RN/70

13.57

Abgeordneter Mag. (FH) Kurt Egger (ÖVP): Danke schön, Frau Präsidentin! Herr Bundesminister! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Werte Zuseherinnen und Zuseher im Haus und via Livestream! Herr Kollege Schwarz, das Beispiel zeigt, dass wir bis zum Schluss arbeiten (Abg. Koza [Grüne]: Na geh!) und gewillt sind, die Dinge, die noch zu erledigen sind, umzusetzen. (Zwischenrufe bei der FPÖ. – Zwischenruf der Abg. Prammer [Grüne].)

Ich werde jetzt noch einen Punkt einbringen, der mir besonders wichtig ist, nämlich dieses gesamte Registrierkassenpaket. Wir haben in der Vorwoche 113 Maßnahmen beschlossen, die die Bürokratie abbauen sollen. Wir setzen jetzt noch weitere drei Maßnahmen drauf. 

Erstens: die Kalte-Hände-Regelung. Das ist jene Regelung, die Unternehmern, die bei Wind und Wetter draußen stehen – Maronibrater, Christbaumverkäufer –, die Möglichkeit gibt, nicht die Registrierkassa benutzen zu müssen, sondern mit einem Freibetrag, der von 30 000 Euro auf 45 000 Euro steigt, ihren Geschäften nachzukommen. 

Zweitens: Wir schaffen Rechtssicherheit bei der 15-Warengruppen-Regelung. Kollege Fürtbauer hat es vorhin angesprochen, er ist aber jetzt nicht da. Das betrifft vor allem jene Unternehmen, kleine Unternehmen, die ganz viele unterschiedliche Produkte, aber geringe Umsätze haben und damit die Möglichkeit haben, die Abrechnung über 15 Gruppen zu erfassen. Das war bis jetzt immer eine befristete Regelung, das geht jetzt ins Dauerrecht. 

Wir setzen auch eine langjährige Forderung von uns um, nämlich dass die Ausdruckpflicht für den Kassenzettel abgeschafft wird, dass es die Möglichkeit eines digitalen Beleges ohne Grenze gibt und damit auch einiges an Bürokratie abgebaut wird. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Bayr [SPÖ].) Wer weiterhin einen Kassenzettel haben will, wird den auch bekommen können. 

Daher bringe ich folgenden Antrag ein: 

RN/70.1

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Andreas Ottenschläger, Kai Jan Krainer, MMag. Markus Hofer, Kolleginnen und Kollegen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Mindestbesteuerungsgesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Gebührengesetz 1957, das Konsulargebührengesetz 1992, das Versicherungssteuergesetz 1953, das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, das Feuerschutzsteuergesetz 1952, das Bodenschätzungsgesetz 1970, das Bewertungsgesetz 1955, die Bundesabgabenordnung, das EU-Amtshilfegesetz, das Kommunalsteuergesetz 1993, das Tabakmonopolgesetz 1996, das Tabaksteuergesetz 2022, das Alkoholsteuergesetz 2022, das Werbeabgabegesetz 2000, das COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz und das Transparenzdatenbankgesetz 2012 geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 2025 –AbgÄG 2025) (294 der Beilagen), in der Fassung des Ausschussberichtes (331 der Beilagen) 

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen: 

Die oben zitierte Regierungsvorlage (294 d.B.) in der Fassung des Ausschussberichtes (331 d.B.) wird wie folgt geändert:

Artikel 13 (Änderung in der Bundesabgabenordnung) wird wie folgt geändert:

a) Nach Z 19 werden folgende Z 19a und 19b eingefügt: 

„19a. In § 131 Abs. 4 Z 1 wird die Zahl „30 000“ durch die Zahl „45 000“ ersetzt. 

19b. In § 132a Abs. 1 werden nach dem zweiten Satz folgende Sätze eingefügt: 

„Als für den Zugriff verfügbar gilt ein elektronischer Beleg jedenfalls dann, wenn der Unternehmer dem die Barzahlung Leistenden die Möglichkeit einräumt diesen mit einem Endgerät im Zusammenhang mit dem Bezahlvorgang vor Ort auszulesen. Auf Verlangen des Leistungsempfängers oder der Organe der Abgabenbehörde hat der Unternehmer einen physischen Beleg ausgedruckt auszufolgen.“

b) In Z 30 lautet die Novellierungsanordnung (Einleitungssatz) wie folgt: 

„30. Dem § 323 werden nach Abs. 85 folgende Abs. 86 bis 90 angefügt:“

c) In Z 30 (§ 323) lautet Abs. 87 wie folgt: 

„(87) § 131 Abs. 4 Z 1 sowie § 274 Abs. 1 und 1a, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025, treten mit 1. Jänner 2026 in Kraft.“

d) In Z 30 (§ 323) wird nach Abs. 89 folgender Abs. 90 angefügt: 

„(90) § 132a Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2025 tritt mit 1. Oktober 2026 in Kraft.“


Liebe Kolleginnen und Kollegen, unterstützen Sie den Aufschwung und stimmen Sie diesem Paket zu! (Beifall bei der ÖVP sowie des Abg. Hofer [NEOS].)

14.03

Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar: 

RN/70.2

Abgabenänderungsgesetz 2025 – AbgÄG 2025 (AA-36)

Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Martina Diesner-Wais.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.