zugunsten der Verbraucher, die durchaus sachgerecht ist und den Interessen aller Beteiligten, vor allem aber der Verbraucher, gerecht wird. (Beifall bei der ÖVP und bei Abgeordneten der Grünen.)

14.19

Präsident Ing. Norbert Hofer: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Nein.

Wie vereinbart verlege ich auch diese Abstimmungen an den Schluss der Verhand­lungen über die Tagesordnungspunkte 1 bis 5 und fahre in der Erledigung der Tages­ordnung fort.